SOG 1978 Nr. 13

 

 

Art. 49 Ziff. 2 StGB. Zur Frage, ob vor der Bussenumwandlung weitere betreibungsrechtliche Schritte nötig sind, wenn nachträglich, nach Durchführung einer ersten Betreibung, dem Verurteilten gehörende Vermögenswerte entdeckt worden sind.

 

 

Das Obergericht hatte das Gesuch eines Oberamtes um Umwandlung einer Busse von Fr. 1000.- in Haft zu beurteilen. Der Gesuchstellung war eine Betreibung gegen den Verurteilten vorausgegangen, die mit einem Verlustschein geendet hatte. Auf gewisse Einwände des Verurteilten hin stellte das Obergericht Erhebungen über die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten an. Die Erhebungen ergaben, dass zwar kein Arbeitseinkommen, wohl aber ein Vermögen von Fr. 63'000.- vorhanden war, so dass der Verurteilte offenbar nicht schuldlos ausserstande war, die Busse zu bezahlen, Das Obergericht befasste sich hierauf mit der Frage, ob nun auf Grund des entdeckten Vermögens ohne weiteres die Umwandlung ausgesprochen werden könne oder ob zuerst noch weitere betreibungsrechtliche Schritte nötig seien. Es führte dazu folgendes aus: Nach BGE 74 IV 60 ist die Umwandlung noch nicht zulässig, wenn eine Bussen-Betreibung unterblieb. Da nun aber seitens des Oberamts Dorneck-Thierstein das Betreibungsverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde und mit einem Verlustschein endete, ist seitens der Vollzugsinstanz alles vorgekehrt worden, was Art. 49 Ziff. 2 StGB vorschreibt. Es wäre stossend, von der Vollzugsinstanz auch noch zu verlangen, durch Stellung eines erneuten Pfändungsbegehrens, was innerhalb 6 Monaten möglich ist, oder durch neue Betreibung eventuell doch noch ein positives Ergebnis der Zwangsvollstreckung zu erwirken. Dem Bussenschuldner, zu dessen Schutz vor übereilter Umwandlung die vorgängige Betreibung offensichtlich statuiert ist, können diesfalls keine schutzwürdigen Interessen mehr zugebilligt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bussenschuldner durch Verheimlichung von Vermögenswerten einen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begangen hat und deshalb keines Schutzes mehr würdig ist. Wer ein positives Ergebnis einer Betreibung durch strafbare Handlung vereitelt, soll sich eben selbstredend nicht noch darauf berufen können, es liege ein nicht vollständiges Durchspielen der Zwangsvollstreckung vor.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. Dezember 1978