SOG 1978 Nr. 20
§§ 32 Abs. 3 und Abs. 4, 198 Abs. 2, 202 Abs. 2 StPO. Kostenentscheid bei Freispruch:
- Zur Frage, wann der Beschuldigte durch leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst hat (Erw. 2);
- Der Rechtsmittelinstanz steht es grundsätzlich frei, den Kostenentscheid zum Nachteil des Rekursgegners, der selbst kein Rechtmittel eingelegt hat, abzuändern (Erw. 3a);
- Zur Frage, wann ein Antragsteller begründeten Anlass hat, Strafantrag zu stellen (Erw. 3b).
Auf eine Strafklage der Firma C. hin eröffnete der Untersuchungsrichter gegen XY als Verantwortlichen der Firma T. ein Strafverfahren wegen Markenrechtsverletzung. Nach der Eröffnungs- und der Schlussverfügung ging es um folgenden Sachverhalt: Die Strafklägerin ist Inhaberin der Uhrenmarke "C ...", die am 23. Februar 1973 und am 6. Mai 1973 im Markenrechtsregister eingetragen, bzw. erneuert wurde. Am 23. Mai 1975 schloss die Firma C. mit den Firmen T. und E. einen Vergleich ab. Darin wurde vereinbart, dass 611 Uhren bei den Firmen T. und E. verbleiben und dass sich diese Firmen verpflichten, an den Uhren die Marke "C ..." zu entfernen. In der Folge stellte die Firma C. fest, dass in verschiedenen Geschäften in der Schweiz Uhren mit der Marke "C ..." angeboten wurden, von denen anzunehmen war, dass sie von den erwähnten 611 Stück stammten. - In der Strafuntersuchung sprach das Amtsgericht den XY von der Beschuldigung ohne Entschädigung frei, auferlegte ihm die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, der Strafklägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. XY erhob gegen den Beschluss Kosten- und Entschädigungsrekurs. Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit der folgenden Begründung:
1. Der Beschuldigte XY wurde vom Amtsgericht freigesprochen, weil die Strafuntersuchung ergeben hatte, dass weder objektiv noch subjektiv der allein in Frage stehenden Straftatbestand von Art. 24 lit. c MSchG erfüllt wurde. Der Verkauf von 611 Uhren mit der Marke "C ..." falle nicht unter Art. 24 lit. c MSchG, da das objektive Erfordernis, dass die Marke rechtswidrigerweise angebracht worden sei, nicht erfüllt sein könne; denn als Rechtswidrigkeit komme lediglich in Frage, dass auf den Uhren, die an sich von der Herkunft her rechtmässig die Markenbezeichnung "C ..." trugen, in vertragswidriger Weise die Marke nicht entfernt wurde. Subjektiv könne dem Beschuldigten lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Diese bestehe im wesentlichen darin, dass er als Verantwortlicher an seine Untergebenen zwar die nötigen Weisungen erteilte, die Marke "C ..." sei vor dem jeweiligen Verkauf der Uhren zu entfernen, es aber unterliess zu kontrollieren, dass die Weisungen auch eingehalten wurden. In diesem fahrlässigen Verhalten erblickte die Vorinstanz denn auch den Grund, die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, eine Entschädigung zu verweigern und ihn mit einer reduzierten Parteientschädigung an die Strafklägerin zu belasten.
2. Nach dem Kommentar zum Schweizerischen Markenschutzgesetz von David, Supplement 1974, zu Art. 24 N 30a, S. 79, gehört zum Tatbestandsmerkmal einer zivilrechtlich und strafrechtlich relevanten Markenschutzverletzung die Täuschung des Publikums über die Herkunft der Ware. Dies entspricht denn auch der ständigen bundesgerichtlichen Rechtssprechung (BGE 84 IV 124; 86 II 279). Wohl hat das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid in BGE 101 IV S. 40/41 hinsichtlich des im vorliegenden Fall aktuellen Straftatbestandes von Art. 24 lit. c MSchG, wie der Rekursgegner in der Stellungnahme richtig ausführte, eine extensive Interpretation der gesetzlichen Formulierung, wonach die Ware mit einer "rechtswidrigerweise angebrachten Marke" versehen sein muss, getroffen, wenn es ausführte: "Dabei ist nicht nötig, dass das ursprüngliche Anbringen der Marke rechtswidrig war. Unter diese Vorschrift fällt auch, wer Gegenstände, die von dritter Seite verändert wurden, ohne Entfernung der Originalmarke in Verkehr bringt." Es blieb aber, was der Rekursgegner in seinem Zitat nicht mehr anführt, dabei, dass eine Täuschungsgefahr für das Publikum über die Herkunft der Ware bestehen müsse. Was es neu als von Art. 24 lit. c MSchG erfasst erklärte, ist der Tatbestand der Inverkehrbringung einer Ware, die nur zum Teil aus dem Betrieb stammte, dessen Marke angebracht war, und zum Teil von dritter Seite abgeändert wurde. Auch hierin erblickte es eine strafrechtlich relevante Publikumstäuschung über die Herkunft der Ware, da diese im Verkehr als Einheit angesehen und als Ganzes verkauft wird. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die 611 Uhren keine Täuschung des Publikums über die Herkunft bewirken konnten, wenn sie unter der Marke "C ..." in den Verkehr gebracht wurden. Die Marke stellt ja unbestrittenermassen die Bezeichnung der effektiven Herkunft der Ware dar. Im Verhältnis zum kaufenden Publikum, um dessen Schutz es markenrechtlich geht, änderte daran der Vergleich vom 23. Mai 1975, in welchem die Entfernung der Marke "C ..." vereinbart worden ist, nichts. Nach dem Sachverhalt, der der Strafklage zugrunde lag, und nach der geschilderten Rechtslage war es für die Strafklägerin zum vornherein recht fragwürdig und entsprechend riskant, den Beschuldigten XY in einem Strafverfahren zur Rechenschaft zu ziehen, Da bereits objektiv - und dies war dem Anwalt der Strafklägerin schon zu Beginn des Strafprozesses erkennbar - durch den Beschuldigten XY der Tatbestand von Art. 24 lit. c MSchG nicht erfüllt wurde, kann nicht gesagt werden, er habe durch ein leichtfertiges Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben. Zwar gibt es Anhaltspunkte für ein XY vorwerfbares Fehlverhalten im Sinne der Fahrlässigkeit, bzw. der Vertragswidrigkeit (nicht sofortiges Entfernen der Markenbezeichnung auf allen 611 Uhren gemäss Vertrag" Da es aber bei hinlänglichem Studium der Rechtslage sowohl der Strafklägerin wie dem Untersuchungsrichter hätte klar werden müssen, dass schon objektiv kein Straftatbestand nach MSchG gegeben ist, ginge es zu weit, das für das Strafverfahren weiter nicht kausale Fehlverhalten des XY als Vorwand für die Kostenauferlegung zu nehmen, Der Kosten- und Entschädigungsrekurs des XY ist demnach begründet und gutzuheissen.
3. Eine andere Frage ist, ob die Kosten - und die noch zu bestimmende Entschädigung an den Beschuldigten - endgültig dem Staate aufzuerlegen sind, oder ob der Strafkläger damit zu belasten sei. Diese Frage ist unter den folgenden zwei Gesichtspunkten zu prüfen:
a) Aus § 198 Abs. 2 StPO ergibt sich argumentum e contrario, dass Rechtskraft und Vollzug des Urteils gehemmt sind, soweit dieses durch Rekurs angefochten ist, was übrigens als Selbstverständlichkeit erscheint. Da es im vorliegenden Fall wegen der Anfechtung des Kosten- und Entschädigungsentscheides der Vorinstanz keine rechtskraftmässige Bindung gibt, welche verbieten würde, anders als die Vorinstanz zu entscheiden, frägt es sich, ob allenfalls dadurch eine Schranke gesetzt sei, dass nicht mehr zum Nachteil des Rekursgegners, der kein Rechtmittel eingelegt hat, entschieden werden darf. Das Verbot der reformatio in peius nach § 165 Satz 2 StPO gilt jedoch ausdrücklich nur bezüglich des Beschuldigten oder Verurteilten, der ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Person, die ein Strafverfahren über sich ergehen lassen muss, wie dies beim Beschuldigten oder Verurteilten zutrifft, nicht durch Risiken, ungünstiger wegzukommen, davon abgehalten wird, an die Rechtsmittelinstanz zu gelangen. Über diese ratio legis hinaus besteht kein Grund, einen durch Rechtsmittelerklärung angefochtenen Entscheid dem Reformationsverbot zu unterstellen. Es gilt vielmehr, den Entscheidungsspielraum der Rechtsmittelinstanz zur Vornahme angebrachter Korrekturen möglichst weit zu halten. Das bedeutet, dass das Reformationsverbot nicht über das gesetzlich gebotene hinaus ausgedehnt werden darf. Da die StPO kein Verbot der Abänderung eines Entscheides zu Ungunsten anderer am Strafverfahren in Parteistellung beteiligter Personen vorsieht, müssen diese sich einen für sie ungünstigen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gefallen lassen. Eine Schranke gibt es hier nur insofern zu berücksichtigen, als die Rechtsmittelinstanz in Anlehnung an die allgemeinen zivilprozessualen Regeln nicht über die Anträge der Parteien hinaus gehen darf (Haefliger, Erläuterungen zu § 198 Abs. 2 VE = § 202 Abs. 2 StPO). Demnach besteht in einem Falle, wo - wie im vorliegenden - der Kosten- und Entschädigungsentscheid durch Rekurs des freigesprochenen Beschuldigten gänzlich angefochten ist, weder unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der reformatio in peius noch unter demjenigen der Bindung an die Parteianträge (die nur aktuell würde, wenn der Rekurrent den Kosten- und Entschädigungsentscheid teilweise gegen sich gelten liesse) ein Hindernis, einen den Rekursgegner belastenden neuen Entscheid zu treffen. - Ein Hindernis besteht übrigens auch hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, da der Rekursgegnerin ja Gelegenheit gegeben worden ist, zum Rekurs Stellung zu nehmen.
b) Besteht nach den unter lit. a gemachten Ausführungen kein sich aus dem Rechtsmittelverfahren ergebendes Hindernis, die Strafklägerin und Rekursgegnerin an Stelle des rekurrierenden Beschuldigten mit den Kosten des Strafverfahrens zu belasten, so bleibt zu prüfen, ob eine solche Kostenüberwälzung nach der einschlägigen materiellen Ordnung der StPO geboten sei. Damit, dass Art. 24 MSchG statuiert, dass die unter lit. a bis f aufgeführten Markenrechtsverletzungen auf dem Wege des Zivil- oder Strafprozesses verfolgt werden "können", ist klargestellt, dass die Strafverfolgung nur auf Antrag des Verletzten stattfindet. Es handelt sich also um sogenannte Antragsdelikte, wie denn auch dem Kommentar David, N 4 (S. 264) und N 35 (S. 283) zu Art. 24 MSchG zu entnehmen ist. Der Kosten- und Entschädigungsentscheid hat sich daher nach der speziellen Regelung zu richten, wie sie die StPO in § 32 Abs. 4 für Antragsdelikte getroffen hat. Darnach erliegen bei Freispruch des Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Regel auf dem Strafantragsteller. Wenn - wie vorn unter Ziff. 2 ausgeführt - der freigesprochene Beschuldigte nicht kostenpflichtig erklärt werden kann, könnten die Kosten nur ausnahmsweise dem Staat statt dem Antragsteller auferlegt werden, nämlich dann, wenn dieser "nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes begründeten Anlass hatte, Strafantrag zu stellen" (letzter Satz von § 32 Abs. 4).Die Strafklägerin, welche alle strafprozessualen Schritte durch einen solothurnischen Fürsprech vornehmen liess, musste sich des grossen Risikos des angestrengten Strafprozesses auf Grund des zum voraus gegebenen und in den wesentlichen Belangen überblickbaren Sachverhalts bewusst sein. Es konnte ihr gestützt auf den in der Rekurs-Stellungnahme zitierten neuen Bundesgerichtsentscheid 101 IV 40 ff und insbesondere auf Grund der bis dahin bereits gefestigten Bundesgerichtspraxis nicht entgangen sein, dass der objektive Tatbestand mangels Täuschungsgefahr für das Publikum nicht gegeben war. Unter diesen Umständen kann ihr nicht zugebilligt werden, dass sie nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes begründeten Anlass zur Strafantragstellung hatte. Die Voraussetzungen, ausnahmsweise den Staat mit den Kosten zu belasten, sind demnach nicht erfüllt. Es bleibt nichts anderes übrig, als die Prozesskosten gänzlich der Strafklägerin aufzuerlegen. Nach § 31 StPO umfassen die Prozesskosten auch die staatliche Entschädigung für Nachteile, sowie die Parteientschädigung des freigesprochenen Beschuldigten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. August 1978