SOG 1977 Nr. 38

 

 

§ 58 VRG; § 86 ZPO. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind wohl auf die verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht aber auf die Verwaltungsverfahren anwendbar.

 

 

XY erhob in einer Baubewilligungssache beim Baudepartement Beschwerde. Das Departement trat darauf wegen Verspätung nicht ein. XY erhob gegen den Nichteintretensentscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Dieses führte folgendes aus: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerde sei deshalb verspätet, weil die Beschwerdefrist vom 24. Dezember 1976 bis am 6. Januar 1977 geruht habe, was sich aus -§ 86 ZPO, der Bestimmung über die Gerichtsferien, ergebe, welche auch auf das Verwaltungsverfahren anzuwenden sei. Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) über die Fristen sagen nichts von "Gerichtsferien", beziehungsweise von einem Fristenstopp über die Weihnachtszeit. Nun hat allerdings das Verwaltungsgericht - in Fortführung eines grundsätzlichen Entscheides des Bundesgerichtes, der sich noch auf die vor dem Verwaltungsrechtspflegegesetz geltenden Verordnung über Organisation und Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht bezog (BGE 97 I 100) - angenommen, für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei auf Grund von -§ 58 VRG, der auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, -§ 86 ZPO über die Gerichtsferien anwendbar (Verwaltungsgerichtsurteil vom 20.11.1975 i.S. Steiger; auch das Bundesgericht hat unterdessen in einem Entscheid, der das steuergerichtliche Verfahren betraf, so entschieden, Urteil vom 7.12.1976 i.S. Ingold), Das heisst nun aber keineswegs, dass -§ 86 ZPO auch für die Verwaltungsverfahren anzuwenden wäre. -§ 58 VRG steht im 4. Titel des Gesetzes, der die besonderen Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält. Die Praxis hat nie angenommen, dass der Verweis auf die Zivilprozessordnung als ergänzendes Recht auch für das Verwaltungsverfahren gelten würde, mit andern Worten: dass die Unterbringung der Vorschriften im 4. Titel statt im 1. Titel sozusagen auf einem Versehen beruhen würde. Man kann aber auch nicht sagen, es dränge sich von der Natur der Sache her auf, die Gerichtsferien-Bestimmung des -§ 86 ZPO auch auf die Verwaltungsverfahren anzuwenden. Es wäre vielmehr abwegig, wenn für sämtliche Verwaltungsverfügungen der Fristenstopp des -§ 86 ZPO gelten würde, insbesondere wenn die ganze Verwaltung jeweils im Sommer während 1 1/2 Monaten keine Verfügungen erlassen dürfte (Fälle des "wachsenden Schadens" nach - § 85 ZPO vorbehalten, wobei aber die untern Verwaltungsbehörden, insbesondere diejenigen der Gemeinde, mit der Anwendung dieser etwas unklaren und verfahrensmässig schwierig zu handhabenden Vorschrift grosse Schwierigkeiten hätten). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren bezüglich Fristen die gleichen Bestimmungen gelten müssen. Ein Unterschied ist aber – wegen der praktischen Auswirkungen - gerade bei den Gerichtsferien am Platze. Mit guten Gründen lassen auch andere Rechtsordnungen die Gerichtsferien für die Verwaltungsgerichtsbehörden gelten, nicht aber für die Verwaltungsbehörden; so z. B. der Bund und - worauf der Beschwerdeführer selbst aufmerksam macht - der Kanton Aargau. Unterschiedliche Regelungen für das Verwaltungsverfahren und für das Verwaltungsgerichtsverfahren wären höchstens dann problematisch, wenn die Verschiedenheit zu wenig klar zum Ausdruck gebracht würde. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Es ist – was die Bestimmung über die ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung, -§ 58 VRG, anbelangt - bereits auf die eindeutige Gesetzessystematik hingewiesen worden. Dazu kommt der Begriff der Gerichtsferien als solcher. Der Ausdruck "Gerichtsferien" sagt, wie er im Gesetzestext verwendet wird (§ 86 ZPO), deutlich genug dass es hier um eine Regel für die Gerichte geht. Gerade wegen dieses Umstandes kann keine Rede davon sein, dass der Rechtsuchende nach Treu und Glauben annehmen dürfte, die "Gerichtsferien" gälten auch für die Verwaltungsbehörden. Mit Recht weist das Baudepartement in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass vor allem auch einem juristisch unbelasteten Bürger ohne weiteres klar sein wird, dass "Gerichtsferien" - wenn er überhaupt von diesem Institut Kenntnis hat - nur für Gericht gelten. Nach allem ist das Baudepartement mit Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. (Eine gegen diesen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 9. Juni 1977 abgewiesen.)

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1977