SOG 1976 Nr. 30
§ 9 ff. VRG. Sind im Verwaltungsverfahren die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung anwendbar? Die Frage ist zum mindesten bezüglich Fristen zur Leistung von Kostenvorschüssen zu bejahen.
Es fragt sich, ob das Verwaltungsverfahren das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung kennt. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sagt darüber nichts. Nur für die verwaltungsgerichtliche Klage und hier nur für das Erscheinen an der Hauptverhandlung ist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ausdrücklich erwähnt (§ 65).Die Wiedereinsetzung ist aber darüber hinaus für das ganze verwaltungsgerichtliche Verfahren möglich auf Grund von § 58 Abs. 1 VRG, der für dieses Verfahren eine ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung vorsieht, womit auch die §§ 89 ff. ZPO angewendet werden können. Vorliegend ist nun aber die Frist nicht im Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern im Verwaltungsverfahren, also im Verfahren nach dem 3. Titel des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, verpasst worden. Im 3. Titel des Verwaltungsrechtspflegegesetzes findet sich keine Bestimmung, die § 58 Abs. 1 entspricht und die die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ganz allgemein als ergänzendes Recht erklärt, Nur für das Beweisverfahren und für die vorsorgliche Beweissicherung wird die Zivilprozessordnung als ergänzendes Recht erwähnt (§ 17).Das Baudepartement ist der Auffassung, dass eine Lücke anzunehmen sei, da das Institut der Wiedereinsetzung auch für das Verwaltungsverfahren unentbehrlich sei; die Lücke sei durch analoge Anwendung von §§ 89 ff. ZPO zu schliessen. Diese Ansicht dürfte richtig sein. Zum mindesten ist sie zweifellos für die Kostenvorschüsse richtig. Eine Anwendung von § 38 Abs. 2 VRG, die dahin geht, dass bei Verpassen der Zahlungsfrist die Beschwerde verwirkt, wird untragbar und ebenfalls erscheint die ganze Regel des § 6 Abs. 2 Satz 1 GT als unhaltbar und gesetzwidrig, wenn die strengen Verwirkungsfolgen bei Entschuldbarkeit nicht durch Wiedereinsetzung aufgehoben werden können. Es liegt nahe, die Lücke mit der Regelung der Zivilprozessordnung auszufüllen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. September 1976