SOG 1977 Nr. 14

 

 

§ 3 Abs. 2 Gesetz betreffend die öffentlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Das Betreibungsamt kann nur auf Gesuch des Schuldners hin von der Publikation im Amtsblatt absehen. Das Ammannamt der Wohngemeinde des  Schuldners ist zur Gesuchstellung nicht legitimiert.

 

 

Der Staat Solothurn, vertreten durch das Oberamt Bucheggberg-Kriegstetten, hatte B. G. für ausstehende Staatssteuern betrieben. Die Betreibung führte zu einem Verlustschein. Das Betreibungsamt  teilte dem Schuldner mit, dass er als fruchtlos Gepfändeter im Amtsblatt publiziert werde, wenn er nicht bis am … nachweise, dass er den  Gläubiger befriedigt habe, oder ein begründetes Gesuch um Befreiung von  der Publikation einreiche. Im weiteren teilte das Betreibungsamt die fruchtlose Pfändung dem Justizdepartement und dem Ammannamt der Einwohnergemeind D., der Wohngemeinde des Schuldners, mit.  Obwohl der Schuldner innert der gesetzten Frist keine Schritte unternommen hatte, um Befreiung von der Publikation zu erwirken,  sah das Betreibungsamt von einer Publikation ab. Dies auf Grund eines entsprechenden Gesuches des Ammannamtes der Einwohnergemeinde D. Gegen die vom Betreibungsamt verfügte Befreiung von der Publikation reichte das Oberamt bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde ein. Zur Begründung brachte es vor, die Voraussetzungen für die Befreiung seien nicht erfüllt. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Das Oberamt, das als Inkassostelle den Staat Solothurn als Gläubiger vertritt, ist nach § 3 des Gesetzes betreffend die öffentlichrechtlichen  Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 28. November 1973 offensichtlich zur Beschwerdeführung legitimiert, Auf die Beschwerde ist  einzutreten. In der Vernehmlassung des Betreibungsamtes wird dargetan, dass  die Befreiung von der Publikation auf begründetes Gesuch des  Ammanns der Einwohnergemeinde D. hin erfolgte. Nach der ausdrücklichen  Ordnung des Gesetzes ($ 3 Abs. 2) kann aber nur auf ein fristgerecht  eingereichtes Gesuch des Schuldners hin die Befreiung verfügt werden, wie dies übrigens auch in der Anzeige des Betreibungsamtes an den Schuldner festgehalten war. Wenn $ 5 Abs. 1 des Gesetzes vorschreibt, die fruchtlose  Pfändung sei dem Justizdepartement und dem Ammannamt der Wohnsitzgemeinde des Schuldners zur Kenntnis zu bringen, lässt dies noch keineswegs annehmen, diese beiden Amtstellen seien ebenfalls zur Gesuchstellung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes legitimiert. Die Orientierungspflicht hat vielmehr  ausschliesslich den in § 5 Abs. 1 genannten Zweck, nämlich dass die zuständigen Instanzen den Folgen der fruchtlosen Pfändung Nachachtung  verschaffen sollen (Entzug der Wählbarkeit in bestimmte öffentliche Funktionen, bzw. der Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Berufsarten nach § 1 des Gesetzes).Gesetzestext und ratio legis lassen es also nicht zu, die Legitimation zur Gesuchstellung über den fruchtlos gepfändeten Schuldner  hinaus auszudehnen, zumal die gesetzliche Möglichkeit zur Befreiung von der Publikation eine Ausnahmeregelung darstellt, die keine extensive Interpretation erträgt. Ist die Beschwerde demnach schon mangels eines Gesuches des allein legitimierten Schuldners gutzuheissen, braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob die Beschwerde materiell begründet sei.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 13. Juni 1977