SOG 1977 Nr. 26

 

 

§ 56 Abs. 2 NBR. Die Wegverfügung von Bauten oder Bauteilen hat sich in der Regel an den Eigentümer zu richten.

 

 

Mit dem angefochtenen Beschluss der Baukommission wird die Entfernung von Einrichtungen verlangt, welche Bestandteile oder - was einzelne der Einrichtungen anbelangt - zum mindesten Zugehör der Liegenschaft GB Nr. 1935 sind. Die Liegenschaft gehört nach Bescheinigung des Grundbuchverwalters Herrn O. B. Der angefochtene Beschluss ist aber nur an R. B. gerichtet worden, der als Inhaber des Modehauses B. Mieter der Liegenschaft ist. Die beteiligten Behörden begründen dies in erster Linie damit, dass eben R. B. und nicht O. B. die beanstandeten Einrichtungen angebracht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, ein Teil der Fassadenänderungen habe O. B. vorgenommen. Entgegen der Meinung des Baudepartementes muss sich die Baubehörde bei der Wegverfügung von Bauteilen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kümmern, wer Eigentümer der Baute ist, und kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, wer die betreffenden Bauteile angebracht hat. Beim Erlass einer solchen Verfügung ist eben bereits an das Vollstreckungsverfahren zu denken, und eine Wegverfügung, die den Eigentümer überhaupt nicht einbezieht, wird im Vollstreckungsverfahren stecken bleiben. Als Grundsatz kann gelten, dass sich die Wegverfügung von Bauteilen an den Eigentümer zu richten hat (vgl. auch Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, S. 243 unten).Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen denkbar. So mag es dann, wenn offensichtlich ein anderer als der Eigentümer (z.B. ein Mieter) den Bau oder die Bauteile erstellt hat, gegeben sein, die Verfügung gegen beide - den Ersteller und den Eigentümer - zu richten. Sofern nach Anhörung des Eigentümers und der andern in Frage kommenden Personen nicht klar ist, wer die Bauteile erstellt hat, wird die Baubehörde die Verfügung allein an den Eigentümer richten; sie braucht  - wenigstens in diesem Verfahrensstadium  - in dieser Frage nicht aufwendige Abklärungen auf sich zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde den Eigentümer überhaupt nicht ins Verfahren einbezogen. Es kann dies nun nicht in dritter Instanz nachgeholt werden. Es ist vielmehr der Beschluss der Baukommission aufzuheben, und die Kommission hat im Sinne der vorstehenden Ausführungen neu vorzugehen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 1977