SOG 1978 Nr. 10

 

 

Art. 93 SchKG. Lohnpfändung; Beginn der Jahresfrist und Begriff des Vollzuges.

 

 

In Literatur und Praxis herrscht darüber Klarheit, dass künftiger Lohn in einem bestimmten Betreibungsverfahren höchstens für ein Jahr seit Pfändungsvollzug gepfändet werden kann. Das Bundesgericht hat sich auf Anfrage der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich in 98 III Nr. 2, in Bestätigung seiner 8-jahrzehntealten Praxis über den Beginn des Lohnpfändungsjahres geäussert, wobei es sich eingehend mit der von Jaeger (SJZ 32 S. 53 ff.) und Fritzsche (I. S. 255 ff.) verfochtenen Meinung auseinandersetzte. Die Frage des Fristebeginns stellt sich zwar nur im Zusammenhang der Konkurrenz verschiedener Gläubiger mit Lohnpfändungen. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass künftiger Lohn höchstens für ein Jahr seit Pfändungsvollzug gepfändet werden dürfe, indem kein sachlicher Grund dafür bestünde, diese Frist im Falle der Teilnahme mehrerer an der Pfändung vom letzten Pfändungsbegehren oder vom letzten Anschluss oder von der letzten Ergänzungspfändung an laufen zu lassen. Zur Vereinheitlichung der Praixs im Kanton Solothurn schliesst sich die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung dieser vom Bundesgericht überzeugend dargelegten Auffassung an (vgl. zur ganzen Frage: Jaeger SJZ 32 S. 53 ff.; Hinderling ZSTR (Festgabe Germann) 75, 1959 S. 172 ff.; Fritzsche, 1967 Bd. I S. 255; BGE 98 III Nr. 2 mit Zitaten). Im vorliegenden Fall stellt sich hingegen die Frage, wann die Lohnpfändung materiell - Nicht formell (Jaeger a.a.O. S. 83) - vollzogen wurde. das Betreibungsamt verlegt den Vollzug auf den 9. Oktober 1976 (Pfändungsversuch des Bezirksweibels), der Beschwerdeführer auf den 8. März 1977 (Verfügungsdatum).Nach Favre (S. 157) ist die Pfändung vollzogen, sobald das Betreibunsamt dem Schuldner ausdrücklich erklärt hat, dass gewisse bestimmt bezeichnete Vermögensstücke gepfändet sind. Es bedarf also für die Gültigkeit einer Pfändung der genauen Bezeichnung der Gegenstände. Bei der Lohnpfändung ist "das künftige Einkommen des Schuldners" Gegenstand der Pfandung (vgl Hinderling a.a.O. S. 183).Damit dass der mit der Vornahme der Lohnpfändung beauftragte Bezirksweibel die Familien- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners abklärt und zu Protokoll nimmt und dieses dem Betreibungsamt weiterleitet, ist die Pfändung noch nicht erklärt. Dies kann frühestens dann der Fall sein wenn dem Schuldner erklärt wird, dass ein das Existenzminimum übersteigender Betrag gepfändet, d. h. für ihn nicht mehr verfügbar sei (SchKG 96).Eine solche Erklärung setzt aber Klarheit über das Existenzminimum voraus, so dass sie frühestens im Zeitpunkt seiner Bestimmung erfolgen kann (vgl. hiezu BGE Separatausgabe Bd. 14 S. 314 ff.; BGE 93 III S. 36; 94 III S. 80; Jaeger a.a.O. S. 80 und 83).Wesentliches Erfordernis für den Vollzug der Lohnpfändung ist die Eröffnung an den betriebenen Schuldner mit Eintrag in der Pfändungsurkunde (Komm. Jaeger zu 89 N 4; BGE 74 III Nr. 1); nicht nötig ist die Anzeige an den Drittschuldner. Anlässlich der Pfändungsversuche des Bezirksweibels vom 9. Oktober 1976, 24. November 1976 und 24. Januar 1977 standen das Existenzminimum oder der dieses übersteigende Betrag nicht fest, weshalb ein Eintrag ins Pfändungsprotokoll noch nicht möglich war. Hingegen bestand laufend ab 24. Januar 1977 durchaus die Möglichkeit - mindestens provisorisch unter Vorbehalt nachträglicher Berichtigung - den pfändbaren Betrag und das Existenzminimum zu bestimmen. Den Betreibungsakten ist zu entnehmen, dass der tatsächliche Vollzug der Pfändung als das die Jahresfrist auslösende Ereignis erst am 8. März 1977 erfolgte.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 14. Februar 1978