SOG 1976 Nr. 7

 

 

§§ 106 ff., 245 ZPO. Für Rechtsöffnungssachen besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.  

 

 

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für Rechtsöffnungssachen jedoch weder von Bundesrechts wegen, noch sieht der Kanton Solothurn in seiner Zivilprozessordnung vor, dass die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege auch auf Rechtsöffnungssachen anzuwenden seien. Dies müsste aber ausdrücklich vorgesehen sein; die Erteilung des Armenrechts für Rechtsöffnungssachen, insbesondere die Voraussetzungen dazu, dürfen nicht einfach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im Zivilprozess abgeleitet werden, sondern müssten selbständig geordnet werden (vgl. BGE 85 I 137 ff./Fritzsche, Schuldbetreibung I, 2. Aufl. S. 114).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Mai 1976