SOG 1977 Nr. 18

 

 

Art. 3 Abs. 4 SVG. Überprüfung von Verkehrsumleitungen unter dem Gesichtspunkt, ob sie für die Anwohner unverhältnismässige Störungen oder Gefährdungen verursachen.   

 

 

Das Verwaltungsgericht hatte eine Beschwerde zu beurteilen, die sich gegen die Einführung des Einbahnverkehrs auf der Bleichmattstrasse und gegen ein Rechtsabbiegeverbot von der Ziegelfeld- in die Grundstrasse - alles in Olten - richtete. Der Beschwerdeführer machte geltend, durch den zusätzlichen Verkehr, den die geplanten Massnahmen verursachen werden, würde am Blumenweg (wo der Beschwerdeführer eine Liegenschaft besitzt) die Sicherheit der Fussgänger tangiert und die ausgesprochen ruhige Wohnlage beeinträchtigt, beides in unzumutbarem Ausmass. Für die Regelung des Verkehrs an der Ziegelfeldstrasse bestünden andere Möglichkeiten, welche das Quartier nördlich dieser Strasse weniger tangieren würden. - Das Verwaltungsgericht äusserte sich zur grundsätzlichen Frage, nach welchen Kriterien derartige Verkehrsmassnahmen überhaupt rechtlich überprüft werden können, wie folgt: Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können die nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörden Verkehrsmassnahmen anordnen, "soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern)).Um rechtlich haltbar zu sein, müssen Anordnungen diesen Zwecken dienen. Darüber hinaus müssen sie aber auch den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts entsprechen. Dabei ist in erster Linie an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Verwaltungsmassnahmen zu denken. Das heisst im vorliegenden Zusammenhang: Wenn die Verkehrsbeschränkung rechtlich schützenswerten privaten Interessen, insbesondere den Interessen der Anwohner, zuwiderlaufen sollten, sind sie nur zulässig, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem konkret verfolgten öffentlichen Interesse und den beeinträchtigten privaten Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse wirklich überwiegt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen, nämlich: keine unnötige Störung der Anwohner durch Immissionen aus dem umgeleiteten Verkehr, keine unnötige Gefährdung der Anwohner durch den umgeleiteten Verkehr, dem ihre Zufahrtstrasse nicht gewachsen ist - diese Interessen sind als rechtlich relevant anzusehen; Wenn, wie der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 SVG ergibt, um der Verkehrssicherheit willen Verkehrsbeschränkungen erlassen werden können, kann gegen solche Anordnungen auch der Einwand erhoben werden, dass sie andernorts Reflexwirkungen erzeigen, die der Verkehrssicherheit abträglich sind, Und gleich in bezug auf die Immissionen: Wenn die Praxis annimmt, Verkehrsmassnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG könnten auch aus Gründen des Umweltschutzes, namentlich des Schutzes der Strassenanwohner vor übermässigen Lärm- und Geruchseinwirkungen erlassen werden (VPB 1975 Nr. 31 und 35, insb. S. 94), kann gegen Anordnungen, die aus anderem Grunde erlassen werden, auch der Einwand erhoben werden, dass für die Anwohner unzumutbare Immissionen entstehen. Nach allem ist also im folgenden das öffentliche Interesse an den angeordneten Massnahmen zu prüfen und, wenn es zu bejahen ist, ist es den geltend gemachten Anwohnerinteressen gegenüberzustellen. Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht nicht frei überprüfen kann. Was die Anordnungen des Stadtrates betrifft, ist das Verwaltungsgericht bereits zweite Beschwerdeinstanz und kann deshalb keine Ermessenskontrolle ausüben ( § 52 Abs. 2 GO).In bezug auf das Rechtsabbiegeverbot Ziegelfeldstrasse/Grundstrasse ist das Verwaltungsgericht erste Beschwerdeinstanz, sodass hier nach  § 52 Abs. 2 auch die blosse Unangemessenheit geltend gemacht werden kann. Allein, es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung solcher technischer Massnahmen Zurückhaltung üben muss. Das gilt ganz besonders, wenn, wie das hier der Fall ist, die angefochtene Massnahme in engstem Sachzusammenhang steht mit andern Massnahmen, bei denen dem Verwaltungsgericht zum vornherein nicht die Ermessenskontrolle zusteht. (In der Folge setzte sich das Verwaltungsgericht mit dem öffentlichen Interesse an den einzelnen Massnahmen und mit dem behaupteten entgegenstehenden privaten Interesse auseinander.)

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 1977