SOG 1976 Nr. 14   

 

 

Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG. Zum Begriff des leichten Falles.  

 

 

1. Nach der früheren Fassung war das Führen eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung in jedem Falle mit Gefängnis und einer Busse von "mindestens einer Jahresprämie der Versicherung für das Fahrzeug" zu ahnden. Diese Strafdrohung erwies sich in der Praxis nicht selten als zu hart, weshalb bei leichten Widerhandlungen oft Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG angerufen wurde. Diese Bestimmung kommt indessen nur "in besonders leichten Fällen" zum Zuge. Für jene Verstösse aber, bei denen sich eine Strafbefreiung trotz relativer Geringfügigkeit nicht rechtfertigte, fehlte bislang eine angemessene Sanktion. Dem kommt Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG entgegen. Er gelangt in "leichten Fällen" zur Anwendung und schreibt vor, dass "der Fehlbare mit Busse in der Mindesthöhe einer Monatsgrundprämie bestraft" wird. Von dieser neuen Bestimmung sollen also jene Fälle erfasst werden, bei denen weder die Härte von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1, noch die Milde von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 am Platze ist. Ihr Anwendungsgebiet wird somit durch diese beiden SVG-Vorschriften begrenzt. Die neue Regelung erlaubt eine differenziertere Beurteilung des Einzelfalles.

Eine Strafbefreiung im Sinne der letztgenannten Norm kommt heute, mehr noch als vor der Revision, nur in ausgesprochenen Bagatellfällen in Frage. Alle andern Sachverhalte sind Art. 96 Ziff. 2 zuzuordnen, wobei hier zu entscheiden ist, ob sie unter Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung zu subsumieren sind. Der in Abs. 2 umschriebene privilegierte Tatbestand bleibt nur den leichten Fällen vorbehalten. Der Begriff des leichten Falles, den das Gesetz als Abgrenzungskriterium nennt, bedarf der Auslegung. 

 

2. Als Auslegungshilfe bieten sich die Beispiele an, wie sie von der massgeblichen Expertenkommission genannt und von Schultz in SJZ 72, S. 74 f. zitiert werden. Danach können als leichter Fall gelten: Kurze Probefahrten auf abgelegenen Strässchen, Fahrten auf nur kurzer Strecke oder auf verkehrslosen Strassen, Verwenden eines kleinen Motorrades u. ä. Es sind dies nach Schultz Fälle, in denen es dem Täter offensichtlich nicht darum ging, sich um das Bezahlen der Prämie zu drücken ..." (a.a.O.).Eine allgemeingültige Definition des leichten Falles lässt sich nicht geben. Die Frage ist jeweils am konkreten Fall zu prüfen und die Antwort hat seiner Individualität Rechnung zu tragen. In diesem Sinne sowie anhand der erwähnten Beispiele gilt es nachstehend zu beurteilen, ob in casu ein leichter Fall vorliegt oder nicht. 

 

3. Es bedarf nicht ausgedehnter Untersuchungen um festzustellen, dass die belastenden Elemente bei weitem überwiegen. In objektiver Hinsicht ist vorweg zu bemerken, dass der Beschuldigte immerhin auf einer 250-cm3-Maschine fuhr. Schon die hohe Versicherungsprämie, die für ein solches Motorrad zu entrichten ist, beweist, dass es sich dabei keineswegs um ein risikoloses Fahrzeug handelt. X fuhr vom Brühlquartier auf der Westseite der Stadt Solothurn bis zur Florastrasse in Zuchwil (und nicht bloss bis zum Hauptbahnhof Solothurn, wie die Vorinstanz aktenwidrig feststellt).Die Fahrstrecke betrug mehr als 2 Kilometer und kann daher keinesfalls als kurz bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass eine Nachtfahrt grundsätzlich erhöhte Gefahren birgt. Vom Stadion bis zur Badeanstalt existiert überhaupt keine Strassenbeleuchtung. Die Strecke Wengibrücke-Hauptbahnhof-Luzernstrasse ist eine der wichtigsten Verkehrsadern von Solothurn. Es wird nun geltend gemacht, dass der Beschuldigte keinem Fahrzeug begegnet sei und somit keine konkrete Gefahr geschaffen habe. Dies ist jedoch nicht von zentraler Bedeutung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Schwere der abstrakten Gefährdung. Eine solche war zweifellos vorhanden. Auf den vom Beschuldigten befahrenen Strassen ist jederzeit mit Verkehr zu rechnen. Das gilt insbesondere auch für den letzten Streckenabschnitt vom Hauptbahnhof an. Die Luzernstrasse dient nämlich als Zu- und Wegfahrt der Autobahn. Erfahrungsgemäss herrscht dort insbesondere während der Ferienzeit auch nachts reger Verkehr. Zur Tatzeit, am 2. Juli 1975, dürfte dies nicht anders gewesen sein. Es kann daher keineswegs vorgebracht werden, der Beschuldigte habe eine risikolose Fahrt unternommen, zumal sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass in der Nacht weniger Verkehr herrscht und deshalb oft mit verminderter Vorsicht fahren. Die abstrakte Unfallgefahr wurde noch erhöht durch die Tatsache, dass X über keine Fahrpraxis verfügte und seine Konzentrationsfähigkeit unter der Wirkung des Alkohols fraglos herabgesetzt war. Dies obwohl der kritische Blutalkoholwert von 0,8 0/00 nicht erreicht war.

 

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zur Heimfahrt mit dem Motorrad entschloss, obwohl er für diesen Zweck auch sein Mofa hätte benützen können, ein Umstand, der der Vorinstanz offenbar entgangen ist. Indem er gleichwohl das Motorrad wählte, hat X seinen deliktischen Willen klar dokumentiert. Das gilt umso mehr, als ihm der Freund von seinem Vorhaben abriet und ihn auf dessen Widerrechtlichkeit und Gefährlichkeit aufmerksam machte. Man mag dem Beschuldigten zugute halten, dass das Motorrad, das er gekauft hatte, mit dem er aber nicht fahren durfte, für ihn eine ständige Versuchung darstellte, der er unter dem enthemmenden Einfluss des Alkohols nicht widerstehen konnte. Andererseits hätte ihn gerade die vorgängige Alkoholkonsumation von seinem riskanten Unternehmen abhalten sollen. Da der Beschuldigte damals nur leicht angetrunken gewesen sein soll, darf man annehmen, dass ihm diese Einsicht nicht verschlossen blieb. Mit unentschuldbarer Leichtfertigkeit schob er indessen alle Bedenken beiseite und machte sich als ungeübter Motorradfahrer auf die nächtliche Reise. Von Unverfrorenheit zeugt ferner die gewählte Route. Der Fehlbare begnügte sich nicht damit, sein Ziel auf weniger befahrenen Nebenstrassen zu erreichen, sondern benützte, wie schon gesagt, eine Hauptverkehrsachse. Von einem leichten Verschulden kann in Anbetracht all dieser erschwerenden Umstände bei weitem nicht mehr gesprochen werden. Demnach liegt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein leichter Fall im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 vor, weshalb Abs. 1 dieser Bestimmung zur Anwendung kommt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist damit unumgänglich geworden.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. August 1976