SOG 1976 Nr. 19
§ 137 Abs. 2 StPO. Wie weit haben sich die Urteilsmotive mit dem Anbringen der Verteidigung auseinanderzusetzen?
Der Beschuldigte macht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch den Vorderrichter geltend, weil in der Urteilsbegründung bestimmte Argumente der Verteidigung seiner Meinung nach unbeachtet geblieben seien.
Nach § 137 Abs. 2 StPO ist im Präsidialverfahren "das Urteil mit kurzer Begründung festzuhalten".Dabei geht es nicht darum, die Unbehelflichkeit allfälliger durch den Entscheid nicht bestätigter Parteibehauptungen in extenso nachzuweisen, sondern die richterliche Entscheidung in den wesentlichen Punkten zu begründen (vgl. § 120 Abs. 2 lit. a StPO).Aus der Tatsache allein, dass in den Urteilsmotiven nicht sämtliche Vorbringen und Einwände der Verteidigung Erwähnung finden, kann nicht auf eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Wenn in der schriftlichen Begründung auf gewisse Argumente nicht eingegangen wird, heisst das noch nicht, dass sie bei der Urteilsfindung nicht in Erwägung gezogen wurden. Vielmehr sind dabei sämtliche Umstände, soweit sie im konkreten Fall von Bedeutung sind, schon von Amtes wegen zu überprüfen. Unerhebliches bleibt freilich unberücksichtigt. Dass die Vorinstanz dieser Prüfungspflicht nicht genügte oder Parteirechte verletzte, wird nicht schon dadurch dargetan, dass der Beschwerdeführer in den Motiven eine direkte Auseinandersetzung mit seinen Argumenten vermisst.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. August 1976