SOG 1977 Nr. 36

 

 

§ 21 VRG; § 24 BauG. Eine Beitragsverfügung im Sinne von § 24 BauG kann nicht durch Publikation in einem "Anzeiger" eröffnet werden.

 

 

Eine Gemeinde legte im Jahre 1973 einen Perimeterplan für Strassenbaukosten öffentlich auf. Bei der Auflage wurden auch die einzelnen provisorischen Perimeterbeiträge bekanntgegeben. Die Auflage wurde am 26. Juli 1973 im "Gäuanzeiger" bekanntgegeben mit der Angabe, dass bis am 27. August 1973 beim Ammannamt Einsprache erhoben werden könne. Schriftliche Mitteilungen an die betroffenen Eigentümer erfolgten nicht. X. Y., dessen Grundstück in den Perimeter einbezogen wurde, erhob keine Einsprache. Erst als ihm die definitive Perimeterrechnung eröffnet wurde, erhob er zum ersten Mal ein Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde an die Schätzungskommission. Er machte geltend, die Publikation im "Gäuanzeiger" sei keine genügende Eröffnung gewesen. -- Das Verwaltungsgericht äusserte sich als zweite Beschwerdeinstanz zur Frage der Publikation wie folgt: Eine Beitragsverfügung im Sinne von  § 24 BauG kann nicht durch Publikation in einem Anzeiger eröffnet werden. Nach  § 21 VRG sind Verfügungen schriftlich zu eröffnen; nur wenn eine Zustellung nicht möglich ist, können sie amtlich publiziert werden. Es ist dies eine allgemeine Vorschrift, die für das ganze Verwaltungsverfahren gilt. Von ihr darf nur abgewichen werden, wenn eine Spezialvorschrift dies erlaubt. Bezüglich Perimeterverfügungen sind aber keine Spezialvorschriften bekannt. Eine blosse abweichende Übung der Gemeinde genügt nicht. (Im Grunde genommen sollte es auch selbstverständlich sein, dass auf diese vereinfachte Weise nicht eine Verfügung zur Rechtskraft gelangen kann, von der im vorliegenden Fall eine Abgabe in der Höhe von rund 15'000 Franken abhängt.)

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1977