SOG 1975 Nr. 32
§ 53 GO; § 2 Abs. 2 Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse. Als letztinstanzlich zuständige Behörde im Sinne von § 53 GO ist die kantonale letztinstanzliche Behörde zu verstehen, unabhängig davon, ob noch eine Bundesinstanz angegangen werden kann. Dies gilt auch für Pachtzinsverfügungen des Landwirtschafts-Departementes.
Art. 4 des BG über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse bezeichnet die Kantonsregierungen als zuständig zur Bezeichnung der Instanzen für die Festsetzung der Pachtzinse sowie zur eventuellen Schaffung einer Beschwerdeinstanz. Gestützt auf diese Delegation hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn in seiner Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse vom 21. Juli 1961 von der Schaffung einer kantonalen Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen des Landwirtschafts-Departementes betreffend die Festsetzung der Pachtzinse abgesehen. Es ist als zulässig zu erachten, dass der Regierungsrat, gestützt auf eine diesbezügliche Kompetenzzuweisung des Bundesrechtes, entgegen den allgemeinen Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (§ 51 lit. a und § 52), im Rahmen einer Verordnung von einer kantonalen Beschwerdeinstanz Umgang nehmen kann. Beschwerdeinstanz gegen Pachtzinsverfügungen des Landwirtschafts-Departementes ist die Eidgenössische Pachtzinskommission.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ist somit in der Sache selbst nicht zuständig. Die Beschwerdeführer machen jedoch im vorliegenden Fall Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zur Behandlung von Beschwerden dieser Art ist das Verwaltungsgericht zuständig, auch wenn es in der Sache selbst nicht zuständig ist, sofern die angefochtene Verfügung durch eine letztinstanzliche zuständige Verwaltungsbehörde erlassen wurde (§ 53 GO).Es fragt sich, ob als letztinstanzliche Behörde die kantonale letztinstanzliche Behörde zu verstehen ist, unabhängig davon, ob noch eine Bundesinstanz angegangen werden kann.
§ 53 GO handelt von verschiedenen Verfahrensverletzungen, die unter allen Umständen - d. h. auch wenn eine andere kantonale Behörde in der Sache selbst letztinstanzlich zuständig sein sollte - entweder beim Verwaltungsgericht oder beim Regierungsrat gerügt werden können. Auch wenn die Verwaltungsbehörde materielles Bundesrecht anzuwenden hat und in der Sache selbst die Beschwerde an eine Bundesbehörde möglich ist, geht das Verfahren vor der kantonalen Verwaltungsbehörde nach kantonalem Recht. Es erscheint deshalb als richtig, dass § 53 GO auch in solchen Fällen Platz greift. Dass einzelne der in § 53 GO genannten Verfahrensverletzungen gleichzeitig Verstösse gegen Art. 4 BV darstellen, ändert daran nichts; es hat seinen Vorteil, wenn alle der in § 53 GO genannten Verfahrensverletzungen im kantonalen Kompetenzbereich in Ordnung gebracht werden können. Diesem Anliegen steht das Bundesrecht nicht entgegen, auch nicht die erwähnte Kompetenzbestimmung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse, welche die Zuständigkeit in der Sache selbst und nicht rein verfahrensmässige Rügen im Auge hat. Damit ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung einer Beschwerde nach § 53 GO zuständig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. März 1975