SOG 1977 Nr. 30

 

 

Art. 16 Abs. 3 ANAV; § 66 VRG; § 50 lit. c GO. Gegen die Androhung der Ausweisung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

 

 

Das Polizeidepartement hat M. S. mit Schreiben vom i4. November 1977 die Ausweisung aus der Schweiz angedroht. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde des M. S. richtet sich gegen diese Androhung. Es fragt sich, ob überhaupt eine beschwerdefähige Verfügung oder ein beschwerdefähiger Entscheid im Sinne von  § 20 VRG vorliegt. Verfügungen und Entscheide sind gemäss Gesetz Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und unter anderem auch die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten enthalten können. Auch die blosse Androhung einer Massnahme kann demnach eine Verfügung darstellen (und damit anfechtbar sein), sofern darin die Feststellung getroffen wird, die Voraussetzungen der angedrohten Massnahmen seien erfüllt (Imboden/Rhinow, Nr. 35, S. 219, lit. h).Die Androhung der Ausweisung nach Art. 16 Abs. 3 ANAV beruht auf der Feststellung, dass die Ausweisung an sich gerechtfertigt wäre und greift in die Rechtsstellung des Ausländers ein, indem sie ihn darauf hinweist, dass er die Ausweisung gewärtigen muss, falls er sich nicht so verhält, wie es von ihm erwartet wird (vgl. BGE 96 I 270).Im übrigen sagt Art. 16 Abs. 3, letzter Satz, ausdrücklich, dass die Androhung "als Verfügung" zu erlassen sei. Nach allem kann kein Zweifel mehr bestehen, dass die Androhung vom 14.11.1977 als beschwerdefähige Verfügung zu qualifizieren ist. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, welche Instanz zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Gemäss  § 50 Abs. 2 lit. c GO ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht zulässig in Aufenthalts- und Niederlassungssachen. Geht es jedoch um die Ausweisung eines Ausländers, so ist das Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz. Es fragt sich nun, inwieweit die Androhung der Ausweisung einer Ausweisungsverfügung gleichgestellt werden kann. Es wurde bereits festgehalten, dass eine Verfügung, mit der die Ausweisung angedroht wird, die Feststellung enthält, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung erfüllt sind. Demnach geht es bei ihr um die gleiche Frage wie bei der Ausweisung selber, und es ergibt sich aus dem Sinn des Gesetzes, dass auch die Androhung einer Ausweisung durch das Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Derartige Verfügungen können daher gemäss  § 50 Abs. 2 lit. c GO beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Dezember 1977