SOG 1978 Nr. 19
§ 8 StPO. Zur Bedeutung der Vorschrift betreffend Schriftlichkeit der Verteidigervollmacht.
Der Friedensrichter von Grenchen verurteilte M. L. wegen unentschuldigter Abwesenheit an einer Feuerwehrübung zu einer Busse von 20 Franken. M. L. erhob Einsprache. An der Einspracheverhandlung erschien für M. L., der in der Rekrutenschule weilte, dessen Vater J. L. Der Friedensrichter bestätigte die Busse. M. L. erhob dagegen Kassationsbeschwerde. Das Obergericht prüfte als Beschwerdeinstanz vorab die Frage, ob J. L. bei der Einspracheverhandlung rechtsgültig bevollmächtigt war. Es führte dazu folgendes aus: Nach § 8 StPO hat sich der private Verteidiger durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Da eine solche im Zeitpunkt der Friedensrichterverhandlung nicht vorlag, sondern durch J. L. erst mit Schreiben vom 28. Oktober 1978 - gestützt auf die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 19. Oktober 1978 - zu den Akten gegeben wurde, stellt sich vorerst die Frage, ob die Verhandlung vom 3. Oktober 1978 überhaupt rechtsgültig war. § 8 StPO macht eine mündliche Vollmacht, wie sie J. L. anlässlich der Friedensrichterverhandlung offensichtlich behauptete, nicht schlechthin ungültig, sondern enthält bloss eine Beweisregel, um Unsicherheiten zu verhindern. Die nachträgliche Einreichung der schriftlichen Vollmacht heilt denn auch deren Fehlen bei vorausgegangenen Handlungen des Vertreters, auch wenn, wie hier, die Urkunde selbst erst nachträglich erstellt wird (s. dazu RB 1963 Nr. 20). Der Friedensrichter hätte die Vertretungsbefugnis von J. L. verneinen und die Verhandlung verschieben können. Indem er dies nicht tat, weil er der Behauptung des Vertreters Glauben schenkte, riskierte er lediglich, dass nachträglich die bloss mündliche Vollmacht hätte bestritten und eine Kassationsbeschwerde auf Grund von § 190 lit. b StPO erhoben werden können. Mithin ist also nicht nur die Verhandlung und das Urteil vom 3. Oktober 1978 rechtsgültig, sondern auch die Urteilseröffnung an den Vertreter.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. November 1978