SOG 1978 Nr. 16
Art. 3 Abs. 4 SVG. Zur Frage der Reservierung von Parkplätzen, die sich auf öffentlicher Strasse befinden, für die Verwaltung.
Seit 1974 bestehen auf öffentlichem Grund der Stadt Solothurn, am südöstlichen Teil der Nordringstrasse, nördlich des Ambassadorenhofes, 14 für die Kantons- und Stadtpolizei reservierte, gelb markierte Parkfelder (publiziert im Amtsblatt Nr. 13 vom 4. April 1974).An beiden Enden des Teilstücks der Strasse ist das Parkverbotssignal Nr. 231 mit Zusatztafel "Reserviert für Polizeidienstfahrzeuge (Montag bis Freitag)" angebracht. Nachdem P. N. am 11. Januar 1977 seinen PW auf einem dieser Felder abgestellt hatte, erstattete die Kantonspolizei Solothurn gegen ihn Strafanzeige wegen Missachtung eines Parkverbotes, Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern auferlegte dem Beschuldigten eine Busse und bestätigte sie im Einspracheverfahren. P. N. erhob gegen den Entscheid des Gerichtsstatthalters Kassationsbeschwerde. Er machte geltend, das Parkverbot sei nicht rechtmässig. Das Obergericht stellte zu Beginn seiner Erwägungen fest, dass der Strafrichter die das Parkverbot begründende Verfügung, weil gegen sie kein verwaltungsgerichtliches Rechtsmittel zu Gebote stand, frei Überprüfen könne unter Ausschluss allerdings der Angemessenheitskontrolle. Ferner stellte es fest, dass die Verfügung formell richtig zustandegekommen sei, was vom Beschwerdeführer unbestritten sei. Es überprüfte dann die materielle Rechtsmässigkeit der Verfügung und führte dazu folgendes aus: Als materielle Norm, welcher die zu überprüfende Verfügung standhalten soll, ist Art. 3 Abs. 4 SVG massgeblich. Diese Bestimmung lässt Beschränkungen des allgemeinen Verkehrs nur zu, "soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern".In BGE 98 IV 269 hat das Bundesgericht für die Beurteilung der Konformität von Aufhebungen oder Einschränkungen öffentlicher Parkflächen mit Art. 3 Abs. 4 SVG gefordert, es sei bei dessen Auslegung ein strenger Massstab anzulegen. Im weitern sei gemäss Art. 82 Abs. 1 SSV stets auch darauf zu achten, dass diejenige Massnahme gewählt werde, die mit der geringsten Verkehrsbeschränkung den angestrebten Zweck erreiche. Anderseits hält das Bundesgericht mit dem Bundesrat (ZBe 70/1969 S. 477) grundsätzlich fest, "dass die Sicherheit des Strassenverkehrs auch die Bereitstellung von Fahrzeugen der Notstandsdienste auf geeigneten Parkplätzen erfordern kann" (BGE 98 IV 263).Zwar ist die Feststellung des Vorderrichters, die Parkplatzreservierung für die Polizei seien "als für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben notwendig anzusehen", insoweit nicht willkürlich, als es um die grundsätzliche Bereitstellung von Parkgelegenheiten überhaupt geht, insbesondere, wenn dies für Pikettfahrzeuge geschieht. Seine Meinung jedoch, es liege nicht in der Befugnis des Strafrichters, zu überprüfen, welche anderen Möglichkeiten als öffentliche Verkehrsfläche sich zur Reservierung von Parkplätzen für Polizeifahrzeuge ergeben würden, kann nicht geteilt werden. BGE 98 IV 272 hebt hervor, dass ein Urteil Bundesrecht auch dadurch verletze, "dass es völlig ausser acht lässt, ob und welche anderen Massnahmen" ". .." den mit der Verkehrsbeschränkung angestrebten Zweck zu erreichen vermöchten und ob diese nicht im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SSV den Vorzug verdienten." Der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird, was die Verkehrsanordnungen angeht, in Art. 82 Abs. 1 SSV ausdrücklich festgehalten. Gemäss der "Neuen Parkierungsordnung im Ambassadorenhof und im südöstlichen Teilstück der Nordringstrasse in Solothurn" vom 16. Mai 1974, verfasst vom Polizeikommando Solothurn, stehen im Ambassadorenhof, dem Innenhof der Verwaltungsgebäude von Justiz- und Polizeidepartement, dessen Grundeigentümer der Kanton ist, insgesamt 40 Parkplätze zur Verfügung. Aus diesen Unterlagen geht weiter hervor, dass davon 27 Plätze für das Polizeikommando des Kantons Solothurn reserviert sind. In der Parkierungsordnung wie in einer Stellungnahme des Chefs der Verkehrsabteilung des Polizeikommandos wird betont, dass diese Parkfläche - ebenso wie diejenige auf dem öffentlichen Grund der Nordringstrasse - nur Funktionären vorbehalten seien, die im Interesse der Öffentlichkeit rasch ausrücken müssten, Es kann mit dem Vorderrichter bestätigt werden, dass die Parkierungsordnung, was die Art und Zahl der Fahrzeuge des Polizeikommandos betrifft, den Notwendigkeiten der polizeilichen Aufgaben entspricht, dies unter Vorbehalt von Angemessenheit und Zweckmässigkeit des Verwaltungshandelns, die der Strafrichter nicht zu prüfen hat. Soweit eine Beanspruchung der Nordringstrasse für dringliche Polizeieinsätze unumgänglich wäre, müsste allerdings der Rahmen für Angemessenheit und Zweckmässigkeit, der der Verwaltung zu belassen wäre, eng gesteckt werden. Vorerst ist jedoch im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SSV zu untersuchen, ob überhaupt für die polizeilichen Zwecke die fragliche Parkfläche an der Nordringstrasse, die als öffentliche Strasse dem allgemeinen Verkehr grundsätzlich offenzustehen hat, erforderlich ist. Dabei stellt sich gleich die Frage, weshalb die laut Vernehmlassung dem Einsatz von Pikettfahrzeugen dienenden Parkverbot an dieser Strasse samstags und sonntags aufgehoben werden können, Über das Wochenende sind Piketteinsätze sicher nicht weniger dringend als an Werktagen. Es ist geradezu gerichtsnotorisch, dass Notfalldienste an Samstagen und Sonntagen am häufigsten beansprucht werden. Gerade auch Grosseinsätze müssen oft in diesen Tagen durchgeführt werden. Parkgelegenheiten für dringliche Einsätze müssten demnach ganz besonders über die Wochenenden zur Verfügung stehen. Dagegen mag eingewendet werden, mancher der Polizeifunktionäre starte bei derartigen Wochenend-Aufgeboten von einem privaten "Abrufdomizil" aus zu seinem Einsatz. Dennoch liegt die Vermutung nahe, die Kantonspolizei können an Wochenenden deshalb auf die Abstellfläche am Nordring verzichten, weil sie an diesen Tagen damit rechnen könne, ihre Pikettfahrzeuge (sowohl Dienstwagen als auch private PWs) im Ambassadorenhof unterzubringen, und zwar nicht nur auf den 27 dem Polizeikommando vorbehaltenen Plätzen, sondern noch problemloser auf den übrigen dort reservierten, in der Regel jedoch nur an Werktagen besetzten Parkfeldern. Diese Felder - oder zumindest ein Teil davon - könnte demnach auch werktags den Pikettfahrzeugen der Polizei zur Verfügung gestellt werden, womit im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SSV die angefochtene Anordnung auf dem Teilstück der (öffentlichen) Nordringstrasse und somit die damit verbundene Einschränkung des allgemeinen Verkehrs sich erübrigen würden. Nach der Beurteilung der Strafkammer kann nur ein kleiner Teil der hiermit angesprochenen 13 reservierten Parkplätze im Ambassadorenhof als für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben notwendig angesehen werden, bei den übrigen handelt es sich einfach um die Reservierung für die Privatfahrzeuge von Beamten. "Das Bedürfnis der in einem Staatsgebäude arbeitenden Beamten nach Parkgelegenheiten unterscheidet sich nicht vom entsprechenden Bedürfnis der in Gebäuden privater Anstösser arbeitenden Angestellten." (BGE 98 IV 263).Zwar befinden sich die genannten Parkgelegenheiten für Beamte im vorliegenden Fall auf Boden, der im Unterschied zum zitierten Entscheid Verwaltungsvermögen und nicht öffentlichen Grund darstellt, dennoch geht es in beiden Fällen um die Frage, ob konkrete Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art, 3 Abs. 4 SVG angeordnet werden müssen, was vorliegend verneint werden kann, indem für die dringenden Aufgaben der Polizei in erster Linie auf die aus dem Verwaltungsvermögen verfügbaren Parkflächen zurückgegriffen wird. Dem öffentlichen Interesse, das hier die Polizei vertritt, müssen Parkplatzreservationen im privaten Interesse einzelner Beamter notfalls weichen. Ferner ist zu erwähnen, dass ausser dem Areal des Ambassadorenhofes allenfalls noch anderweitiger Parkraum für Polizeifahrzeuge in Frage käme, der aus den obigen Erwägungen demjenigen am Nordring vorzuziehen wäre. Soweit sich der Vorderrichter mit der Frage befasst hat, kommt er in bezug auf das vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellt Grundstück GB Nr. 973, Burrisgraben, zum Schluss, es sei völlig ungeeignet, weil dort die Ausfahrt aus der Garage stark behindert würde. Diese tatsächliche Feststellung kann in Kenntnis der Örtlichkeiten bei der Staatsgarage nicht als willkürlich bezeichnet werden. Neben diesem Vorschlag sind jedoch noch weitere Ausweichmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, deren Eignung die Verwaltung abzuklären hätte, bevor sie öffentlichen Grund beansprucht. Für den hier zu beurteilenden Fall braucht die Frage nicht weiter verfolgt zu werden, da feststeht, dass wenigstens ein erheblicher Teil, wenn nicht alle der 14 für die Polizei reservierten Parkfelder an der Nordringstrasse durch entsprechende Abstellflächen im Ambassadorenhof ersetzt werden können. Zumindest alle Polizeidienstfahrzeuge könnten dort untergebracht werden. Im Lichte dieser Überlegung ist der Einwand des Polizeidepartements unbehelflich, das Parkverbot an der Nordringstrasse stütze sich auch auf "andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe" im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG. In seiner Vernehmlassung vor der Vorinstanz hält das Polizeidepartement diese Voraussetzung der Verkehrsbeschränkung für gegeben, da "die Kantonspolizei von ihrer Zielsetzung her gesehen an einem ungünstigen Ort plaziert" sei, indem sie ein Altstadtgebäude benützen müsse. Wie die vorangegangenen Erwägungen zeigen, ist dessenungeachtet auf Boden Parkraum verfügbar, der dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen ist. Abgesehen davon kann der Begriff "örtliche Verhältnisse" nicht derart extensiv ausgelegt werden, wie dies das Polizeidepartement tut, denn nach dem Sinn von Art. 3 Abs. 4 sind darunter verkehrsbeeinflussende Gegebenheiten im Bereich der betreffenden Strassenstrecke zu verstehen, die die Behörden zu Verkehrsmassnahmen zwingen, z. B. Fahrbeschränkungen in der Nähe von Spitälern (BGE 98 IV 272).Auch das Argument, die jüngere Bundesgerichtspraxis sei jeweils von einem Mangel an Parkplätzen ausgegangen, während "in der erweiterten Altstadt Solothurn praktisch immer ein Parkplatz zu finden sei", kann nicht verfangen. Selbst unter der Annahme, das Parkplatzangebot in Solothurn sei tatsächlich ausreichend - die Aussage des Polizeidepartements darüber ist ungenau und kann bestimmt nicht fraglos akzeptiert werden - liegt es gerade im Interesse der Sicherheit und Erleichterung des Verkehrs gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG, dem Gemeingebrauch ein möglichst breites Angebot an Parkfläche zu sichern (Erhalten des Verkehrsflusses, Vermeidung von Verkehrskonzentrationen an wenigen neuralgischen Punkten).Es kann nicht der Sinn dieser SVG-Bestimmung sein, erst einzugreifen, wenn die Parkplatznot bereits eingetreten ist, sondern sie ist in erster Linie präventiv zu verstehen. Ausserdem ist gerade die Nordringstrasse besonders geeignet, Parkfläche im nicht allzu sehr "erweiterten" Umkreis des Stadtkerns anzubieten, ohne dass dadurch anderseits die schützenswerte Altstadt in Mitleidenschaft gezogen wird. Selbstverständlich darf auch nicht entscheidend sein, aus welchem Motiv N. sein Fahrzeug auf der fraglichen Parkfläche abstellte. Ob er nun aus grundsätzlichen Überlegungen einen Gerichtsentscheid veranlassen oder ob er "einfach" Parkgebühren vermeiden wollte: Wenn die objektiven gesetzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit fehlen, kann er nicht aus irgendwelchen subjektiven Gründen verurteilt werden. Ausserdem muss es grundsätzlich zulässig bleiben, auf dem Weg über den Strafrichter eine formell rechtskräftige Norm materiell überprüfen zu lassen. Im übrigen wird es den lokalen Behörden im Falle einer Öffnung des Parkstreifens an der Nordringstrasse für den Gemeingebrauch unbenommen sein, in dieser Zone die Parkgebührenpflicht einzuführen. Die angefochtene Reservierung von Parkplätzen ist somit als rechtswidrig zu betrachten. Der Vorderrichter hat Bundesrecht verletzt, indem er zu Unrecht die materiellen Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 SVG für gegeben hielt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Parkverbotes an der Nordringstrasse aufzuheben. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt, damit der Beschwerdeführer freigesprochen werden kann.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 4. Juli 1978