SOG 1976 Nr. 29   

 

 

§ 54 GO. Die Entscheidbegründung kann in der Regel mit der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde nicht angefochten werden.  

 

 

F. W. hatte als Nachbar gegen ein Bauvorhaben Einsprache erhoben und, als diese abgewiesen wurde, beim Baudepartement Beschwerde erhoben. Das Baudepartement hiess die Beschwerde gut und hob die Baubewilligung auf. F. W. reichte in der Folge beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein mit der folgenden Begründung:

 

Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde ans Baudepartement damit begründet, dass das Bauprojekt verschiedene Abstandsvorschriften des Normalbaureglementes verletze und dass es im übrigen gegen eine Bestimmung des Gemeindereglementes verstosse, wonach in der betreffenden Zone nur nach Erstellung eines speziellen Bebauungsplanes gebaut werden dürfe. Das Baudepartement hat die Abstände als in Ordnung befunden, hat indessen die Rüge betreffend speziellen Bebauungsplan gutgeheissen. Der Beschwerdeführer will nun mit seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht darauf beharren, seine Auffassung betreffend Abstände sei richtig. Das bedeutet -- da ja die Baubewilligung aufgehoben worden ist -- eine Anfechtung der blossen Entscheidbegründung, was nach dem Prozessrecht nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführer hat an der Anfechtung der Begründung kein schützenswertes Interesse. Sollte der Baugesuchsteller von der Gemeinde einen entsprechenden speziellen Bebauungsplan erwirken können, steht es dem Nachbar frei, dagegen beim Regierungsrat Beschwerde zu erheben. Im weitern steht es ihm auch frei, gegen eine eventuelle neue Baubewilligung Beschwerde zu erheben und seine Auffassung über die Abstände -- soweit diese Frage im Hinblick auf den speziellen Bebauungsplan dann noch rechtserheblich ist -- dannzumal geltend zu machen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1976