SOG 1976 Nr. 6

 

 

§ 4 Abs. 2 ZPO. Sozialleistungen des Arbeitgebers wie AHV/IV-, Unfallversicherungs- und Pensionskassenbeiträge sind, im Verhältnis zur Lohnforderung, nicht "Zinsen, Früchten und Kosten" gleichzustellen und fallen bei der Streitwertberechnung in Betracht.  

 

 

Das Arbeitsgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger netto 5000 Franken zu bezahlen. Aus den Urteilsmotiven ergibt sich, dass der Beklagte darüberhinaus als Arbeitgeber noch die Sozialleistungen für den Kläger wie AHV/IV, Unfallversicherungsprämien und Pensions-kassenbeiträge zu bezahlen hat (deshalb die Formulierung "netto" im Urteilsdispositiv). Der Beklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde und machte darin u. a. geltend, das Arbeitsgericht habe seine Kompetenz von 5000 Franken überschritten, indem der Beklagte nach dem Urteil über die Summe von 5000 Franken hinaus noch 500 Franken Sozialleistungen bezahlen müsse. - Das Obergericht äusserte sich als Beschwerdeinstanz zu diesem Punkte wie folgt:

 

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zwei volle Monatslöhne (Februar und März 1976) à 2600 Franken und eine Lohnrestanz für den Monat Januar von 2000 Franken, somit 7200 Franken forderte, diese Forderung aber auf 5000 Franken - obere Streitwertgrenze des Arbeitsgerichtes - reduzierte. Die Vorinstanz vertritt nun offenbar die Auffassung, dass Sozialleistungen des Arbeitgebers als Nebenkosten für die Streitwertberechnung nicht in Betracht fallen, so dass es im Dispositiv zu der an sich fragwürdigen Formulierung "netto" kam. Nach § 4 Abs. 2 ZPO fallen Zinsen, Früchte und Kosten, wenn sie als Nebenrechte geltend gemacht werden, für die Berechnung des Streitwertes nicht in Betracht. Das hat seinen guten Grund, indem solche Forderungen erst während des Prozesses entstehen oder weiterlaufen, oft bei Klageerhebung nicht berechnet werden können. Sozialleistungen dagegen sind auf dem öffentlichen Recht basierende Abgaben, die mit Kosten im eben erwähnten Sinn nicht gleichgestellt werden können. Überdies hat der Kläger wegen der Zuständigkeitsgrenze seine Forderung auf 5000 Franken beschränkt, ohne sich über deren detaillierte Zusammensetzung auszusprechen. Das Arbeitsgericht konnte demnach auch nur gerade diesen Betrag zusprechen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkte, gestützt auf § 35 lit. c ZPO gutzuheissen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. September 1976