SOG 1978 Nr. 22

 

 

§ 173 Abs. 3 StPO. Eine Beschränkung der Appellation auf die Nebenstrafe der Landesverweisung ist als eine Beschränkung auf die Strafzumessung überhaupt zu behandeln.

 

 

Das Amtsgericht hatte E. A. wegen Diebstahls zu drei Wochen Gefängnis verurteilt und hatte ihn für drei Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Der Verurteilte appellierte ans Obergericht und beschränkte die Appellation auf die Frage der Landesverweisung. Das Obergericht prüfte vorab, ob die Appellationsinstanz an eine solche Beschränkung der Appellation gebunden sei oder ob sie das ganze Strafmass - also Haupt- und Nebenstrafe - zu überprüfen habe, Es führte darüber folgendes aus: Auszugehen ist dabei von § 173 StPO, wonach die Appellation auf selbständige Teile des Urteils beschränkt werden kann. Um einen selbständigen Teil handelt es sich, "wenn sich als Gegenstand der Anfechtung ein Teil der Entscheidung darstellt, der losgelöst und getrennt von den nicht angefochtenen Entscheidungsteilen eine in sich selbständige Prüfung und Beurteilung zulässt." (RB 967 Nr. 39 S. 110).

 

In diesem Sinne hat es das Obergericht im nämlichen Urteil zugelassen, dass die Appellation auf die Frage des Wirtshausverbotes beschränkt wurde. Es hat dies damit begründet, dass sich diese Nebenstrafe auf einen Zusatzsachverhalt stütze, nämlich auf den Umstand, dass sich der Delinquent in stark alkoholisiertem Zustand zu strafbaren Handlungen verleiten lasse. "Somit lassen sich Diagnose und Prognose zum Wirtshausverbot von der Schuldfrage und Strafzumessung der Voraussetzungstat abtrennen..." (a.a.O.).Gleich entschieden hat das Obergericht - allerdings ohne nähere Begründung - bezüglich einer Beschränkung der Appellation auf die Frage der Untersagung der Betreibung des Möbelhändlergewerbes (RB 1940 Nr. 50 S. 193 f). Nicht zulässig ist es hingegen, die Appellation auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu beschränken, ". .., denn der Richter muss bei der Frage des bedingten Strafvollzuges alle Umstände des Falles berücksichtigen können; es bestände die Gefahr, dass ein widersprüchliches Urteil zustande käme" (RB 1959 Nr. 36 S. 121).

 

An der Praxis, wie sie hier dargestellt worden ist, ist festzuhalten. Es gilt daher zu prüfen, ob die Anordnung der Landesverweisung ein von der Zumessung der Hauptstrafe völlig unabhängiger und trennbarer Teil des Urteils ist. Für eine solche Annahme spricht die Auffassung von Trautvetter (Die Ausweisung von Ausländern durch den Richter im schweizerischen Recht, Winterthur 1957), wonach sich die Landesverweisung auf ein besonderes Verschulden gründet: Begeht ein Ausländer ein Delikt, so muss er sich zum Vorwurf machen lassen, dass er das Gastrecht des Landes verletzt hat, in dem er sich aufhält. Diese Gastrechts-Verletzung besteht in der Illoyalität gegenüber der Rechtsordnung des Gaststaates (a.a.O. S. 32 f). Dieser Theorie folgend liesse sich sagen, dass sich die Landesverweisung auf ein Verschulden stützt, das mit der Hauptstrafe nichts zu tun hat, so dass sich ihre Anordnung völlig unabhängig von der übrigen Strafzumessung überprüfen lässt. Dieser Auffassung kann jedoch aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: Einmal wird aus den Ausführungen von Trautvetter nicht ganz ersichtlich, worin dieses besondere Verschulden bestehen soll. Es kann nicht allein in dem Umstand liegen, dass der Täter nicht in seinem Heimatland delinquiert hat; dies würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Ausländer bedeuten. In der herrschenden Lehre ist denn auch nirgends die Rede von diesem zusätzlichen, nur den Ausländern treffen den Verschulden (E. Hafter, Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 1946, S. 299 ff; H. Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, Bern 1973, S. 92 f; V. Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Zürich 1965, S. 210 Nr. 396).Somit ist für die Anordnung der Landesverweisung das Verschulden massgebend, das auch die Zumessung der Haupt- und Nebenstrafe bestimmt; Zumessung von Haupt- und Nebenstrafe haben somit die gleiche Grundlage, weshalb keine getrennte Beurteilung möglich ist, wenn Widersprüche innerhalb des Urteils vermieden werden sollen. Der zweite, ausschlaggebende Grund betrifft die Frage des bedingten Strafvollzuges: Es ist nicht möglich, für die Hauptstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren, für die Landesverweisung jedoch nicht; denn eine günstige Prognose bezüglich der Hauptstrafe beinhaltet in der Regel notwendigerweise eine ebensolche bezüglich der Landesverweisung. Die Annahme, der Täter werde in Zukunft nicht mehr delinquieren, schliesst ein, dass er auch die schweizerische Rechtsordnung respektieren wird. Die Frage, ob der Vollzug dieser Nebenstrafe aufzuschieben sei, ist daher mit der Gewährung des bedingten Vollzuges der Hauptstrafe verbunden, und kann somit nicht losgelöst und völlig getrennt beurteilt werden. In sich selbst widersprüchliche Urteile wären sonst kaum vermeidbar. Eine Beschränkung der Appellation auf die Frage der Landesverweisung kann daher als solche nicht akzeptiert werden, sondern ist als eine Beschränkung auf die ganze Strafzumessung zu behandeln.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 11. Januar 1978