SOG 1975 Nr. 33
§ 12 VRG; §§ 82 ff. Wirtschaftsgesetz. Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen, welche die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes über den Handel mit geistigen Getränken betreffen. Der Konkurrent ist zur Beschwerde nicht legitimiert.
M. führt im Gebäude des Einkaufszentrums der W.-AG eine Drogerie und verkauft dort insbesondere Spirituosen. Er ist im Besitz eines Patentes für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern nach § 84 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit geistigen Getränken vom 6.12.1964 (Wirtschaftsgesetz, im folgenden abgekürzt mit WG). Ein ebenfalls im Spirituosenhandel tätiges Unternehmen verlangte beim kantonalen Polizeidepartement verschiedene Massnahmen gegen die Drogerie wie auch gegen die W.-AG wegen Missachtung von Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzes im Zusammenhang mit dem Spirituosenverkauf im genannten Einkaufszentrum. Das Polizeidepartement lehnte das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob das genannte Konkurrenzunternehmen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht überprüfte vorab die Legitimation zur Beschwerde und führte hiezu folgendes aus:
Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) über die Verwaltungs-gerichtsbeschwerde enthalten keine spezielle Regelung der Legitimationsfrage. Es ist deshalb auf § 12 VRG abzustellen, der allgemein sagt, wer im Verwaltungs- und Verwaltungs-gerichtsverfahren Parteistellung hat (RB 1971 Nr. 23; 1972 Nr. 25; SOG 1974 Nr. 33 S. 67). Nach § 12 ist Partei und also auch zur Beschwerde befugt derjenige, "dessen Rechte und Pflichten durch die Verwaltungssache berührt werden".
Die Beschwerdeführerin hat beim Polizeidepartement Massnahmen verlangt gegen den Patentinhaber M., weil dieser die Bedingungen des Patentes und der Patentverlegung nicht innehalte, sowie gegen die W.-AG, weil diese ohne Patent Spirituosen verkaufe. Das Polizeidepartement hat es abgelehnt, Massnahmen zu ergreifen. Durch diese Ablehnung ist die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Rechte berührt. Gewiss mag sie ein bedeutendes tatsächliches Interesse daran haben, dass gegen ihre Konkurrenten polizeiliche Massnahmen ergriffen werden, welche den überaus blühenden Spirituosenhandel im Gebäude der W.-AG eindämmen oder gar einstellen würden. Allein, dieses tatsächliche Interesse ist nicht, wie § 12 verlangt, ein rechtliches Interesse, denn die Beschwerdeführerin macht nicht die Verletzung einer Rechtsnorm geltend, die dazu bestimmt ist, die Konkurrenz zu schützen (vgl. dazu Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, 3. A., S. 674 lit. c; Bettermann, Über die Legitimation zur Anfechtung von Verwaltungsakten, in "Der Staat als Aufgabe", Gedenkschrift für Max Imboden, S. 48 f.).Die Beschwerdeführerin hat zwar nicht exakt erklärt, gestützt auf welche gesetzlichen Vorschriften sie die Ergreifung von Massnahmen verlangt. Offenbar meint sie aber die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes über den Handel mit geistigen Getränken (§§ 82 ff.); andere Vorschriften kämen für ein wirtschaftspolizeiliches Verfahren des Polizeidepartementes, das die Beschwerdeführerin anstrebt, auch gar nicht in Frage. Nun sind aber gerade die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes über den Handel mit geistigen Getränken keine Normen, die auf den Konkurrenzschutz ausgerichtet sind. Eine solche Ausrichtung wäre sogar eindeutig verfassungswidrig. Art. 32quater BV bezweckt im Gegensatz zu Art. 31ter BV nicht den Schutz der bestehenden Betriebe des Gastwirtschaftsgewerbes vor übermässiger, existenzbedrohender Konkurrenz. Vielmehr ist er dazu bestimmt, den Alkoholgenuss durch die Bevölkerung einzudämmen, dient mithin sozialpolitischen Zielen (H. Marti, Die Handels- und Gewerbefreiheit, Bern 1950, S. 181 ff.; F. Fleiner/Z. Giacometti, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1948, S. 297 f.; J.-F. Aubert, Traité de droit constitutionnel suisse, Neuenburg 1967, S. 605; BGE 95 I 209; Urteil des Verwaltungsgerichtes St. Gallen vom 20.6.1973 in GVP 1973, Nr. 16).Diese nicht-wirtschaftspolitische Zielsetzung muss folgerichtig auch die in Ausschöpfung von Art. 32quater BV erlassenen Bestimmungen (§§ 82 ff. WG) über den Handel mit geistigen Getränken beherrschen. Dies gilt für alle diese Bestimmungen, insbesondere aber auch für die Bedürfnisklausel des § 90 WG (über den sozialpolitischen, nicht wirtschaftspolitischen Charakter der Bedürfnisklausel siehe insbesondere die Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 31. Januar 1964 zum neuen Wirtschaftsgesetz und die Beratungen im Kantonsrat, KRV 1964, S. 505 ff.).Gewähren demnach die Vorschriften des Wirtschaftsgesetzes über den Handel mit geistigen Getränken (§§ 82 ff.) keinen Konkurrenzschutz, so ist die Beschwerdeführerin auch in keinem eigenen Rechte berührt und ist deshalb auch nicht zur Beschwerde legitimiert.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1975