SOG 1978 Nr. 15

 

 

Art. 1 Abs. 1 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV. Zum Begriff der öffentlichen Strasse (Vorgelände eines Verwaltungsgebäudes).

 

 

Am 10. und 11. Januar 1977 hatte P. N. seinen PW in Solothurn beim Franziskanerplatz auf dem Zufahrtssträsschen zum Ambassadorenhof (kantonales Verwaltungsgebäude) parkiert. Nur wenige Meter davon entfernt, auf dem Franziskanerplatz, befinden sich weiss markierte Parkfelder (mit Parkuhren).Auf Strafanzeige der Kantonspolizei hin auferlegte der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern Herrn N. in Anwendung von Art, 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SSV eine Busse und bestätigte sie später im Einspracheverfahren. P. N. erhob gegen den Entscheid des Gerichtsstatthalters gestützt auf § 190 Abs. 1 lit. c StPO Kassationsbeschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung: Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte seinen PW zweimal beim Franziskanerplatz in Solothurn, und zwar auf der linken Seite der Zufahrt zum Ambassadorenhof, direkt vor dem dortigen Brunnengemäuer, parkiert hatte. Der Vorderrichter hält ausdrücklich fest, dass der Wagen auf der Zufahrt zum Ambassadorenhof gestanden hatte. Anderseits schliesst er aus dem Umstand, dass der PW "allerhöchstens 5 Meter ausserhalb der markierten Felder parkiert" gewesen sei, das Verbot gemäss Art. 55 Abs. 1 SSV, wonach Fahrzeuge nur innerhalb der Parkfelder abgestellt werden dürfen, wo solche markiert sind, habe in casu Geltung gehabt. Um jedoch entscheiden zu können, ob überhaupt die Bestimmungen des SVG zur Anwendung gelangen, muss der Strafrichter vorgängig die Frage beantworten, ob sich das zu beurteilende Ereignis auf öffentlichem oder privatem Areal ereignet hat: Der Geltungsbereich der SVG-Verkehrsregeln erstreckt sich für die Motorfahrzeugführer lediglich auf die "dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen" (Art. 1 Abs. 2 SVG).Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). "Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum stehe, sondern ob sie auch dem allgemeinen Verkehr diene. Letzteres trifft dann zu, wenn die Bodenfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist" (BGE 92 IV 10, 86 IV 31). Dass das Grundstück des Ambassadorenhofs (einschliesslich der fraglichen Zufahrt) zur Zeit des Vorfalls dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich war, wurde schon aus der damaligen Signalisation ersichtlich: Unten rechts an der vom Franziskanerplatz her ansteigenden Zufahrt zum Ambassadorenhof war das Signal Nr. 201 (Allgemeines Fahrverbot) verbunden mit der Zusatztafel: "Gestattet für Polizeifahrzeuge" angebracht. Damit war das Areal in den Dienst eines bestimmbaren Benützerkreises gestellt. Der gelegentliche Gebrauch durch andere Personen ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass im Verwendungszweck des Areals dessen Inanspruchnahme durch einen abgegrenzten Personenkreis liegt. Entsprechend der Praxis nicht entscheidendes Kriterium, jedoch in aller Regel ein Hinweis für die strassenverkehrsgerichtliche Qualifizierung der fraglichen Bodenfläche sind nicht zuletzt auch die Eigentumsverhältnisse: Aus dem Katasterplan geht hervor, dass der Franziskanerplatz im Eigentum der Einwohnergemeinde Solothurn steht (als öffentliche Sache im Gemeingebrauch), während der Ambassadorenhof Privateigentum - wenn auch der Art des vorwiegenden Gebrauchs nach Verwaltungsvermögen - des Kantons Solothurn ist. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Ort, wo der Beschwerdeführer am 10. Januar 1977 und am 11. Januar 1977 seinen PW geparkt hatte, nicht dem öffentlichen Strassenareal zuzurechnen und folglich dem Geltungsbereich des SVG entzogen. Mithin wäre ebensowenig - entgegen der Ansicht des Vorderrichters - eine Busse wegen Nichtbeachtung eines Fahrverbots rechtmässig gewesen, da das betreffende Signal gleichfalls eine SVG-Vorschrift (Signal Nr. 201, SSV Art. 16) darstellt und deshalb für nichtöffentliches Terrain keine Rechtswirksamkeit hat. Als neue Tatsache nicht zur Würdigung herangezogen, aber in diesem Zusammenhang nebenbei erwähnt werden kann der Umstand, dass das oben beschriebene, zur fraglichen Zeit auf der rechten Seite des besagten Zufahrtssträsschens aufgestellte Fahrverbotssignal in der Zwischenzeit durch ein richterliches Verbot ersetzt worden ist. (Dieses untersagt zwar Unbefugten nur das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück, hat aber praktisch zur Folge, dass auch der fliessende Verkehr regelmässig auf Fahrzeuge, die zum Parkieren befugt sind, beschränkt ist).Damit bestätigt der Kanton nunmehr noch deutlicher den privaten Charakter der betreffenden Verkehrsfläche. Der Vorderrichter hat jedenfalls Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SSV fälschlicherweise angewendet. Seine Erwägung, es würde zu weit führen, "wenn die Polizei jedesmal einen Katasterplan für die betreffende Ortlichkeit beiziehen muss", geht fehl. Es obliegt der strafenden Instanz von Amtes wegen, die Öffentlichkeit des Grundes, auf dem die fragliche Handlung stattfand, als gesetzliche Voraussetzung der Strafbarkeit nach SVG festzustellen. Es genügt somit nicht, zu untersuchen, ob das Fahrzeug des Beschuldigten mehr oder weniger nahe bei den markierten Parkfeldern stand, und je nach dem Ergebnis Art. 55 SSV anzuwenden. Im vorliegenden Fall können aufgrund obiger Erwägungen die Fragen der Auslegung dieser Bestimmung offen bleiben. Somit ist das Urteil der Vorinstanz wegen unrichtiger Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 SSV aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Juli 1978