SOG 1977 Nr. 32

 

 

§ 12 VRG. Beschwerdelegitimation des Nachbarn in Baubewilligungssachen. Sie ist dann gegeben, wenn mit der Beschwerde die Verletzung einer sogenannten nachbarschützenden Norm geltend gemacht wird. Auch Vorschriften über den Parkierungsraum und über den Ortsbildschutz können nachbarschützenden Aspekt haben, nicht aber die Denkmalschutz-Vorschriften.

 

 

Vorab stellt sich die Frage nach der Legitimation der beiden Beschwerdeführer. Da das VRG keine spezielle Regelung der Legitimalionsfrage enthält, ist auf § 12 VRG abzustellen, der allgemein sagt, wer im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Parteistellung hat (SOG 1975 Nr. 33 und die dort zit. Urteile).Nach  § 12 ist Partei und also auch zur Beschwerde legitimiert, derjenige," dessen Rechte und Pflichten durch die Verwaltungssache berührt werden", Es genügt also nicht, dass der Beschwerdeführer ein faktisches Interesse an der Anfechtung der Verfügung hat. Er muss vielmehr ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die dem Baugrundstück benachbart sind. Um rechtlich geschützte Interessen geht es bei ihrer Beschwerde dann, wenn sie mit ihr die Verletzung einer Rechtsnorm geltend machen, die dazu bestimmt ist (ausschliesslich oder unter anderem), die Nachbarn zu schützen (sogenannte nachbarschützende Normen; vgl. dazu Imboden, Schweiz, Verwaltungsrechtsprechung, 3. A., S. 677). Die Beschwerdeführer machen geltend, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über den Grenzabstand, über die zulässige Länge der Bauten, über die Ausnützungsziffer, über den vom Bauherrn zu schaffenden Parkraum (Auto-Abstellplätze) und über den Ortsbild- wie über den Denkmalschutz. Dass die Grenzabstandsvorschriften nachbarschützend sind, versteht sich von selbst. Aber auch die Längenvorschrift und die Ausnützungsziffer haben zweifellos ein nachbarschützendes Element. In diesem Punkt ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. Was allerdings den Grenzabstand anbetrifft, so ist nur auf die Beschwerde der Frau S. einzutreten, da nur ihre Grenze betroffen ist. Weniger klar ist es bei den Vorschriften des Gemeindebaureglements über den Parkraum. Das Verwaltungsgericht ist auf Beschwerden von Nachbarn, mit denen geltend gemacht wurde, das Bauprojekt sehe nicht genügend Parkierungsraum vor, auch schon eingetreten. Die Normen über die Pflicht, Abstellplätze zu erstellen, können auch einen nachbarschützenden Aspekt haben, nämlich dann, wenn ihre Verletzung für die Nachbarn eine Erschwerung der Zufahrtsverhältnisse bedeutet. Soweit das in Frage steht, ist die Legitimation der Nachbarn zu bejahen (vgl.  § 12 Abs. 2 VRG: Den Dritten, deren Rechte die Verwaltungssache berührt, kommt "insofern Parteistellung zu, als dies zur Wahrung ihrer Interessen nötig ist").Vorliegend kann man sich fragen, ob es bei der Auseinandersetzung um die Anzahl Parkplätze, wie sie von statten geht, wirklich noch um Verkehrsinteressen der Nachbarn geht. Eine genaue Grenzziehung wäre hier aber schwierig. Es rechtfertigt sich, im Zweifel die Legitimation zu bejahen und auch in diesem Punkte auf die Beschwerde beider Nachbarn voll einzutreten. Was die Anrufung von Ortsbild- und Denkmalschutz anbelangt: Das Bundesgericht hat in Entscheiden über die Frage, inwiefern die Nachbarn des Baugesuchstellers zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sind, erklärt, die Vorschriften über die ästhetische Eingliederung der Bauten in das Orts- und Landschaftsbild hätten keine nachbarschützende Funktion (BGE 99 Ia 261; A. Marcheret, La qualité pour recourir: clef de la juridiction constitutionnelle et administrative du Tribunal fédéral, ZSR 1975 II S. 176).Das Verwaltungsgericht neigt bei der Frage, ob eine baurechtliche Norm (auch) nachbarschützende Funktion habe, zu einer largen Auslegung zugunsten der Nachbarn. Die Vorschriften über den Ortsbildschutz, vor allem wenn sie als Verunstaltungsverbot erscheinen, können durchaus auch nachbarschützenden Aspekt haben. Wer ist in der Regel von einem verunstalteten Bau mehr betroffen als der direkte Nachbar, der die Verunstaltung in nächster Nähe ununterbrochen ertragen muss? Es rechtfertigt sich, die Nachbarn mit einer Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen über den Ortsbildschutz zuzulassen, soweit sie dabei wirklich geltend machen, die angebliche Verunstaltung wirke sich auf ihr Eigentum aus (in ähnlicher Richtung geht die neuere Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich: Zbl 1974 S. 471 ff).Nicht einzutreten wäre hingegen -- um ein etwas pointiertes Gegenbeispiel zu geben -- auf die Behauptung des Nachbarn, der bekämpfte Bau beeinträchtige die Aussicht von einer bestimmten bei den Einwohnern beliebten öffentlichen Promenade aus. -- Nach allem kann auf die Anrufung von  § 52 NBR eingetreten werden, aber nur unter dem umschriebenen beschränkten Gesichtspunkt. Was den Denkmalschutz anbelangt: Denkmalschutz können Nachbarn grundsätzlich nicht geltend machen. Es ist ausschliesslich Sache der Behörden, eventuell der Heimatschutzverbände, den Denkmalschutz zu wahren. Eine Ausnahme machen indessen die Eigentümer der Denkmalschutzobjekte. Sie können selbstverständlich die Normen, die zum Schutze ihrer Objekte bestehen, anrufen. Da die Beschwerdeführerin H. Eigentümerin des unter Denkmalschutz stehenden Hauses X ist, kann auf ihre Rüge betreffend Denkmalschutz unter diesem beschränkten Gesichtspunkt eingetreten werden.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1977