SOG 1977 Nr. 35
§ 21 Abs. 1 VRG.
- Darf eine Verfügung der Partei selbst zugestellt werden, wenn sie einen Vertreter bestellt hat? (Erw. 1);
- Anforderungen an die Begründung von Verfügungen (Erw. 2).
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Baukommission habe die Ablehnung seines Baugesuches für eine Terrainveränderung nicht korrekt eröffnet. Sie habe die Verfügung dem Beschwerdeführer persönlich statt seinem Vertreter zugestellt, obschon der Beschwerdeführer den Behörden eine entsprechende Vollmacht habe zukommen lassen. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Verfügung neu eröffnet werde. Das solothurnische Recht enthält keine Bestimmung, wonach eine Verfügung nicht mehr der Partei selbst zugestellt werden darf, wenn diese einen Vertreter bestellt hat. Der Beschwerdeführer glaubt, eine solche Rechtspflicht verstehe sich einfach von selbst. Das ist fraglich. Auf jeden Fall geht es zu weit, wenn der Beschwerdeführer annimmt, es bestehe im Kanton Solothurn für die Verwaltungsbehörden eine strikte Rechtspflicht der genannten Art und wenn diese verletzt werde, wenn also die Verfügung der Partei selbst statt ihrem Vertreter eröffnet werde, sei die Eröffnung nichtig, d. h. gelte sie als nicht geschehen. Die Behörden werden allerdings zu einem grossen Teil die Verfügungen dem Vertreter eröffnen. Wo bekanntermassen eine derartige ständige Praxis besteht oder wo zum mindesten im konkreten Verfahren die Mitteilungen bisher stets dem Vertreter zugegangen sind, kann sich die Partei u. U. auf die Regeln des Vertrauensschutzes berufen, wenn plötzlich von der Praxis oder vom bisherigen Vorgehen im Verfahren abgewichen wird. Sie muss dann aber nachweisen, dass ihr durch das Abweichen vom bisherigen Vorgehen, auf das sie vertraut hat, Nachteile entstanden sind. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Baukommission vorher, d. h. vor der Eröffnung der Verfügung vom 28. Juni 1976, ihre Mitteilungen jeweils dem Vertreter gesandt hätte. Aber auch wenn dies geschehen wäre, wäre es aus dem folgenden Grund unmassgeblich: Aus dem Umstand, dass die Verfügung vom 28. Juni 1976 nur dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, ist diesem überhaupt kein Nachteil entstanden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und das Bau-Departement trat darauf ein. Es ist auch nicht in dem Sinne ein Nachteil zu erkennen, dass der rechtskundige Vertreter wegen der Zustellung an die Partei selbst zu wenig Zeit gehabt hätte, um die Beschwerde zu begründen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung verlangen können, die ihm das Bau-Departement zweifellos bewilligt hätte. Nach allem ist die Beschwerde im Punkt 1 abzuweisen.
2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Entscheid der Baukommission sei nicht rechtsgenügend begründet worden. Nach § 21 Abs. 1 VRG sind die Verfügungen "soweit nötig oder durch das Gesetz vorgeschrieben" zu begründen. Neben der kantonalrechtlichen Begründungspflicht ergibt sich nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes auch aus Art. 4 BV eine Begründungspflicht (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. A, S. 534).An die Begründung von Verfügungen der Verwaltungsbehörden sind indessen weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Rechtsmittelentscheide (Imboden/Rhinow, S. 535 lit. b).Es versteht sich von selbst, dass insbesondere von Kommissionen kleinerer ländlicher Gemeinden nicht zuviel verlangt werden kann. Die Baukommission hat ihren Entscheid nicht eingehend begründet. Es geht aber aus der Bemerkung, die unter die Verfügung gesetzt worden ist, hervor, dass sich die Kommission auf die Bauvorschriften zum speziellen Bebauungsplan "Rigi" beruft und zudem auf die "Verhandlungen von 1975".Was die Bauvorschriften anbelangt, so konnte kein Zweifel bestehen, dass es hier um die Vorschrift über das "Gelände" ging, denn von den genannten Bauvorschriften handelt nur sie von Terrainveränderungen. Was die Verhandlungen von 1975 anbelangt, so hat die Baubehörde damals mehrfach mit dem Beschwerdeführer oder seiner Frau gesprochen, und es ist glaubhaft, dass schon damals klargestellt wurde, inwiefern eine Übereinstimmung der angebrachten Terrainveränderung mit der speziellen Bauordnung in Zweifel gezogen wurde. Der Beschwerdeführer konnte anhand der Auskunft, die ihm die Begründung gab, durchaus entscheiden, ob er Beschwerde erheben wolle oder nicht, und er konnte auch eine mindestens vorläufige Beschwerdebegründung verfassen. Wird ein Baugesuch mit einer solchen Kurzbegründung abgelehnt, so liegt auf der Hand, dass im Beschwerdeverfahren die Gemeinde ihren Standpunkt noch näher präzisiert und der Beschwerdeführer noch eingehender, als er dies in der ursprünglichen Beschwerdebegründung getan hat, dazu Stellung nimmt. Im vorliegenden Fall präzisierte die Gemeinde ihren Standpunkt in einer Vernehmlassung vom 27. Juli 1976. Diese kam dem Vertreter des Beschwerdeführers noch vor der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1976 zur Kenntnis, so dass er dort Gelegenheit hatte, zu der Präzisierung Stellung zu nehmen. Zusammengefasst: Die Verfügung war begründet. Die Begründung war allerdings recht kurz. Die Kürze kann aber nicht zur Ungültigkeit der Verfügung gereichen, weil der Betroffene durch sie nicht in der Verteidigung seiner Interessen verhindert worden ist. Zum mindesten erhielt der Beschwerdeführer durch die Vernehmlassung der Gemeinde im Beschwerdeverfahren genügend Aufklärung und konnte seine Rechte in diesem Verfahren voll wahren (s. dazu auch Imboden/Rhinow, S. 537 lit. c).Bei dieser Sachlage kommt es nicht in Frage, die angefochtene Verfügung wegen mangelnder Begründung aufzuheben. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte abzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juni 1977