SOG 1976 Nr. 16   

 

 

§ 69 StPO. Kreis der möglichen Auskunftspersonen.  

 

 

Die StPO enthält an und für sich keine Vorschrift, die den Richter verpflichtet, Personen, welchen Zeugenqualität zukommt, als Zeugen einzuvernehmen. Die einschlägigen §§ 62 ff StPO regeln vielmehr die Zeugenpflichten und geben Anweisungen, wie die Zeugeneinvernahmen durch den Richter zu erfolgen haben. Das will nun aber nicht heissen, dass es dem freien richterlichen Ermessen anheimgestellt ist, eine Person, die Zeugenqualität aufweist, lediglich als Auskunftsperson zu befragen. Daraus, dass § 69 StPO den Richter anweist, bei bestimmten Eigenschaften einer Person diese nur als Auskunftsperson abzuhören, und daraus, dass § 70 StPO es dem Richter ermöglicht, den Verletzten wahlweise als Zeuge oder Auskunftsperson einzuvernehmen, ist zu folgern, dass es dem Richter nicht zusteht, eine andere Person mit Zeugenqualität wahlweise als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen. Vielmehr ist, wer Zeugenqualität hat, als Zeuge abzuhören (vgl. auch Waiblinger, zu Art. 136, S. 214 N 1). -- Da im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass der als Zeuge vorgeladene XY die Voraussetzungen von §§ 69 und 70 StPO erfüllt, indem er als Täter oder Teilnehmer in Frage käme oder Verletzter wäre, durfte der Untersuchungsrichter den Vorgeladenen nicht bloss als Auskunftsperson befragen, sondern hätte ihn als Zeuge einvernehmen müssen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976