SOG 1976 Nr. 13   

 

 

Art. 239 StGB. Wird durch die Beschädigung eines neuen Telefonkabels die Benützbarkeit und rechtzeitige Inbetriebnahme des telefonischen Verkehrs weder gestört noch gefährdet, so ist eine Verurteilung nach Art. 239 StGB nicht möglich.  

 

 

Ein Traxführer beschädigte bei Baggerarbeiten ein nicht angeschlossenes Telefonkabel. Die Rechtsabteilung der Generaldirektion PTT reichte gegen den Traxführer, den Traxunternehmer und den bauleitenden Architekten Strafanzeige wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), ein. Der Amtsgerichtsstatthalter sprach die Beschuldigten frei. Die PTT erhoben gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde, die das Obergericht mit der folgenden Begründung abwies: 

 

1. Art. 239 StGB lautet: 

"1 Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- oder Telephonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, ... wird mit Gefängnis bestraft. 

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse."

 

Schwierigkeiten bietet die Umschreibung und Abgrenzung des Schutzobjektes. Seitens des Rechtsdienstes der PTT wurden ursprünglich unter dem Schutzobjekt nur "Anlagen", nicht aber der administrative Betrieb verstanden (vgl. Rychner in SJZ Bd. 39 1942/43 S. 500 f.). Im Entscheid 72 IV 68 erweiterte das Bundesgericht das Schutzobjekt von Art. 239 StGB insofern, als unter dem "Betrieb ... die Abwicklung der gesamten technischen, administrativen und kommerziellen Vorgänge verstanden" wird, "durch welche die Anstalt den öffentlichen Verkehr besorgt ... Art. 239 schützt das Interesse der Allgemeinheit, dass die Anstalt ungestört ihren Dienst versehe".

 

In BGE 85 IV 232 wird präzisiert, dass Art. 239 StGB "die ungestörte Aufrechterhaltung von Betrieben" sichern wolle. Geschützt sei "das öffentliche Interesse an der Benützbarkeit einer für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrsanlage, nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit seines Eigentums oder an der Ertragsfähigkeit seines Unternehmens" habe.

 

In 90 IV 253 sah das Bundesgericht die Störung durch Beschädigung einer Gasleitung darin, "dass deswegen eine Menge Gas verloren ging" und dass "das Gas für ein ganzes Quartier abgestellt werden musste".

 

Auch in der von der Kassationsbeschwerdeführerin zitierten Dissertation (Staub, Hinderung, Störung und Gefährdung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Diss. Zürich 1941) werden deutliche Einschränkungen gemacht. Danach wolle Art. 239 StGB "nicht den Betrieb an sich garantieren, sondern die Erfüllung der eigentlichen Betriebsaufgabe sicherstellen". Der Begriff "Betrieb" sei funktionell aufzufassen. Bei einer Unterscheidung nach technischem und administrativem Betrieb sei jedoch nicht nur die Störung des ersteren strafbar. Es gebe gewisse, mit der unmittelbaren Erfüllung der Betriebsaufgaben in engem Zusammenhang stehende Arbeiten administrativer Natur, die bei Störung oder Gefährdung zu einer sofortigen Störung des technischen Betriebes führen müssten. "Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche Funktion einer bestimmten Sache oder einem gewissen Vorgang innerhalb der gesamten Betriebstätigkeit zukommt" (alle Zitate a.a.O. S. 38). Damit werden die in BGE 72 IV 68 angeführten "administrativen Vorgänge" relativiert und eingeschränkt.

 

Dieser Betriebsschutz wird begrenzt durch die Fixpunkte der Betriebseröffnung und Betriebseinstellung. Jedoch ist diese Begrenzung nicht eine absolute. Eine Bestrafung nach Art. 239 StGB ist nämlich schon dann am Platze, wenn durch ein Vergehen gegen ein im Bau befindliches Unternehmen die Betriebsaufnahme verunmöglicht oder verspätet wird. Und selbst dann, wenn es durch Forcierung der Arbeiten noch gelänge, den Betrieb rechtzeitig aufzunehmen, so würde doch mindestens eine Gefährdung vorliegen (vgl. Staub, a.a.O. S. 58 f.). 

 

2. Unbestritten ist, dass das beschädigte Kabel noch nicht in Betrieb war und dass die Beschädigung keine Gesprächsstörungen und keine Verzögerung in der Benützbarkeit zur Folge hatte. Auch hatten keine anderen Telefonabonnenten auf das Funktionieren ihres Apparates warten müssen. Es lag auch keine dementsprechende Gefährdung vor. Die Vorinstanz sprach daher die Beschuldigten mangels Erfüllung des Tatbestandes frei. Der Tatbestand wäre ihrer Meinung nach nur erfüllt gewesen, wenn ein schon bestehender Telefonbetrieb, insbesondere das Führen von Telefongesprächen beeinträchtigt oder gefährdet worden wäre.

 

Unbestritten ist auch, dass den PTT-Betrieben durch die Beschädigung des Telefonkabels Arbeit verursacht wurde. Darauf stützt sich die Kassationsbeschwerdeführerin im wesentlichen. Sie fasst das Schutzobjekt, den der Allgemeinheit dienenden Betrieb, nämlich weiter und sieht die den Tatbestand erfüllende Störung schon darin, dass den PTT-Betrieben Arbeit verursacht wurde, die nicht eigentlich zum Aufgabenbereich dieser Verkehrsanstalt gehört. Schon deshalb habe dies störend wirken müssen. Es genüge, dass die PTT-Betriebe in ihren Dispositionen beeinträchtigt und gestört würden, indem Techniker und Messleute auf die Schadenstelle geschickt, Reparaturaufträge erteilt werden müssten und Büroarbeiten notwendig würden. Damit werde der sich mit dem technischen Betrieb direkt befassende administrative Betrieb gestört. Es spiele dabei keine Rolle, ob es sich um ein stillgelegtes, noch nicht oder schon im Betrieb stehendes Kabel handle. Nach dem Sinn des Gesetzes könne es nicht auf Zufälligkeiten, wie auf das Inbetrieb- oder Nichtinbetriebstehen, ankommen.

 

Offenbar möchte also die Kassationsklägerin Art. 239 StGB im Sinne eines "Schutzes der öffentlichen Betriebe schlechthin" verstanden wissen. Dies geht jedoch zu weit und kann nicht mehr Aufgabe des Strafrechtes sein.

 

BGE 85 IV 232 sagt ausdrücklich, dass nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit seines Eigentums oder an der Ertragsfähigkeit seines Unternehmens hat, geschützt sei. Würde man der Auffassung der PTT folgen, so würde z. B. jede vorsätzliche auch noch so geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil eines öffentlichen Betriebes in Anwendung von Art. 239 StGB zum Offizialdelikt und selbst bei Fahrlässigkeit, ja sogar jede Behinderung oder Erschwerung des internen administrativen Ablaufs strafbar. Dass dem nicht so sein kann, liesse sich an Hand von Beispielen leicht begründen. So kann doch beispielsweise nicht richtig sein, dass jemand, der den Lochkarten-Einzahlungsschein der PTT zerknittert, in der Folge nicht auf dem ordentlichen Weg seine Telefon-Rechnung bezahlen kann und also der PTT unnötige Arbeit verursacht, gemäss Art. 239 StGB bestraft wird.

 

Vielmehr muss die Auslegung des Wortes "Betriebe" unter dem Gesichtspunkt des Zusatzes, "die der Allgemeinheit dienen" gesehen werden. Dies hat das Bundesgericht gemacht, indem es das Interesse der Allgemeinheit am ungestörten Betrieb oder an der Besorgung des öffentlichen Verkehrs (72 IV 68) als Abgrenzungskriterien hervorhebt. Art. 239 StGB will die ungestörte Aufrechterhaltung des Betriebes, das Interesse an der Benützbarkeit der Anlage sichern (85 IV 232).

 

In casu wurde durch die Beschädigung des Telefonkabels die Benützbarkeit und rechtzeitige Inbetriebnahme des telefonischen Verkehrs weder gestört noch gefährdet. Es ist nicht einmal dargetan, dass durch die vorgenommenen Reparaturarbeiten überhaupt andere Arbeiten verzögert wurden, welche das öffentliche Interesse unmittelbar hätten berühren können. Somit fehlte es an einem "Betrieb, der der Allgemeinheit dient" im Sinne des Gesetzes, den die Beschuldigten gestört, behindert oder gefährdet hätten.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Februar 1976