SOG 1977 Nr. 11
§ 160 Gebührentarif. Gibt der Beklagte nur eine sogenannte uneinlässliche Klageantwort ab, ist - bei Kostenpflicht des Klägers - die Einleitungsgebühr nicht nach § 160 Abs. 1, sondern nach § 160 Abs. 2, das heisst nach Umfang der Bemühungen und nach Schwierigkeit der Sache festzusetzen.
A. erhob gegen B. Klage auf Bezahlung von Fr. 26'578.--. Der Betrag umfasste laut Klageschrift zwei aus dem gleichen Rechtsverhältnis resultierende Forderungen. In der Klageantwort machte der Beklagte bezüglich der einen Forderung fehlende Passivlegitimation geltend und bezüglich der andern wandte er ein, über diese Angelegenheit sei bereits Prozess geführt und dann ein Vergleich abgeschlossen worden. Hierauf zog der Kläger die Klage zurück. Das Verfahren wurde abgeschrieben und dem Beklagten Frist gesetzt zur Geltendmachung einer Parteientschädigung. Sein Vertreter reichte eine Kostenforderung über Fr. 2762.-- ein. Der Amtsgerichtspräsident verfügte, dass der Kläger die Gerichtskosten zu tragen und der Gegenpartei die Kostennote von Fr. 2'762.-- zu bezahlen habe. Gegen die Auferlegung der Parteientschädigung erhob der Kläger Rekurs. Das Obergericht hiess ihn teilweise gut mit folgender Begründung: Der Rekurrent hat die vor Amtsgericht angehobene Klage zurückgezogen und gilt daher als unterlegen. Gemäss § 101 der Zivilprozessordnung hat er sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen, sofern nicht eine der in § 101 Abs. 2 der Zivilprozessordnung genannten Ausnahmen vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Rekurrent bestreitet denn auch nicht, dass er die bis zum Rückzug entstandenen Gerichtskosten zu übernehmen hat, doch setzt er sich gegen die Übernahme der Parteikosten der Gegenpartei zur Wehr. Der Vertreter der Gegenpartei hat eine Kostennote über Fr. 2'762.-- eingereicht. In diesem Betrag sind enthalten Kosten für die Aussöhnungsverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Fr. 150.--, eine Einleitungsgebühr von Fr. 2'600.-- und Auslagen von Fr. 12.40. Die Einleitungsgebühr richtet sich gemäss Gebührentarif § 160 nach dem in der Klage genannten Streitwert und wäre im vorliegenden Falle nach einem Rahmen von Fr. 2'400.-- bis Fr. 6'000.-- zu bemessen. Zu beachten ist jedoch, dass hier keine vollständige Einleitung des Prozesses stattgefunden hat. Wohl fand eine Aussöhnungsverhandlung statt und wurde Klage eingereicht, doch machte der Vertreter des Rekursgegners in seiner Prozessantwort bezüglich der einen Forderung die Einrede der abgeurteilten Sache, bezüglich der andern Forderung die Einwendung der fehlenden Passivlegitimation geltend. Damit ist aber die Prozesseinleitung nicht beendet, prozessiert wurde noch nicht über den eigentlichen Streitgegenstand. Es liegt eine sogenannte uneinlässliche Klageantwort vor, in welcher sich der Beklagte darauf beschränkt, das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend zu machen bzw. eine Einwendung zu erheben (Guldener, Zivilprozessrecht, S. 185). Die Einleitungsgebühr für den Rekursgegner ist daher nicht nach § 160 Abs. 1 GT festzusetzen sondern nach Umfang der Bemühungen und Schwierigkeit der Sache. Aus dieser Sicht scheint eine Gebühr von Fr. 500.-- angemessen. Demzufolge ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977