SOG 1978 Nr. 11
Art. 283 SchKG. Zur Frage, wann Instandstellungsentschädigungen ein Retentionsrecht und damit die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses begründen.
Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht nur für Miet- und Pachtzinse, sondern auch für im Vertrag ausbedungene Instandstellungsentschädigungen an in die Mieträumlichkeiten eingebrachten Beweglichkeiten Retention genommen werden (BGE 80 III 130).Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht seine in BGE 72 III 11 festgehaltene Praxis aufgegeben. Nachdem jedoch aus dem vorliegenden Mietvertrag - im Gegensatz zu dem dem BGE 80 III 130 zugrunde liegenden "Basler Mietvertrag" - nicht eine genau bestimmte, bzw. bestimmbare Geldleistung als Vertragserfüllung, gleichsam als Teil der Gegenleistung des Mieters, entnommen werden kann und der Pauschalbetrag von Fr. 10'000.- keinesfalls mietzinsähnlicher Natur ist, besteht für die von den Vermietern geltend gemachte Forderung kein Retentionsrecht. Der Forderungsbetrag resultiert aus Vertragsverletzung und Schadenersatz und charakterisiert sich keinesfalls als vertragliche Gegenleistung des Mieters für die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Für die Forderung von Fr. 10'000.- besteht demnach offensichtlich kein Retentionsrecht, so dass die Aufnahme des Verzeichnisses unzulässig ist.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 29. Dezember 1978