SOG 1977 Nr. 40

 

 

§ 24 BauG; §§ 47, 48 Baureglement Oberdorf. Zweistufiges Perimeterverfahren:

-        Welche Einwände können gegen die Schlussabrechnung noch vorgebracht werden?

-        In welchen Beziehungen darf die Schlussabrechnung von den in der ersten Etappe veröffentlichten Daten abweichen?

 

 

a) Nach dem Baureglement der Gemeinde Oberdorf wird das Perimeterverfahren in zwei Etappen durchgeführt. Vor Ausführung des Strassenbaus wird ein Perimeterplan aufgrund des Kostenvoranschlages aufgestellt. Dieser Perimeterplan wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Zudem wird jedem Perimeterpflichtigen die Höhe seines Beitrages durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Die Beitragspflichtigen können gegen den Perimeterplan innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erheben (BR  § 47 Ziff. 3 bis 5).Nach der Abrechnung eines Strassenbaus stellt der Gemeindekassier die Rechnungen für die Perimeterbeiträge innert 30 Tagen zu. Dem Beitragspflichtigen wird eine Zahlungsfrist von 60 Tagen eingeräumt (BR  § 48 Ziff. 1 und 2), Dieses Vorgehen entspricht dem im Entwurf vom 22. Mai 1974 zu einem Normalbaureglement über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren vorgesehenen Verfahren. Nach  § 7 des Entwurfes setzt der Gemeinderat die Beitragspflicht und die voraussichtliche Höhe vor der Bauausführung nach dem Kostenvoranschlag in einem Beitragsplan fest. Dieser Beitragsplan wird öffentlich aufgelegt. Gegen diesen Beitragsplan haben die Beitragspflichtigen umfassende Einsprachemöglichkeiten (§ 13 Abs. 2 des Entwurfes).Nach Erstellung der Anlage teilt der Gemeinderat den Beitragspflichtigen die Abrechnungssumme und den sich daraus ergebenden definitiven Beitrag mit (Entwurf  § 15 Abs. 1).Einsprache ist in diesem Stadium nur noch gegen die Abrechnungssumme möglich (Entwurf  § 15 Abs. 2).Ein anderes Vorgehen wird hingegen in einer von der schweizerischen Vereinigung für Landesplanung herausgegebenen Schrift vorgeschlagen (Bericht über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren an Erschliessungsanlagen, Schriftenfolge der SVL Nr. 18, Nov. 1975, S. 53 f.).Hier wird angeregt, die provisorische Perimeterberechnung vor Ausführung der Anlage den Beitragspflichtigen mitzuteilen. Gegen diese Mitteilung an die Grundeigentümer sei kein Rekursrecht vorzusehen. Rekursfähig sollte erst die eigentliche Perimeterbeitragsverfügung sein, die sofort nach Erstellung des Baues erfolgen soll. Nach dem Verfahren, wie es im Baureglement der Gemeinde Oberdorf und im kantonalen Entwurf für ein Normalbaureglement vorgesehen ist, muss mit der Schätzungskommission davon ausgegangen werden, dass alle Einwendungen gegen die Umschreibung des Perimeters, den Einbezug von Flächen und Längen, die Bezeichnung der Beitragspflichtigen im ersten Stadium, d. h. anlässlich der öffentlichen Auflage des Perimeterplanes, vorgebracht werden müssen. Dies bedingt aber auch, dass die technischen Daten, welche der Perimeterberechnung zugrunde liegen, nach der Eröffnung mit dem Perimeterplan nicht mehr verändert werden dürfen.

b) Letzteres gilt insbesondere für die Angaben betreffend die Perimeterfläche und die massgebliche Anstosslänge. Im vorliegenden Fall wurde die Perimeterfläche in der Abrechnung von 1975 gegenüber dem Perimeterplan von 1972 in Bezug auf den Beschwerdeführer um 84 m2 verändert. Sie betrug nun 959 m2 während sie 1972 auf 875 m2 veranschlagt war. Die Abweichung ist nach den Angaben des Altbaupräsidenten darauf zurückzuführen, dass bei der definitiven Abrechnung die Winkelhalbierende für das Eckgrundstück anders gezogen wurde. Es muss aber von der Gemeinde erwartet werden, dass sie diese Messung bereits im ersten Stadium des Verfahrens präzis und verbindlich vornimmt. Der Beschwerdeführer beruft sich somit zu Recht auf die Daten im Perimeterplan von 1972. Es ist deshalb bei der Berechnung des Perimeterbeitrages für den Strassenbau in Bezug auf den Beschwerdeführer von einer Perimeterfläche von 875 m2 auszugehen. Auch die Anstosslänge der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde in der Abrechnung von 1975 gegenüber dem Perimeterplan von 1972 um 2 m verändert; sie betrug nun 37 m statt 35 m. Der Altbaupräsident führte dazu aus, diese Abweichung sei auf eine falsche Bemessung bei der Erstellung des Perimeterplans zurückzuführen. Die Abweichung sei aber nur minim. Auch in diesem Fall beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht auf die Angaben im Perimeterplan von 1972. Die Gemeinde hat diese Daten von allem Anfang an exakt und verbindlich festzulegen. Das ist technisch auch ohne weiteres möglich, wie der Experte an der Hauptverhandlung bestätigt hat. Die Abänderungen beruhen nicht auf unvorhergesehenen Änderungen des Strassenbauprojektes, sondern auf Ungenauigkeiten in der Berechnungsweise, die von allem Anfang an hätten vermieden werden können. Unter diesem Gesichtspunkt ist also von einer Anstosslänge von 35 m auszugehen.

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in der Endabrechnung von 1975 die Länge der ausgebauten Strasse mit 65 m angegeben wird, während im Perimeterplan von 1972 von 60 m ausgegangen wird, Dieser Einwand vermag nichts an der Höhe des Perimeterbeitrags des Beschwerdeführers zu ändern. Diese Differenz in der Strassenlänge ist, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, darauf zurückzuführen, dass man beim Ausbau der Strasse feststellte, dass an der Grenzstelle die Kofferung nicht gut war. Aus diesem Grund wurde die Strasse um ca. 5 m weiter ausgebaut. Dadurch wurde das Projekt nicht wesentlich verändert. Diese Abänderung war auch nicht ohne weiteres voraussehbar. Die Mehrkosten, die sich daraus ergaben, sind minim; trotz dieses Mehrausbaus waren die Kosten des Strassenbaus geringer, als im Voranschlag von 1972 vorgesehen. Diese geringfügige Abänderung des Strassenbauprojektes ist somit unbeachtlich und entschuldbar.

d) Weiter wird beanstandet, dass die Liegenschaft GB Oberdorf Nr. 269 nicht in den Perimeter einbezogen wurde. Die Tatsache, dass dieses Grundstück nicht zur Beitragspflicht herangezogen wurde, sei eine derart krasse Rechtsverletzung, dass sie auch nachträglich gerügt werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass anlässlich der Auflage des Perimeterplans die Grundeigentümer vor allem die Konsequenzen für ihr eigenes Grundstück überprüfen und nicht, ob die Gemeinde in Bezug auf andere Grundstücke ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen sei. Sinn und Zweck der Perimeterauflage liegen im Wesentlichen darin, den Kreis der Beitragspflichtigen zu definieren. Einwendungen, die sich gegen den Einbezug oder den Nichteinbezug bestimmter Grundstücke richten, müssen daher auf jeden Fall anlässlich der öffentlichen Auflage des Perimeters vorgebracht werden. Werden solche Einwendungen nicht innert der angegebenen Frist erhoben, so erwächst der Perimeter, d. h. die Umschreibung der zur Beitragspflicht herangezogenen Grundstücke, in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat wohl der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den Perimeterplan beim Gemeinderat Einsprache erhoben. Seine Einsprache richtete sich aber nicht gegen die Umschreibung des Perimeters. Dieser ist somit rechtskräftig geworden, sowohl für die Gemeinde als auch für die Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke. Der Kreis der Beitragspflichtigen steht somit fest und kann nicht mehr abgeändert werden. Eine "krasse Rechtsverletzung" kann der Gemeinde nicht vorgeworfen werden.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1977