SOG 1976 Nr. 15
§ 14 StPO. Parteirechte des Verletzten in der Voruntersuchung.
Der Beschwerdeführer X rügt, dass er als Strafkläger und Verletzter trotz eines ausdrücklichen Begehrens nicht an den Zeugeneinvernahmen teilnehmen durfte. Sein auf § 110 Abs. 2 StPO abgestützter Anspruch, dem Verfahren beizuwohnen, sei damit verletzt worden.
Der vom Beschwerdeführer zitierte § 110 StPO zählt zu den allgemeinen Regeln, welche die Durchführung der Hauptverhandlung zum Gegenstand haben. Er befasst sich mit der Anwesenheit des Beschuldigten und des Verletzten. Es wird darin u.a. statuiert, wann der Beschuldigte, bzw. der Verletzte zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet ist. In Abs. 2 wird im weitern die strafprozessuale Mitwirkungsbefugnis des Verletzten geordnet, ferner die Rechtsfolgen bei Offizialdelikten, wenn der Verletzte es an der Hauptverhandlung unterlässt, Parteirechte auszuüben. Dass die StPO die Parteirechte des Verletzten ausdrücklich nur bei der Hauptverhandlung regelt, ist offenbar kein Versehen. Vielmehr spricht diese Ordnung dafür, dass für die Verfahrensstadien vor der Hauptverhandlung die Parteirechte des Verletzten eingeschränkt sind. Klar in diese Richtung weist denn auch § 14 StPO, der die Parteirechte des Verletzten im Strafpunkt normiert. Hier wird folgendes zum Ausdruck gebracht: Einmal stehen dem Verletzten im Strafpunkt keinerlei Parteirechte mehr zu, wenn der Staatsanwalt die Anklage vertritt. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Verletzten im Strafpunkt weitergehende Parteirechte zustehen müssen als dem Staatsanwalt, und da der Staatsanwalt an Stelle des Verletzten in dessen Parteirechte eintreten kann (§ 68 GO), lässt sich aus der Umschreibung der Parteirechte des Staatsanwaltes folgern, wie weit diejenigen des Verletzten reichen können. Für die Verfahrensstadien vor der Hauptverhandlung steht dem Staatsanwalt nach § 13 Abs. 2 StPO nur das Recht zu, sich jederzeit über den Stand der Untersuchungen Aufschluss zu verschaffen und dem Untersuchungsrichter Beweisanträge zu stellen. Das Recht einer parteimässigen Mitwirkung in der Voruntersuchung billigt ihm der Wortlaut des Gesetzes nicht zu. Das muss nun aber auch für den Verletzten gelten. -- Wenn im weitern § 14 StPO dem Verletzten ausdrücklich nur zugesteht, dass er vor Gericht im Strafpunkt Antrag stellen kann, so ist damit -- abgestützt auf die angestellten Erwägungen -- unmissverständlich dargetan, dass dem Verletzten eine parteimässige Mitwirkung am Strafverfahren in den Stadien vor der Hauptverhandlung gleich wie dem Staatsanwalt nicht zusteht. Die neue StPO hat offensichtlich am altrechtlichen Prinzip, dass der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung bei Offizialdelikten ohne Beteiligung des Verletzten führt (Haefely in Festgabe Max Obrecht, S. 349), nichts geändert. Vielmehr hat es der solothurnische Strafprozessgeber -- ohne Versehen -- unterlassen, die Parteirechte des Verletzten für die Stadien vor der Hauptverhandlung zu regeln, "weil er es wahrscheinlich als selbstverständlich erachtete, dass der Geschädigte der Voruntersuchung fernzubleiben hat, solange er nicht als Zeuge oder Auskunftsperson abgehört wird" (Isch, Die Stellung des Geschädigten im solothurnischen Strafprozess, S. 41).
Die Rüge der Verfahrensverletzung wegen Nichtzulassung des Verletzten zum Zeugenverhör ist demnach unbegründet.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976