SOG 1977 Nr. 5
Art. 341 Abs. 1 OR. Anwendung dieser Vorschrift auf Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages. Zur Frage, ob der Arbeitnehmer, der die Verzichtserklärung abgibt in der Annahme, er werde sie später als ungültig widerrufen, gegen Treu und Glauben verstösst.
M. G. arbeitete bei der Fensterfabrik H. seit 1.1.1963 als Zuschneider. Seit 1974 bezog er einen Monatslohn von Fr. 2'500.--, was einem Stundenlohn von Fr. 12.50 entsprach. Mit einem Rundschreiben machte die Geschäftsleitung Ende 1974 ihre Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass für das Jahr 1975 keine Erhöhungen der Gehälter vorgenommen werden könnten, da die Aufträge stark zurückgegangen seien. Den Mitarbeitern wurde vorgeschlagen, die Löhne auf dem bisherigen Niveau zu belassen. Bei Nichteinverständnis mit diesem Vorschlag müsste eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses ins Auge gefasst werden, wobei in einem neuen Vertrag der Tariflohn mit den üblichen Zulagen zugebilligt werden könnte. M, G, stimmte dem Vorschlag am 20.12.1974 durch Unterzeichnung zu. Am 1. Januar 1975 trat für das Schreinergewerbe ein neuer Gesamtarbeitsvertrag in Kraft, der für die Arbeitnehmer Lohnerhöhungen vorsah. Im Januar 1976 teilte die Firma durch Rundschreiben mit, dass es ihr auch im Jahr 1976 nicht möglich sei, Lohnerhöhungen zu gewähren. Am 26.4.1976 gab M. G der Arbeitgeberin zur Kenntnis, dass er in seine Heimat zurückkehren werde und er deshalb die Stelle auf Ende Juni 1976 kündige, Gleichzeitig ersuchte er gemäss GAV um Auszahlung von 2/3 des 13. Monatslohnes per 1975 und des pro-rata-Anspruches per 1976, sowie der nicht ausgerichteten Lohnerhöhungen von 70 Rp. pro Stunde ab 1.1.1975. Am 25.6.1976 wurde M. G, der restliche Lohnanspruch und das Feriengeld ohne die zusätzlich verlangten Beträge ausbezahlt. Er quittierte dafür mit der Formulierung "per Saldo aller Ansprüche". In der Folge reichte M. G, beim Arbeitsgericht Klage auf Bezahlung von Fr. 4'106.-- ein, bestehend aus Fr. 1'610.-- Lohnerhöhung per 1975 (12 Monate zu 190 Stunden à Fr. --.70), Fr. 1'666.-- (2/3 des 13. Monatslohnes per 1975) und Fr. 830.-- (2/3 des 13. Monatslohnes prorata 1976). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Es nahm den Standpunkt ein, dass der Kläger am 20.12.1974 schriftlich auf Lohnerhöhung und Gratifikation verzichtet habe, in der Überlegung, dass er sonst die Auflösung des Arbeitsverhältnisses riskieren müsste. Falls er unterzeichnet habe in der Annahme, dass er später die Lohnerhöhung und die Gratifikation gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nachfordern könne, verstosse das gegen Treu und Glauben. Die Ansprüche hätten auch viel früher geltend gemacht werden müssen. Schliesslich hätte der Kläger keine Saldoquittung unterschreiben dürfen. Damit habe er ein zweites Mal ohne Vorbehalt auf weitere Ansprüche verzichtet. M. G. erhob gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht hiess sie gut mit der folgenden Begründung: 1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde unter anderm geltend, das Urteil des Arbeitsgerichtes stelle eine Gesetzesverletzung gemäss $ 35 lit. c des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20.5.1973 dar. Er verweist insbesondere auf Art. 341 und 357 OR sowie auf Art. 10 ff des GAV hin. Die Beschwerdebeklagte bestreitet die Anwendbarkeit des GAV nicht, führt aber aus, es widerspreche Treu und Glauben, wenn ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung unterschreibe, um einer Kündigung zu entgehen, und sie dann 1 1/2 Jahre später widerrufe. Das treffe um so mehr zu, als der Leistungswille und die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr seinem überdurchschnittlichen Lohn entsprochen habe. 2. Gemäss Art. 341 Abs. 1 OR kann ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. Der für das vorliegende Rechtsverhältnis massgebende Gesamtarbeitsvertrag 1975 für das Schreinergewerbe enthält folgende Bestimmungen: Mit Wirkung ab 1 Januar 1975 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Erhöhung seines Lohnes um 70 Rappen pro Stunde (Art. 10 Abs. 1 GAV).Diese Lohnerhöhung setzt Volleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine reduzierte Lohnerhöhung vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen (Art. 10 Abs. 3 GAV).Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Dezember 1975 zwei Drittel des normalen Monatslohnes als Gratifikation auszurichten (Art. 11 Abs. 1 GAV). Wortlaut und Sinn dieser Bestimmungen sind klar. Zweifellos begründen sie unabdingbare Rechte im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR. 3. Aufgrund der Bestimmungen im GAV ist das Argument der Beschwerdebeklagten, der bisherige Stundenlohn des Beschwerdeführers habe den Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters in der Region um Fr. 3.45 überstiegen, unerheblich. Nach dem GAV hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erhöhung seines Lohnes. Bei mangelndem Leistungswillen und ungenügender Leistungsfähigkeit kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich eine reduzierte Lohnerhöhung vereinbart werden. In der schriftlichen Vereinbarung vom 20.12.1974 wird jedoch die Lohnerhöhung gänzlich wegbedungen und ausschliesslich mit rezessionsbedingten Auftragsschwierigkeiten begründet. Erst im Prozess macht die Beschwerdebeklagte mangelnde Leistung geltend, indem sie sich auf die Leistungskurve des Beschwerdeführers beruft. Die Leistung des Beschwerdeführers weist nun aber von Anfang 1974 bis Ende 1974 steigende Tendenz auf. Die Vereinbarung lässt sich damit offensichtlich nicht mit mangelnder Leistung begründen. Falls die Leistung tatsächlich ungenügend wäre, hätte dies in der schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden müssen. Das Arbeitsverhältnis endigte am 30.6.1976. Sowohl die Vereinbarung vom 20.12.1974 als auch die Saldoquittung vom 25.6.1976 fallen unter Art. 341 Abs. 1 OR. Nach Art. 357 Abs. 2 OR sind beide Verzichtserklärungen nichtig. 4. Im Verhalten des Beschwerdeführers kann kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden, insbesondere hat er nicht sofort nach Inkrafttreten des neuen GAV gegen die Beschwerdebeklagte vorgehen müssen. Art. 341 OR ist zum Schutz des Arbeitnehmers aufgestellt worden. Das Gesetz will verhindern, dass der Arbeitnehmer, der entsprechend der wirtschaftlichen Lage in einem mehr oder weniger stark ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht, während des Arbeitsverhältnisses unter Druck gesetzt werden kann (s. Schweingruber E., Kommentar zum Arbeitsvertrag, Bern 1974, zu Art. 341, S. 314 ff). Weil die Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich typisch ist, kann es nicht darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung einer Verzichtserklärung weiss, dass er allenfalls seine Rechte noch geltend machen kann. Er wird auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten, wenn ihm und dem Arbeitgeber an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. Die Grenzen der Durchsetzbarkeit sind in Art. 341 Abs. 2 OR in unzweideutiger Weise festgelegt, indem auf die 5jährige Verjährungsfrist verwiesen wird. Das Argument der Beschwerdebeklagten, sie hätte im Falle des Nichteinverständnisses dem Beschwerdeführer gekündigt und ihn zu einem tieferen Stundenlohn wieder eingestellt, ist unerheblich. Falls die Beschwerdebeklagte so vorgegangen wäre, müsste dies als Gesetzesumgehung qualifiziert werden (s, dazu BGE 101 Ia 465). 5. Wortlaut und Sinn des Gesetzes und des Gesamtarbeitsvertrages 1975 für das Schreinergewerbe sind klar. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die gesamtarbeitsvertraglich vorgesehene Lohnerhöhung und Gratifikation. Das Urteil des Arbeitsgerichtes stellt eine Gesetzesverletzung gemäss $ 35 lit. e des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20.5.1973 dar.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Januar 1977