SOG 1978 Nr. 14
Art. 323 Ziff. 2 StGB. Zum Tatbestand des Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Kann die Weigerung, dem Betreibungsamt den Arbeitgeber bekannt zu geben, nach Art. 323 StGB bestraft werden?
Gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB macht sich derjenige Schuldner des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht soweit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug des Arrestes nötig ist (Art. 91, 275 SchKG). Der Beschuldigte hat, was in der Strafanzeige bestätigt wird, seine Lohnabrechnungen dem Betreibungsbeamten vorgelegt. Er weigert sich jedoch, dem Betreibungsbeamten seinen Arbeitgeber bekanntzugeben, mit der Begründung, er habe einen Arbeitsvertrag mit der Klausel unterschrieben, dass er bei Lohnpfändung oder sonstigem Verkehr mit dem Betreibungsamt seine Stelle verlieren werde. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Weigerung des Beschuldigten, seinen Arbeitgeber bekanntzugeben, auch von der erwähnten Strafbestimmung von Art. 323 Ziff. 2 StGB erfasst wird. Die Rechtssprechung hat es als zulässig erachtet, dass dem Schuldner die Weisung erteilt werden kann, dem Betreibungsamt jeden Stellenwechsel und jede Änderung in den Verdienstverhältnissen zu melden (BGE 83 III 1). Daraus folgt, dass der Schuldner auch angewiesen werden kann, dem Betreibungsamt seinen Arbeitgeber bekanntzugeben. Zu prüfen bleibt, welche Straffolgen dem Schuldner für den Fall der Nichtbefolgung dieser Weisung angedroht werden dürfen. Art. 323 StGB, den das Betreibungsamt dem Beschuldigten offenbar angedroht hat, stellt die Nichtbefolgung der hier in Frage stehenden Weisung nicht expressis verbis unter Strafe, sondern erklärt in Ziff. 2 denjenigen Schuldner für strafbar, der seine Forderungen gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. - Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass die in Art. 99 SchKG vorgeschriebene Anzeige an den Drittschuldner (in casu den Arbeitgeber) keine wesentliche oder notwendige Bedingung des Pfändungsvollzuges, kein Element der Lohnpfändung sei, sondern eine zum Pfändungsvollzug hinzutretende Sicherungsmassnahme, eine Massnahme zur wirksamen Geltendmachung des Pfändungsvollzuges darstelle (BGE 74 III 3, 78 III 128, 83 III 5b, 86 IV 173).Der Drittschuldner wird davon lediglich insofern berührt, als er auf entsprechende Anzeige hin in Zukunft mit befreiender Wirkung bloss noch an das Betreibungsamt zahlen kann. Da somit die in Art. 99 SchKG vorgeschriebene Anzeige an den Arbeitgeber kein notwendiges Element der Lohnpfändung darstellt, kann auch nicht davon gesprochen werden, zu einer "genügenden Pfändung" im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB sei die Nennung des Arbeitgebers nötig. Der Beschuldigte kann deshalb wegen der Nichtbefolgung der ihm erteilten Weisung nicht gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB bestraft werden. Ein Ungehorsam des Schuldners, der nicht durch Art, 323 f. StGB erfasst wird, kann über den allgemeinen Ungehorsamstatbestand des Art. 292 StGB verfolgt werden, wenn die dort aufgestellten zusätzlichen Bedingungen (insbesondere spezielle Strafandrohung) erfüllt sind. Das gilt beispielsweise für die Unterlassung der Meldung eines Stellenwechsels oder der Änderung der Verdienstverhältnisse bei Lohnpfändung durch den Schuldner, oder für Auskunftsverweigerung eines dritten Gewahrsamsinhabers (Schwander, Strafgesetzbuch, 2. A., Nr. 599).Diese spezielle Strafandrohung ist aber im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. August 1978