SOG 1978 Nr. 21

 

 

§§ 55, 97 Abs. 2, 205 StPO:

-        Die Praxis, wonach gegen die Schlussverfügung kein Beschwerderecht gegeben ist, bezieht sich nur auf den in § 97 Abs. 2 StPO umschriebenen notwendigen Inhalt der Schlussverfügung (Erw. 1);

-        eine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten nur zum Zwecke der Sicherung der Untersuchungskosten ist nicht zulässig (Erw. 2).

 

 

R. T. wird beschuldigt, am 1. Februar 1977 einen bewaffneten Überfall auf die Bank X in Olten verübt zu haben. In der Schlussverfügung beantragt der Untersuchungsrichter den zuständigen italienischen Behörden die Übernahme des Verfahrens. Gleichzeitig verfügte er, dass dem Beschuldigten bei der Verhaftung abgenommene Geld bleibe bis zur rechtskräftigen Beurteilung durch die zuständige Behörde (offenbar in Olten) beschlagnahmt. Der Verteidiger des R. T. erhob gegen die Fortdauer der Beschlagnahme Beschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung:

 

1. Der Untersuchungsrichter wendet formell ein, gegen die Schlussverfügung sei gemäss SOG 1975 Nr. 20 kein Beschwerderecht gegeben. Dies trifft zu, jedoch nur für den in § 97 Abs. 2 StPO umschriebenen notwendigen Inhalt der Schlussverfügung. Werden in ihr weitere Anordnungen getroffen, die ebensogut Inhalt einer getrennten Verfügung sein könnten (z. B. bezüglich Fortdauer der Haft oder wie hier Fortdauer einer Beschlagnahme), muss das Beschwerderecht bejaht werden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das beschlagnahmte Geld, falls es als productum sceleris aus dem Raub in Olten betrachtet werde, gemäss Art. 27 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 den italienischen Strafbehörden übergeben werden müsse. Anderseits bestreitet er einen Zusammenhang zwischen Geldbesitz und dem bestrittenen Raub. Der Untersuchungsrichter seinerseits bringt in der Vernehmlassung zur Beschwerde vor, die Beschlagnahme werde in erster Linie zur Sicherstellung der Untersuchungskosten aufrecht erhalten. Da T. über die Herkunft des Geldes keine glaubhaften Angaben habe machen können, müsse angenommen werden, dass er es irgendwie unrechtmässig erworben habe, auch wenn nicht behauptet werden könne, dass es aus dem Raub in Olten stamme. Sicher geht es nicht an, Vermögenswerte eines Beschuldigten zu beschlagnahmen oder deren Beschlagnahme aufrecht zu halten nur zum Zweck der Sicherung der Untersuchungskosten. Dazu liefern weder die StPO noch das materielle Strafrecht Grundlagen. Die prozessuale Beschlagnahme während des Strafverfahrens setzt ausdrücklich voraus, was hier nicht in Frage kommt, dass es sich um Beweismittel, oder, was der Untersuchungsrichter ebenfalls verneint, um producta sceleris des untersuchten Delikts handelt, die nach Art. 58f StGB der Einziehung unterliegen können. Für eine Beschlagnahme oder Einziehung von Gegenständen anderweitig verdächtiger Herkunft fehlt jede Rechtsgrundlage. Die Verfügung betreffend Fortdauer der Beschlagnahme muss daher aufgehoben werden.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. April 1978