SOG 1977 Nr. 34

 

 

§§ 20, 66 VRG. Die Erklärung einer Amtsstelle, dass sie Strafanzeige einreiche, stellt  keine Verfügung dar, und der Verzeigte kann gegen sie nicht Verwaltungs- oder  Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.

 

 

Das Dispositiv eines Beschwerdeentscheides des Baudepartements, in dem es um einen nicht plankonformen Umbau ging, enthielt u. a. die Erklärung, dass gegen den Eigentümer und den Architekten des  Baus beim zuständigen Richteramt Strafanzeige eingereicht werde  wegen Übertretung gemäss § 31 BauG. Der Architekt erhob beim  Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Strafanzeige sei zurückzuziehen. Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde ab mit der folgenden Begründung: Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Verfügungen im Sinne von § 20 des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes angefochten werden. Die Erklärung, es werde Strafanzeige eingereicht, stellt keine solche Verfügung dar. Nach § 20 sind Verfügungen Anordnungen, die zum  Gegenstand haben:

-        "a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten;

-        b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten;

-        c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren."

Es liegt auf der Hand, dass die Erklärung, es werde Strafanzeige eingereicht, unter keinen der Fälle von § 20 fällt. Es ist auch von der Sache her keineswegs nötig oder auch nur wünschbar, dass gegen den Beschluss einer Verwaltungsbehörde, es werde gegen einen  Bürger Strafanzeige eingereicht, Beschwerde erhoben werden kann. Der Verzeigte kann beim Strafrichter nach den Regeln des Strafprozesses alle seine Rechte wahren, und es wäre übertrieben, wenn er vorher noch auf dem Verwaltungsgerichtswege einen Rechtsstreit anheben könnte über die Frage, ob nun wirklich Anzeige einzureichen sei oder nicht.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1977