SOG 1976 Nr. 22   

 

 

§ 207 Abs. 2 StPO. Die Gutheissung einer Beschwerde muss nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen.  

 

 

§ 207 Abs. 2 StPO sieht im Beschwerdeverfahren im Gegensatz zur Kassation (§ 196 Abs. 2 StPO) nicht zwingend vor, dass bei Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Mit dem subsidiären Rechtsmittel der Beschwerde kann ein derart weites Spektrum strafrichterlicher Tätigkeit angefochten werden, dass neben gewichtigen auch mehr oder weniger belanglose Akte der Strafjustiz zur Überprüfung gelangen. Dem Obergericht als Beschwerdeinstanz wird daher ein diesem weiten Spektrum angepasster Entscheidungsspielraum eingeräumt. Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Beschwerdeinstanz bei Gutheissung der Beschwerde, soweit nötig, selber entscheiden oder die Sache zum Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Dabei hat die Einschränkung "soweit nötig" offensichtlich die Bedeutung, dass keineswegs immer neugestaltend eingegriffen werden muss, sei es durch direkte Korrektur des angefochtenen Entscheides, sei es durch Rückweisung zur Selbstkorrektur durch die Vorinstanz. Nur wenn es nötig ist, wenn es sich der Sache nach aufdrängt, ist ein korrigierendes Eingreifen der Beschwerdeinstanz am Platze (vgl. Bemerkungen Haefligers zum Entwurf der StPO zu § 203 Abs. 2 = § 207 Abs. 2 der neuen StPO). Es wäre ja wider alle Prozessökonomie, wenn z. B. ein im Beschwerdeverfahren festgestellter Fehler, der ohne sichtlichen Einfluss auf den angefochtenen Sachentscheid ist, einfach um der Behebung willen behoben werden müsste. Es gilt vielmehr, in solchen Fällen den Sachentscheid bestehen zu lassen, um einen prozessualen Leerlauf zu verhindern.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976