SOG 1977 Nr. 8

 

 

§ 106 Abs. 1 ZPO. Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zum vornherein ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Gesuchstellers das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt.

 

 

In einem Rekursentscheid, der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betraf, berechnete das Obergericht vorerst das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin und stellte fest, dass das Einkommen das Existenzminimum um Fr. 150.-- überstieg. Es führte anschliessend dazu aus: $ 106 Abs. 1 ZPO besagt nicht, dass der Gesuchsteller auf dem Existenzminimum sein müsse, wenn er nebst der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten auch noch diejenigen für die Anwaltskosten erhalten wolle. $ 106 Abs. 1 ZPO sagt nur, wer vermögenslos sei und wessen Einkommen nicht ausreiche, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen, könne die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen. Somit ist klar, dass auch ein Netto-Einkommen, welches das betreibungsrechtliche Existenzminimum etwas übersteigt, gemeint ist. Im vorliegenden Fall beträgt die Differenz zwischen Netto-Einkommen und Existenzminimum nur 150.-- Franken pro Monat. Wenn die Rekurrentin für sich und ihr Kind nicht unzumutbare Einschränkungen in der Lebenshaltung in Kauf nehmen will, kann sie die Kosten der Prozessführung, insbesondere die Vorschusszahlungen an ihren Anwalt nicht aufbringen. Ihr ist deshalb die volle unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Mai 1977