SOG 1978 Nr. 27

 

 

Art. 20 Abs. 1 AHVG; Art. 50 IVG; § 44 Abs. 1 Gesetz über die Armenfürsorge. Die einmal ausbezahlte Rente untersteht nicht mehr dem Privileg des Art. 20 AHVG; Vermögen, das aus einer IV-Rente geäufnet worden ist, kann zur Rückerstattung früherer Armenunterstützungen herangezogen werden, soweit es nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt wird.

 

 

1. Frau F. ist wegen eines Rückenleidens teilweise arbeitsunfähig. Sie wurde seit 1964 durch das Fürsorgeamt der Einwohnergemeinde der Stadt Olten konkordatlich mit insgesamt Fr. 54'514.40 unterstützt. Die Unterstützung dauerte bis und mit Oktober 1975. Durch Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 25. September 1975 wurde Frau F. rückwirkend auf den 1. August 1973 eine IV-Rente zugesprochen. Frau F. erhielt eine IV-Renten-Nachzahlung von Fr. 12'200.- und eine Nachzahlung für Ergänzungsleistungen von Fr. 5'578.-, total Fr. 17'778.-. Am 26. April 1977 reichte die Einwohnergemeinde Olten gegen Frau F. beim Verwaltungsgericht Klage ein und forderte die Rückzahlung von Unterstützungsbeiträgen von Fr. 12'000.-. Frau F. beantragte in ihrer Antwort Abweisung der Klage.

 

2. Es ist unbestritten, dass die Beklagte Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 54'541.40 durch die Einwohnergemeinde Olten erhalten hat und dass die Nachzahlung für IV-Renten und IV-Ergänzungsleistungen Fr. 17'778.- beträgt. Ebenso ist unbestritten, dass die Fürsorgebehörden nach § 44 des kantonalen Armenfürsorgegesetzes vom 17. November 1912 grundsätzlich die Unterstützungsbeiträge zurückfordern können, wenn die unterstützte Person Vermögen besitzt. Die Beklagte wendet einzig ein, die Nachzahlungen von insgesamt Fr. 17'778.- stellten kein Vermögen dar und die IV-Renten-Nachzahlungen seien nach Art. 20 Abs. 1 AHVG weder abtretbar noch pfändbar. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist der Rentenanspruch unabtretbar, unpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Pfändung ist nichtig. Nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) findet Art. 20 Abs. 1 AHVG auch auf die Invalidenversicherungssachen Anwendung. Im vorliegenden Streit geht es indessen gar nicht darum, den Rentenanspruch bzw. die lautende Rente der Beklagten zum Zwecke der Rückerstattung früherer Armenunterstützung heranzuziehen; der Rentenanspruch der Beklagten wird durch die Rückerstattungsforderung der Einwohnergemeinde Olten nicht beeinträchtigt; es findet weder eine Abtretung noch eine Pfändung oder Verrechnung des Rentenanspruches statt. Es geht vielmehr um die Frage, ob das aus der Rentennachzahlung gebildete Kapital "Vermögen" im Sinne von § 44 des Armenfürsorgegesetzes darstellt. Wie der Regierungsrat des Kantons Luzern in einem Beschwerdeentscheid vom 20. Januar 1975 (Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, 1975, S. 122) festgestellt hat, kann Vermögen, das aus IV-Renten geäufnet wurde, zum Zwecke der Rückerstattung früherer Armenunterstützungen herangezogen werden, soweit es nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Wortlaut der zitierten AHV- bzw. IV-Gesetzgebung steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Es ist vielmehr selbstverständlich, dass die einmal ausbezahlte Rente nicht mehr dem Privileg von Art. 20 AHVG untersteht, sonst könnte sich jeder AHV-Rentner von seinen Zahlungsverpflichtungen befreien mit der Begründung, sein Vermögen sei aus den AHV-Renten geäufnet worden. Entscheidend für einen Rückerstattungsanspruch nach § 44 des Armenfürsorgegesetzes ist, dass ein Vermögen vorhanden ist, wobei es keine Rolle spielt, auf welche Art das Vermögen erworben wurde (vgl. Dr. Otto Stebler, Die armenrechtliche Rückerstattungsforderung, in MBV 1957, S. 72).Dabei ist es klar, dass das Vermögen nur soweit zur Rückerstattung beigezogen werden kann, als es nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt wird; denn es sollte verhindert werden, dass der Rückerstattungspflichtige gleich wiederum armengenössig wird (vgl. dazu O. Stebler, a.a.O., S. 67; W. Thomet, Die Rückerstattungspflicht im engeren Sinn, in "Der Armenpfleger", 1966, S. 22).Es ist deshalb richtig, wenn die Einwohnergemeinde Olten die Nachzahlung für die Ergänzungsleistung von total Fr. 5'578.- nicht zurückgefordert hat. Damit wird aber der Situation der Beklagten noch zu wenig Rechnung getragen. Insbesondere wird nicht berücksichtigt, dass sie, wie sie glaubhaft darlegt, verschiedene Rechnungen bezahlt hat, und dass sie, was begreiflich ist, einen gewissen Nachholbedarf hatte (vgl. dazu Thomet, a.a.O., S. 22), Ermessensweise erscheint es deshalb richtig, den Rückerstattungsbetrag auf rund die Hälfte der erhaltenen Nachzahlungen oder auf Fr. 8'500.- festzusetzen. Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978