SOG 1975 Nr. 3
Art. 570 Abs. 3 ZGB; § 199 Abs. 1 EGZGB. Der Amtschreiber hat Ausschlagungs-erklärungen entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne ihre Rechtzeitigkeit zu überprüfen.
Nach Art. 570 Abs. 3 ZGB hat die Behörde über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. Gemäss § 199 Abs. 1 EGZGB hat der Amtschreiber Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft, wenn kein Inventar erstellt wird, in ein Protokoll einzutragen und zu unterzeichnen. § 92 der Amtschreibereiverordnung formuliert es so, dass der Amtschreiber, wenn kein Inventar errichtet wird, über die Ausschlagungserklärung ein Protokoll zu verfassen habe, welches der Vermögenslosigkeitsbescheinigung beizuheften sei. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach der Amtschreiber die Rechtzeitigkeit erfolgter Ausschlagungserklärungen zu prüfen und auf seiner Ansicht nach zufolge Verspätung verwirkte Ausschlagungen nicht einzutreten habe, besteht dagegen nicht. Eine solche Bestimmung wäre offenbar sogar bundesrechtswidrig. Aus den Kommentaren zu Art. 570 ZGB geht nämlich hervor, dass eine Prüfung der Rechtzeitigkeit nicht Sache des Amtschreibers ist. Nach Kommentar Escher darf die das Ausschlagungsprotokoll führende Behörde die Entgegennahme der Erklärung und deren Protokollierung nicht davon abhängig machen, dass der Ausschlagende sich vorher über die Rechtzeitigkeit der Erklärung ausweise; eine solche Prüfung wäre, da das Protokoll keine Rechtskraft besitze, überflüssig; auch wäre der Behörde meist eine hinreichende Feststellung nicht möglich; die Protokollierung sei ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb ihr keine Rechtskraftwirkung zukomme (S. 184, 185).Im Kommentar Tuor/Picenoni wird erklärt, die Behörde müsse auch ihr verspätet oder in nicht gehöriger Form zukommende Erklärungen entgegennehmen und protokollieren, da ihr ein Kognitionsrecht nicht zustehe (S. 570).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. Januar 1975