SOG 1977 Nr. 28

 

 

Art. 6 Abs. 3 KV; § § 20, 66 VRG. Ein Beschluss betreffend Nichtwiederwahl eines Beamten stellt eine Verfügung dar und kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Überpüfungsmöglichkeiten des Verwaltungsgerichts.

 

 

Am 14.12.1976 beschloss der Stiftungsrat des Bürgerspitals Solothurn, dass Dr. XY, Chefarzt einer Abteilung des Bürgerspitals, für die Amtsperiode 1977-1981 nicht wiedergewählt werde. Dr. XY erhob gegen diesen Beschluss Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Bei der Behandlung der Eintretensfrage stellte das Verwaltungsgericht vorab fest, dass seine Zuständigkeit auf Grund von  § 51 lit. c GO (Beschwerde gegen selbständige Stiftungen des kantonalen öffentlichen Rechts) gegeben sei und dass unbestrittenermassen ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis in Frage stehe. Im Weiteren äusserte es sich zur Eintretensfrage wie folgt: Es ist nun zu untersuchen, wie weit gegen eine Verfügung betreffend Nichtwiederwahl eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich ist. Nach  § 6 der Kantonsverfassung wird jedes öffentliche Amt auf eine Amtszeit verliehen. Wichtig ist im vorliegenden Zusammenhang, auf welche Weise es zur Weiterführung des Amtes in der neuen Amtsperiode kommt. Geht das Beamtenverhältnis nach Ablauf der Amtsdauer ohne weiteres zu Ende oder nur dann, wenn die Wahlbehörde eine Wiederwahl mit förmlicher Verfügung ablehnt (wobei sich dann jeweils noch die weitere Frage stellt, bis wann eine solche Verfügung zu erlassen ist)? Die Erlasse des Bürgerspitals wie auch das zusätzlich anwendbare solothurnische Staatspersonalgesetz geben darüber keine Auskunft (bezüglich Staatspersonalgesetz vgl. Plotke, Die Wahl, insbesondere die Wiederwahl der Beamten einschliesslich der Lehrer, Zbl. 1976 S. 431).Eine Reihe der schweizerischen Beamtenrechte enthalten Bestimmungen, aus denen das Erfordernis einer ausdrücklichen Nichtwiederwahl abgeleitet werden kann (vgl. die Angaben bei Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweiz. Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. Freiburg 1975, S. 223).Die neuere Doktrin scheint nun aber auch dort, wo keine solchen Bestimmungen bestehen (im weiteren aber auch keine, die gerade das Gegenteil zum Ausdruck bringen) anzunehmen, dass das Dienstverhältnis nur bei ausdrücklicher Nichtwiederwahl zu Ende geht (Jud, a.a.O., S. 224; Plotke, a.a.O., S. 537 ff).Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat am 4.1.1977 eine Verordnung über die Wiederwahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter der kantonalen Verwaltung, der Anstalten und Betriebe für die Amtsdauer 1977-1981 erlassen. Darin, insbesondere in  § 5 wird nun offensichtlich vom Grundsatz ausgegangen, dass das Dienstverhältnis am Ende der Amtszeit nur dann zu Ende geht, wenn die Wiederwahl mit Verfügung abgelehnt wird. Die Verordnung folgt damit der neuern Doktrin und erscheint in diesem Lichte durchaus als gesetzeskonform. Als der angefochtene Beschluss gefasst wurde, war die Verordnung noch nicht erlassen. Nachdem es aber bei diesem Beschluss um eine Wiederwahl für die Amtsdauer 1977-1981 geht, ist die Verordnung für die heutige nachträgliche Beurteilung gleichwohl massgebend, zum mindesten als Ausdruck allgemeiner Grundsätze, die schon vor Erlass der Verordnung galten und auch von den selbständigen Anstalten einzuhalten waren, wenn sie bereits Beschlüsse über die Nichtwiederwahl für die Amtsperiode 1977-1981 fassten. Aus diesen Erwägungen wird klar, dass der Beschluss betreffend Nichtwiederwahl eine Verfügung im Sinne von  § 20 VRG darstellt. Weil diese Verfügung unzweifelhaft den Beamten beschwert, kann er sie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § § 66 ff VRG anfechten. Beschränkt ist indessen die Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichtes. Zwar kann es, weil der Stiftungsrat als erste und einzige Instanz verfügt hat, die Verfügung nach  § 54 GO grundsätzlich auch auf Angemessenheit überprüfen. Eine Einschränkung der Entscheidbefugnis ergibt sich indessen aus der Natur der Sache. Aus dem verfassungsrechtlichen Institut der Amtsdauer folgt, dass der Beamte zunächst keinen Anspruch auf Wiederwahl hat. Hingegen kann die Wahlbehörde - wenigstens wenn es sich wie beim Stiftungsrat um eine Verwaltungsbehörde und nicht um ein Parlament oder um das Volk handelt - beim Entscheid über die Wiederwahl nicht, wie das ein privater Arbeitgeber bei einer Kündigung auf Grund der Privatautonomie tun kann, völlig frei, unter Umständen auch willkürlich entscheiden. Wie jedes Handeln der Verwaltung muss sich auch der Entscheid über die Wiederwahl an die Regeln des Willkürverbotes, beziehungsweise des pflichtgemässen Ermessens halten. Die Nichtwiederwahl muss deshalb nach den Umständen als sachlich haltbare, nicht willkürliche Massnahme erscheinen (BGE 99 Ib 237).Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Nichtwiederwahl-Verfügung kann demnach der Beamte den Anspruch, nicht willkürlich (Fragen der Verhältnismässigkeit inbegriffen) behandelt zu werden, geltend machen. Das Verwaltungsgericht ist nicht Wahlbehörde; es kann nicht von Grund auf neu entscheiden, ob der Beamte wieder zu wählen ist oder nicht. Es kann nur überprüfen, ob die Nichtwiederwahl, wie sie die Wahlbehörde begründet, als nicht willkürliche Massnahme erscheint. Weil, wie dargelegt, die Nichtwiederwahl eine Verfügung darstellt, muss sie auch Verfahrensgrundsätze einhalten. Der Beamte kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb auch Verfahrensmängel geltend machen. Nach allem ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1977