SOG 1977 Nr. 12

 

 

Art. 231 SchKG. Wird im summarischen Konkursverfahren ausserordentlicherweise ein ausseramtlicher Konkursverwalter eingesetzt, sind an dessen Fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Absetzung eines solchen Konkursverwalters durch die Aufsichtsbehörde.

 

 

Im summarischen Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin XY-AG setzte das Konkursamt K. ff., Inhaber eines Treuhandbüros in ..., als ausserordentlichen Konkursverwalter ein. Vor der Ernennung war den Gläubigern der konkursiten Firma durch Zirkularschreiben und Publikationen in den Amtsblättern der Kantone Solothurn und Aargau sowie im Schweiz. Handelsblatt Gelegenheit gegeben worden, bis am 16. August 1977 Einsprache zu erheben. Nachdem keine Einsprache eingegangen war, galt die ausserordentliche Konkursverwaltung in der Person von K. R. als errichtet. K. R. nahm die Geschäftsführung auf. Mit Schreiben vom 9. September wandte sich XY als Hauptaktionär und angeblicher Hauptgläubiger der konkursiten Firma ans Obergericht als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, K. R, sei wegen Unfähigkeit des Amtes zu entheben und es sei das ordentlicherweise zuständige Konkursamt von Olten-Gösgen als Konkursverwaltung einzusetzen, Das Obergericht nahm wie folgt Stellung:

1. Nach Kommentar Jäger zu Art. 237 SchKG (N 6, S. 377) kann die Aufsichtsbehörde eine ausseramtliche Konkursverwaltung jederzeit, auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen, wegen Unfähigkeit absetzen und die Durchführung des Konkurses dem Konkursamt übertragen. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde zur jederzeitigen Absetzung und ihre Pflicht zum Einschreiten von Amtes wegen verbieten es offensichtlich, auf eine entsprechende Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Auch wenn die 10tägige Frist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten sein sollte, ist daher die "Klage" des XY, der allenfalls als Gläubiger der konkursiten Firma zur Beschwerdeführung legitimiert ist, darauf hin zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen zur anbegehrten Absetzung des a. o. Konkursverwalters K. R. erfüllt sind.

2. Beim summarischen Konkursverfahren, wie es im vorliegenden Fall angeordnet ist, ist im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren die Einsetzung einer ausseramtlichen Verwaltung nicht vorgesehen. Das Konkursamt hat hier das Verfahren selbst durchzuführen. Dabei steht ihm eine grosse Freiheit in der Verfahrensgestaltung zu, und es hat auf möglichste Kostenersparnis zu achten (Fritzsche II, S. 193). Offenbar beruht diese Ordnung auf der Überlegung, dass das Konkursamt am ehesten dafür garantiert, dass in der Handhabung des grossen Ermessensspielraums keine Missbräuche vorkommen und die Kosten tief gehalten werden. Wenn  - wie im vorliegenden Fall vom Konkursamt geltend gemacht wird  - wegen Arbeitsüberlastung notgedrungen trotzdem eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wird, so muss bei der Wahl der Person des a. o. Konkursverwalters besonders darauf geachtet werden, dass dieser von der Eignung, Integrität und Vertrauenswürdigkeit her der grossen Freiheit in der Verfahrensgestaltung gewachsen erscheint und gestützt auf ausgewiesene Fähigkeiten und Sachkunde für eine rationelle und kostensparende Geschäftsführung bürgt. Die für einen a. o. Konkursverwalter in seiner amtsähnlichen Stellung erforderlichen Garantien der Moralität, Eignung und Unabhängigkeit (Fritzsche II, S. 128/129) ertragen daher insbesondere im summarischen Konkursverfahren keinerlei Zweifelhaftigkeit.

3. XY hatte schon in seiner "Klage" vom 9. September 1977 beantragt, das Vorleben von K. R. auch vermittels eines Strafregisterauszuges zu überprüfen. Nachdem sich K. R. in der Vernehmlassung nicht zu diesem Funkt geäussert hatte und XY in den Gegenbemerkungen zur Vernehmlassung erneut die Einholung eines Strafregisterauszuges als geboten hinstellte, wurde ein solcher eingeholt. Aus ihm geht nun in der Tat hervor, dass K. R. noch nicht gelöschte Vorstrafen aufweist, und zwar aus dem Jahre 1968 eine unbedingte Gefängnisstrafe von 4 Wochen wegen Veruntreuung und insbesondere eine verbüsste Gefängnisstrafe von 15 Monaten wegen gewerbsmässigen Betruges etc. gemäss Urteil vom 26. Juni 1970. Diese massiven Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, die noch nicht allzu lange zurückliegen und K. R. als Inhaber eines Treuhandbüros besonders schlecht anstehen, vermögen, nachdem sie nun bekannt sind, das nötige Vertrauen in die Integrität und Eignung als a. o. Konkursverwalter zu untergraben. Kommt dazu, dass durch ein von XY eingelegtes Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichtes ... vom 17. Oktober 1977 dargetan ist, dass K. R. als Sachverwalter in einem Nachlassverfahren erst vor wenigen Wochen wegen Überschreitung seiner Kompetenzen in die Schranken gewiesen werden musste, so kann es namentlich aus diesem Grund nicht mehr verantwortet werden, K. R. weiterhin als a. o. Konkursverwalter amten zu lassen. Wenn man wegen der offenbaren Bewährung während der letzten 7 Jahre die Vorstrafen allein nicht als ausschlaggebend erachten wollte, so blieben wegen der neuesten richterlichen Beanstandung der Geschäftsführung des K. R. als Sachverwalter doch zuviele Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Eignung übrig. K. R. ist daher in Gutheissung der entsprechenden Begehren des XY als a. o. Konkursverwalter abzusetzen und das Konkursamt anzuweisen, das Verfahren selber weiterzuführen.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 21. November 1977