SOG 1976 Nr. 10
§ 204 EG ZGB. Eine Publikation der Erwerber der Erbschaft ist mit Ausnahme der Fälle, wo eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung ausgestellt wird, unumgänglich.
Der Ehe von XY und ZY entsprang eine Tochter WY. Als Frau ZY im Jahre 1976 starb, stellte sich heraus, dass sie Kinder aus früheren Ehen sowie einen ausserehelichen Sohn hinterlassen hatte, was dem Ehemann XY bisher nicht bekannt war. Er stellte beim Amtschreiber ein Gesuch um Befreiung von der Publikation nach § 204 EGZGB. Als der Amtschreiber das Gesuch abwies, erhob XY beim Obergericht Beschwerde. In ihr beantragte er Befreiung von der Publikation, eventuell eine Beschränkung der Publikation auf die Namen des Witwers und der Tochter WY. - Das Obergericht äusserte sich in der Sache wie folgt:
a) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die kantonalrechtlich vorgeschriebene Publikation der Erbschaftsübernahmen bundesrechtswidrig sei. Diese Frage, die zu verneinen wäre, muss deshalb hier nicht behandelt werden.
b) Der Zweck der Publikation der Erbschaftsübernahmen besteht zweifellos in der Orientierung der Gläubiger. So haben zunächst die Gläubiger des Erblassers ein eminentes Interesse daran zu erfahren, wer ihnen gegenüber nunmehr zufolge Erbschaftsannahme für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftbar wird. Im übrigen kommt es immer wieder vor, dass Gläubiger des Erblassers von dessen Tod keine Kenntnis haben und deshalb ihre den Erben evtl. nicht bekannten Forderungen im Inventar nicht anmelden können. Die Gläubiger haben ein grosses Interesse daran, durch die Publikation der Erbschaftsübernahme vom Tod ihres Schuldners, von dessen Beerbung und von der Person der Erben, die nunmehr für diese Schulden haften, Kenntnis zu erhalten. Es ist bekannt, dass gerade Geschäftsleute und Banken diese Publikationen laufend verfolgen. Da in keinem Fall - und somit auch im vorliegenden nicht - ausgeschlossen werden kann, dass der Erblasser Schulden hat, die den Erben nicht bekannt sind, ist auch von daher die Publikation der Erbschaftsübernahme in jedem Fall begründet.
Da die Erben mit Ausnahme bei der Erbschaftsannahme unter öffentlichem Inventar (welcher Fall hier nicht gegeben ist) auch für nachträglich zum Vorschein kommende Schulden des Erblassers mit ihrem ganzen Vermögen haften, ist es für die Frage der Publikation ohne Bedeutung, ob der Rücklass und die einzelnen Erbbetreffnisse gross oder klein sind.
Die Publikation der Erbschaftsübernahme bezweckt auch die Orientierung der Gläubiger der Erben. Speziell Gläubiger zahlungsunfähiger Erben haben ein grosses Interesse daran zu erfahren, dass ihr Schuldner durch Erbschaft einen Vermögenszuwachs erhalten hat. In casu dürfte ein Interesse von Gläubigern einzelner Erben schon deshalb aber kaum bestehen, weil die den einzelnen Erben zugekommenen Erbbetreffnisse sehr gering sind.
c) Es ist indessen nicht zu übersehen, dass das kantonale Recht trotzdem eine Ausnahme von der Publikation kennt. Es handelt sich um die Fälle, wo eine Vermögenslosigkeits-bescheinigung ausgestellt wird. Die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung bedeutet keine Ausschlagung und auch keine Vermutung dafür. Wenn die Erben die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, haften sie trotzdem für die Schulden des Erblassers. Da es sich hier um einen gesetzlich geregelten Ausnahmefall von der Publikation handelt, kann daraus für die Fälle der ausdrücklich erklärten Erbschaftsannahme nach Durchführung des Inventar- und Teilungsverfahrens auf der Amtschreiberei nichts abgeleitet werden.
d) Weitere Ausnahmefälle kennt das kantonale Recht nicht. Die Publikation ist deshalb im vorliegenden Fall zwingend vorgeschrieben.
e) Da die Publikationsvorschrift im Interesse der Gläubiger aufgestellt ist und die Gläubiger daran interessiert sind zu erfahren, wer die Erben sind, kann keine Rede davon sein, dass die Publikation nur einen Teil der Erben nennen und andere verschweigen dürfte. Eine teilweise Publikation würde eine Täuschung bedeuten und darf bei amtlichen Publikationen nicht vorkommen.
Da keine gesetzliche Vorschrift besteht, dass die Miterben des Beschwerdeführers in der Publikation ausdrücklich als "Kinder" der Erblasserin aufzuführen sind, steht es dem Amtschreiber frei, sie einfach als "Nachkommen" aufzuführen. Bei einer Erblasserin von hohem Alter lassen sich in der Öffentlichkeit dann auch andere Erklärungen für die verschiedenen Namen der Miterben des Witwers und Beschwerdeführers finden.
Gesamtobergericht, Urteil vom 3. November 1976