SOG 1976 Nr. 26   

 

 

§ 24 Abs. 1 BauG. Vorteilsprinzip. Ergeben sich aus der besondern topographischen Lage eines Grundstücks für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation Mehrkosten, sind diese grundsätzlich vom Eigentümer und nicht von der Gemeinde zu tragen.  

 

 

K. M. ist Eigentümer eines Grundstücks in Hofstetten-Flüh, das, im Verhältnis zur Umgebung, tief gelegen ist (neben einem Bach).Als es darum ging, für das ganze Gebiet die Kanalisation zu planen, sah ein ursprüngliches Projekt "Schulstrasse" einen Nebenstrang vor, der das ganze Bachgebiet - und damit auch das Grundstück K. M. - mit der Kanalisation Schulstrasse verbunden hätte. Diese Lösung hätte aber verlangt, dass die Kanalisation Schulstrasse zirka 6 m tief hätte geführt werden müssen. Wegen der hohen Kosten suchte man nach einer andern Lösung. Das Bachgebiet, mit Ausnahme des Grundstücks K. M., konnte von der Kanalisation Schulstrasse gelöst und nach einer andern Seite erschlossen werden. Die Kanalisation Schulstrasse wurde nun nur noch 3,5 m tief vorgesehen. Das Grundstück K. M. war direkt an die Kanalisation Schulstrasse anzuschliessen, was wegen des Höhenunterschiedes eine Fäkalienpumpe voraussetzte. Die Kanalisation wurde so beschlossen und ausgeführt.

 

Die Gemeinde verlangte von K. M. die Bezahlung der normalen Kanalisa-tionsanschlussgebühr, wobei sie freiwillig noch einen Beitrag an die Kosten der Fäkalienpumpe zusicherte. K. M. machte geltend, es liege ein Sonderfall vor. Weil nicht das ursprüngliche Projekt ausgeführt worden sei, seien ihm im Vergleich zu den übrigen anschlusspflichtigen Grundeigentümern erhöhte Kosten für seine private Ableitung und für den Anschluss (Pumpe) entstanden. Er verlangte Übernahme dieser Kosten durch die Gemeinde und Verrechnung mit der Anschlussgebühr.

 

Das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz äusserte sich zur Frage, ob ein Sonderfall vorliege, der nach dem Vorteilsprinzip des § 24 BauG eine Abweichung von der Gebührenordnung der Gemeinde rechtfertige, wie folgt:

 

In der Praxis können die Gemeinden die öffentlichen Kanalisationsanlagen nicht so führen, dass jedermann möglichst kurze private Anschlussleitungen zu erstellen hat und so die privaten Anschlusskosten möglichst tief gehalten werden. Es kommt immer wieder vor, dass auch "Hinterlieger", d. h. Liegenschaften in einiger Entfernung, an den gleichen öffentlichen Strang wie die direkten Anstösser angeschlossen werden. Dadurch entstehen verschieden lange (und entsprechend teurere) private Anschlussleitungen. Solche Differenzen können kaum vermieden werden. Den Gemeinden muss in der Planung ihres Kanalisationsnetzes eine relativ grosse Ermessensfreiheit eingeräumt werden, damit sie sich entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten einrichten können.

 

Ähnlich verhält es sich mit der Tiefe der Kanalisationsstränge. In der Praxis werden öffentliche Kanalisationsstränge normalerweise in einer Tiefe von zirka 2,00 bis 3,50 m verlegt, wie dies der Chef des Kantonalen Wasserwirtschaftsamtes in seinem Schreiben vom 21. September 1976 bestätigt hat. Diese Tiefe ergibt sich deshalb, weil man die Kellergeschosse topographisch normal hoch gelegener Gebäude anschliesst und dazu das Gefälle für die private Zuleitung einberechnen muss. Wegen einzelnen Liegenschaften den ganzen Kanal tiefer zu legen, ist unwirtschaftlich und belastet die Gemeinden unverhältnismässig hoch; aus diesen tieferen Liegenschaften muss dann das Wasser eben abgepumpt werden. Das wird sogar in einer dicht erschlossenen Stadt bei tiefen Kellern, Tiefgaragen usw. der Fall sein. Das führt dazu, dass Private in topographisch ungünstiger, (d. h. tieferer) Lage -- gleich wie Private in distanzmässig entfernterer Lage -- Mehrkosten wegen der Überwindung der Höhendifferenz zu tragen haben. Deswegen liegt aber noch kein Sonderfall vor, denn auch dieser Anstösser hat den gleichen Vorteil wie alle andern: nämlich den Kanalisationsanschluss mit der Abgabe der Abwässer. Der Vorteil ist der gleiche, auch wenn ihm dessen Ausnützung teurer zu stehen kommt als bei andern. Sonst dürfte wohl keine Schematisierung der Beiträge mehr erfolgen!

 

Die Liegenschaft M. liegt in der zweiten Bautiefe. Es kann nichts dagegen eingewendet werden, dass die Gemeinde - nachdem für alle andern Liegenschaften eine Anschluss-möglichkeit realisiert werden konnte -, die Mehrkosten für den Verbindungsstrang für die Liegenschaft M. nicht auf sich nehmen wollte, auf den Verbindungsstrang verzichtete und K. M. zum Anschluss an die Kanalisation Schulstrasse verpflichtete. Ebenso kann nicht beanstandet werden, dass die Gemeinde entgegen dem ursprünglichen Projekt auf die Verlegung der Kanalisation Schulstrasse in der ganz ungewöhnlichen Tiefe von zirka 6 m verzichtet hat. Solche Tiefen sind in der Praxis nicht bekannt. Nachdem die Gemeinde alle andern Liegenschaften sonst anschliessen konnte, wäre es für sie (wie wohl für jede andere Gemeinde!) unzumutbar gewesen, das Verbindungsstück im alleinigen Interesse von K. M. trotzdem zu erstellen und ebenso die Kanalisation Schulstrasse in der aussergewöhnlichen Tiefe von 6 m zu verlegen. Sowenig wie derjenige, der zufolge der Lage seines Grundstückes eine längere und entsprechend teurere private Anschlussleitung hat, verlangen kann, dass die Gemeinde den öffentlichen Kanalisationsstrang in seinem Interesse möglichst nahe an seine Liegenschaft heranführt, sowenig konnte K. M. verlangen, dass die Gemeinde in seinem Interesse das teure Verbindungsstück erstellt und die unverhältnismässig hohen Kosten auf sich nimmt.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass kein Sonderfall vorliegt, der entgegen den Bestimmungen des Reglementes geregelt werden müsste. Es liegt in der Natur der Sache, dass wegen der unterschiedlichen topographischen Lage der Grundstücke die Kosten für die privaten Anschlussleitungen gänzlich verschieden sein können. Im vorliegenden Fall sind die Verhältnisse keineswegs so, dass eine vom Reglement abweichende Regelung notwendig wäre. Im übrigen ist im vorliegenden Fall das Ergebnis insofern auch nicht stossend, als die Gemeinde K. M. einen Beitrag an diese erhöhten Kosten bezahlt, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet war.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1976