SOG 1977 Nr. 1

 

 

Art. 145 ZGB. Vorsorgliche Massregeln für die Dauer des separaten Güterausscheidungsprozesses. Der Frau kann nicht das Recht, für die Dauer des Güterausscheidungsprozesses weiterhin im Hause des Mannes zu wohnen, zuerkannt werden.

 

 

1. Am 25. September 1975 wurde die Ehe der Parteien vom Amtsgericht Solothurn-Lebern auf Begehren der Ehefrau geschieden. Die Güterausscheidung war vom Instruktionsrichter schon vorher in ein besonderes Verfahren verwiesen worden. Den Parteien war mit Verfügung vom26. April 1973 durch den Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern unter Strafandrohung folgende Weisung erteilt worden: "Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Güterausscheidung ist beiden Parteien verboten, übereheliches Gut zu verfügen." An der Hauptverhandlung vom 25. September1975 stellte der Vertreter der Klägerin das Begehren, es sei dieses Verfügungsverbot in das Scheidungsurteil aufzunehmen. Die Klägerin befürchtete, der als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragene Ehemannkönnte sie durch Kündigung des Mietvertrages zum Auszug aus dem ehelichen Wohnhaus zwingen. Das Amtsgericht trat auf dieses Begehren nicht ein,“ da eine entsprechende Verfügung bereits vorliegt" (Ziff. 8 des Scheidungsurteils vom 25.9.1975).Am 29. September kündigte der Ehemann das Mietverhältnis. Ein gestützt auf Art. 267a Abs. 1 OR gestelltes Begehren um Erstreckung des Mietvertrages wurde vom Gerichtpräsidenten von Solothurn-Lebern am 18. Februar 1976 abgewiesen. Am 23. Februar 1976reichte die geschiedene Ehefrau die Güterausscheidungsklage ein. Gleichzeitig stellte sie erneut ein Begehren um Erlass einer Verfügungsbeschränkung und forderte darüber hinaus, dem Beklagten sei zu verbieten, bezüglich seiner Liegenschaft die bestehenden Mietverhältnisse zu ändern oder zu künden. Der Gerichtspräsident wies dieses Begehren ab. Die geschiedene Ehefrau erhob dagegen Rekurs.2. Nach konstanter Praxis der solothurnischen Gerichte kann im Scheidungsprozess das Begehren um güterrechtliche Auseinandersetzung inein besonderes Verfahren verwiesen werden, sofern das Ergebnis der Güterausscheidung für die Beurteilung der Ansprüche auf Entschädigung oder Unterhalt nicht präjudiziell ist. Das Bundesgericht hat diese Verweisung ad separatum als mit dem Bundesrecht vereinbar erklärt, auch wenn in der Regel die Auseinandersetzung im Rahmen des Ehescheidungsprozesses vorgenommen werden sollte (vgl. BGE 98 II 345 E 5, 95 II 68 u. a., ferner Hinderling, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Auflage Zürich1967, S. 225).Da der gesondert durchgeführte Güterausscheidungsprozesseine Fortsetzung des Ehescheidungsverfahrens darstellt, gelten die Bestimmungen über das Verfahren im Ehescheidungsprozess grundsätzlich auch für die ad separatum verwiesene güterrechtliche Auseinandersetzung(RB 1959, S. 90 f. und 1954, S. 80).Wie im Scheidungsverfahren besteht somit im Güterausscheidungsprozess die Möglichkeit, gestützt auf Art. 145ZGB vorsorgliche Verfügungen zu erlassen. Diese vorsorglichen Massregeln haben sich jedoch "auf die güterrechtlichen Verhältnisse" zu beschränken und sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherung güterrechtlicher Ansprüche erforderlich sind .Lehre und Praxis sind sich darin einig, dass Verfügungen nach Art. 145 ZGB, die mit den güterrechtlichen Verhältnissen zusammenhängen, sinngemäss nicht mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils dahin fallen, sondern bis zur Erledigung des separaten Güterausscheidungsverfahrens in Kraft bleiben (vgl. BGE 78 II 309 und RB 1959, S. 90 ff. mit Hinweisen).Im vorliegenden Fall hat der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am26. April 1973 sogar ausdrücklich verfügt, dass das Verfügungsverbot über das eheliche Gut "bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Güterausscheidung" Geltung haben soll. Es bestand daher kein Anlass, die Anordnung zu wiederholen. 3. Während sich die anbegehrte neue Verfügung in formeller Hinsicht als überflüssig erweist, ist das weitergehende Gesuch der Rekurrentin, es sei dem Ehemann die Veränderung der Mietverhältnisse an der zur Errungenschaft gehörenden Liegenschaft zu verbieten, aus materiellen Gründen unzulässig. a) Verwaltung und Nutzung des ehelichen Vermögens obliegen beider Güterverbindung dem Ehemann (Art. 200 ff. ZGB).Kraft dieser Befugnis hat er für die Instandhaltung und rationelle Bewirtschaftung der zum ehelichen Vermögen gehörenden Liegenschaften zu sorgen. Die ordnungsgemässe Verwaltung umfasst jedoch über die tatsächliche Bewirtschaftung hinaus auch den rechtsgeschäftlichen Verkehr (Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, Mahnungen, Kündigungen usw.). Unter Vorbehalt seiner Verantwortlichkeit für verschuldete Wertverminderungen und der Zustimmung der Ehefrau bei Verfügungen über das in ihrem Eigentum verbleibende Frauengut (Art. 202 Abs. 1 ZGB) kann der Ehemannselbständig alle Verwaltungshandlungen vornehmen. Es steht ihm deshalb auch zu, Mieter durch Kündigung des Mietverhältnisses zum Verlassen der Wohnung zu veranlassen. Solange dadurch die Substanz des ehelichen Vermögens nicht vermindert und die Ersatzforderung der Ehefrau aus Güterrecht nicht gefährdet wird, darf der Richter die dem Ehemann von Gesetzes wegen zustehende Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis nicht beschränken. Der Gefahr der Verminderung des ehelichen Vermögens hat der Gerichtspräsident mit seinem Verfügungsverbot vom 26. April 1973genügend Rechnung getragen. Insbesondere wurde damit dem Ehemann unter Strafandrohung jede Veräusserung oder Belastung der ehelichen Liegenschaft untersagt. b) Ein Anspruch auf Wohnung in der Errungenschaftsliegenschaft bzw. auf Zuweisung des Hauses in ihr Eigentum auf Anrechnung an ihre güterrechtliche Forderung steht der rechtskräftig geschiedenen Rekurrentin weder aus Scheidungs- noch aus Güterrecht zu: Von der Rechtssprechung ist bisweilen der geschiedenen Ehefrau im Zusammenhang mit der Regelung der finanziellen Folgen der Scheidung ein Anspruch auf eine Sachleistung aus dem Vermögendes Ehemannes eingeräumt worden. So wurde in BGE 80 II 102 ff. erkannt, dass die Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB beim Vorliegen besonderer Gründe in einer Sachleistung bestehen kann; im zu beurteilenden Fall wurde anstelle einer Geldleistung die Übertragung einer Liegenschaft vorgesehen. Ganz anders liegt die Rechtslage im vorliegenden Fall. Gemäss rechtskräftigem Urteil vom25. September 1975 hat der Ehemann der Rekurrentin gestützt auf Art. 151/2 ZGB während fünf Jahren eine monatlich vorauszahlbare Rente von Fr. 100.-- zu bezahlen. Die finanziellen Ansprüche der Ehefrau aus Scheidungsrecht sind damit abschliessend geregelt worden. Eine scheidungsrechtliche Zuweisung der Liegenschaft ist schon der Rechtskraft des Scheidungsurteils wegen ausgeschlossen. Auch für die der Ehefrau aus Güterrecht zustehenden Forderungen lässt sich kein Recht auf Zuweisung bestimmter dem Ehemann gehörender Vermögensobjekte (in concreto der Wohnung bzw. des Hauses) ableiten. Die von den Eheleuten L.-B. während der Ehe erworbene Liegenschaft bildet güterrechtlich "Errungenschaft" und steht von Gesetzes wegen im Eigentum des Ehemannes (Art. 195 Abs. 2 ZGB).Nach den gesetzlichen Bestimmungensteht der Ehefrau nur eine Geldforderung zu. So hat das Bundesgerichtausdrücklich entschieden, dass der Richter der Ehefrau auf ihre Ersatzforderung für eingebrachtes Gut nicht Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne gehören, in natura zuweisen kann. Der gleiche Grundsatz gilt auch bezüglich des Anteils der Ehefrau am ehelichen Vorschlag(BGE 100 II 72 ff. und 78 II 308 Erw. 4a).Die Tatsache, dass die Ehefrau gestützt auf die vom Richter für die Dauer des Scheidungsprozesses erlassene vorsorglichen Massregeln in der Wohnung der Errungenschaftsliegenschaft bleiben durfte, gibt ihr nach der Scheidung weder ein Recht auf Verbleiben in der Wohnung noch auf Zuweisung dieses Hauses in ihr Eigentum auf Anrechnung an ihre güterrechtliche Forderung. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Juni 1976