SOG 1976 Nr. 37
§ 50 Ziff. 3 GO; Art. 58 OR. Ansprüche gegen das Gemeinwesen aus Art. 58 OR wegen Mängel einer Strasse fallen nicht unter § 50 Ziff. 3 GO. Sie sind beim Zivilrichter geltend zu machen.
Der Halter eines Fahrzeuges, das an einer Kollision beteiligt war und Schaden erlitt, machte beim Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten gegenüber dem Staat Solothurn als Eigentümer des Strassenareals, auf dem sich der Unfall ereignet hatte, eine Schadenersatzforderung geltend. Der Staat erhob die Einrede der mangelnden sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes. Er berief sich dabei auf § 50 Ziff. 3 GO und erklärte, aufgrund dieser Bestimmung sei für die Beurteilung der vorliegenden Schadenersatzforderung das Verwaltungsgericht zuständig. Dem hielt die Gegenpartei entgegen, die genannte Bestimmung sei zwar unklar und missverständlich, aus den Materialien gehe jedoch hervor, dass sie sich nur auf Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur beziehe. Beim Anspruch des Klägers handle es sich aber eindeutig um eine Forderung des privaten Rechts. Das Amtsgericht wies die Einrede ab mit der folgenden Begründung:
1. Der Kläger begründet seine Forderung gegen den Staat Solothurn mit der Behauptung, die Signalisation sowie eine auf der Strasse aufgemalte Begrenzungslinie am Unfallort rufe beim Strassenbenützer Verwirrung und Unsicherheit über die Vortrittsberechtigung hervor und der Unfall vom 14. September 1973 sei nicht zuletzt durch diese Tatsache verursacht worden. Bei einem Sachverhalt, wie er hier behauptet wird, lässt sich eine Haftung des Staates grundsätzlich aus zwei verschiedenen rechtlichen Grundlagen herleiten: Einmal aus Art. 58 OR, da die mangelhafte Signalisation einen Mangel der Strasse (vgl. Oftinger, Schweiz. Haftpflichtrecht Bd. II/1 S. 82 ff.) und damit nach fester Praxis und herrschender Meinung unter Umständen einen Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR darstellt (vgl, Oftinger, a.a.O. S. 25 f., Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 1 S. 249). Diese Auffassung wurde durch das Verwaltungsgericht im sogenannten "Holzfäller-Entscheid" bestätigt (RB 1971, Nr. 28, S. 91 Erw. 4 Abs. 2).Wollte der Geschädigte dagegen (im Sinne von OR 41) wegen Verletzung der einschlägigen Vorschriften, welche die Ausgestaltung der Strassensignalisation ordnen, die für die Strassensignalisation zuständigen staatlichen Organe haftpflichtrechtlich zur Verantwortung ziehen, könnte und müsste er aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes vom Staat Ersatz des Schadens verlangen und dann wäre eindeutig der Verwaltungsweg gegeben. Der Kläger ist frei, auf welche Grundlage er in einem solchen Fall seinen Anspruch stützen will. Eine andere Frage, die der Kläger persönlich zu entscheiden hat, ist es, auf welchem Weg sich sein Anspruch besser durchsetzen lässt. Im vorliegenden Fall stützt sich der Kläger eindeutig auf den behaupteten Mangel der Strasse und er greift nicht zurück auf die Tätigkeit, aus welcher dieser Mangel entstanden ist. Er leitet die Schadenersatzpflicht des Kantons auch ausdrücklich aus Art. 58 OR her. Nach allem handelt es sich vorliegend eindeutig um einen Schadenersatzanspruch aus Art. 58 OR.
2. Es ist nun weiter zu prüfen, ob etwa das Gesetz eine klare Regelung der richterlichen Zuständigkeit bezüglich derartiger Ansprüche enthält. Diese Frage ist zu verneinen. Wie sub Ziffer II. ausgeführt, erblickt allerdings der Einredekläger in § 50 Ziff. 3 GO eine solche Regelung und leitet daraus für den vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ab. Die besagte Bestimmung lautet: "Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über Schadenersatz- und Regressansprüche gegen den Staat und seine Funktionäre nach Massgabe bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen".Diese Formulierung ist unklar und verleitet zu einer Interpretation, wie sie der Einredekläger vertritt. Aus dem systematischen Zusammenhang und insbesondere aus der regierungsrätlichen Botschaft vom 26. August 1969 zur Revision der GO, mit welcher die fragliche Bestimmung in das Gesetz eingefügt wurde, geht jedoch klar hervor, dass hier nicht schlechthin alle Schadenersatzforderungen gegen den Staat gemeint sind, sondern nur solche, "die ihrer Natur nach eher öffentlich-rechtlicher Natur sind".Als Beispiel einer solchen eidgenössischen Haftungsbestimmung nennt die Botschaft die "Grundbuchhaftung" (Art. 955 ZGB).Dieses Beispiel macht deutlich, dass § 50 Ziff. 3 GO sämtliche derartigen Haftungsbestimmungen des ZGB und des OR meint. Das sind neben Art. 955 ZGB etwa Art. 42 ZGB (Haftung des Zivilstandsbeamten), Art. 426 ff. (Haftung des Vormundes und der vormundschaftlichen Behörden), Art. 928 OR (Haftung des Handelsregisterführers).Bei dieser Interpretation ist § 50 Ziff. 3 GO neben Ziff. 1 und dem Verantwortlichkeitsgesetz entgegen der Meinung des Einredeklägers nicht überflüssig. Denn vor deren Bestehen war es stets unsicher, ob Ansprüche aufgrund der genannten Bestimmungen, weil diese im ZGB und im OR stehen, als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich einzustufen seien und demzufolge war auch unklar, ob die Zivilgerichte oder das Verwaltungsgericht zuständig seien. Mit der fraglichen Bestimmung wollte der Gesetzgeber deshalb eine klare Zuweisung vornehmen.
3. Art. 58 OR gehört nun offensichtlich nicht zu der eben genannten Gruppe von Haftungsbestimmungen. Damit kann die Zuständigkeit nicht aus § 50 Ziff. 3 GO abgeleitet werden, sondern es ist auf die allgemeine Grundregel zurückzugreifen, wonach der Zivilrichter zuständig ist, wenn die Rechtssätze, die im Einzelfall verwirklicht werden sollen, dem Privatrecht angehören oder anders gesagt: wenn Ansprüche privatrechtlicher Natur geltend gemacht werden. Deshalb ist nun zu klären, ob die vom Kläger und Einredebeklagten geltend gemachte Schadenersatzforderung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Haftung des Werkeigentümers im Sinne von Art. 58 OR, bzw. der entsprechende Anspruch des Geschädigten, sind auch dann privatrechtlicher Natur, wenn der Staat Subjekt der Haftpflicht ist. Das Gemeinwesen hat, gleich wie private Eigentümer, nach zivilistischen Regeln für die in seinem Eigentum stehenden Werke zu sorgen (Oftinger, a.a.O. S. 25).Auch Imboden (a.a.O. S. 249) spricht im Zusammenhang mit der Werkhaftung des Gemeinwesens ausdrücklich von "privatrechtlicher Verantwortlichkeit".Diese zivilistische Haftung gilt für sämtliche öffentlichen Sachen, einschliesslich der Strassen, so dass auch die Werkhaftung des Staates als Strasseneigentümer privatrechtlicher Natur ist. Zwar ist, wie Oftinger (a.a.O. S. 92) ausführt, die Pflicht des Staates, für mängelfreie Beschaffenheit der Strassen zu sorgen, unbestrittenermassen primär öffentlich-rechtlicher Natur. Parallel dazu besteht aber noch eine privatrechtliche Sorgfaltspflicht, und es ist diese Pflicht, bzw. deren Verletzung, welche einen Schadenersatzanspruch aus Art. 58 OR entstehen lässt. Konsequenterweise richtet sich die Beurteilung von Mängeln der Strasse und demzufolge auch darauf gründender Ersatzansprüche nach privatrechtlichen Regeln, wie sie aus den allgemeinen Regeln von den Werkmängeln gewonnen werden (Oftinger, a.a.O. S. 93).Die öffentlichrechtlichen Pflichten des Strasseneigentümers können je nach den konkreten Gegebenheiten weiter (oder möglicherweise weniger weit) gehen als die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 58 OR. Wie es sich mit diesem Verhältnis im vorliegenden Fall verhält, ob möglicherweise gar kein Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR besteht, weil bloss öffentlich-rechtliche Pflichten verletzt wurden und diese eventuell weiter gehen als die privatrechtlichen, sind materiell-rechtliche Fragen, welche erst im Hauptprozess zu entscheiden sind. Wichtig für die Frage nach der Zuständigkeit sind einzig die folgenden Feststellungen; Für den Staat besteht bezüglich Anlage und Unterhalt der in seinem Eigentum stehenden Strassen stets auch eine privatrechtliche Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 58 OR. Demzufolge ist in jedem Fall, wo ein Mangel der Strasse behauptet wird, eine Klage aus Art. 58 OR möglich und der Anspruch, welcher damit geltend gemacht wird, ist stets privatrechtlicher Natur. Für die Beurteilung derartiger Schadenersatzklagen ist daher eindeutig der Zivilrichter zuständig. Das entspricht auch einer bisher allgemein geübten Praxis (vgl. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, S. 27 Anm. 4 Abs. 4 u. 5). Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich für den vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Bucheggberg-Kriegstetten. Die Prozesseinrede der mangelnden sachlichen Zuständigkeit ist daher abzuweisen.
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt, Urteil vom 4. Mai 1976