SOG 1978 Nr. 31
§ 216 Gemeindegesetz; § 46 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz. Die Genehmigung der Gemeindereglemente durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung. Zur Frage, ob eine Abwassergebühr rückwirkend für die Zeit zwischen Erlass und regierungsrätlicher Genehmigung des betreffenden Reglements einverlangt werden kann.
Die Gemeindeversammlung von H. führte mit Beschluss vom 11. Januar 1974 eine Abwassergebühr ein, wobei sie einen jährlichen fixen Betrag für jede Haushaltung oder haushaltführende Person und einen Betrag pro m3 bezogenen Trinkwassers festsetzte. Mit Beschluss vom 25. Februar 1977 genehmigte der Regierungsrat den Gemeindebeschluss. Am 19. September 1977 verfügte der Einwohnergemeinderat H., dass E. F. die Abwassergebühren pro 1975 und 1976 im Betrag von ... zu bezahlen habe. E. F. erhob dagegen bei der Schätzungskommission Beschwerde. Die Kommission hiess die Beschwerde gut mit der Begründung, die Einwohnergemeinde könne, da der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates konstitutive Wirkung gehabt habe, für die Zeit vor der Genehmigung des Beschlusses betreffend Abwassergebühr keine solchen Gebühren einfordern. Die Gemeinde reichte gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie machte geltend, die Genehmigungsbeschlüsse des Regierungsrates sagten über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Gemeindereglementen nichts aus; als massgeblicher Zeitpunkt gelte primär das im Reglement selbst genannte Datum und subsidiär, wenn das Reglement nichts sage, das Datum der Beschlussfassung der Gemeinde; nichts stehe entgegen, dass der Gemeindeerlass nach erfolgter Genehmigung rückwirkend auf den von der Gemeinde im Reglement selber beschlossenen Zeitpunkt oder auf das Datum des Gemeindeversammlungsbeschlusses anwendbar sei. - Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Einwohnergemeinde ab mit folgender Begründung: Es fragt sich, ob der Gemeinderat am 19. September 1977 gestützt auf einen Gemeindeversammlungsbeschluss, welcher am 11. Januar 1974 ergangen, aber erst am 25. Februar 1977 vom Regierungsrat genehmigt worden ist, Abwassergebühren für 1975 und 1976 festlegen durfte, oder ob solche Gebühren erst für die Zeit nach der Genehmigung des betreffenden Gemeindebeschlusses durch den Regierungsrat, d. h. nach dem 25. Februar 1977, erhoben und festgelegt werden dürfen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Genehmigung des Abwassertarifs durch den Regierungsrat konstitutive Wirkung hat, und dass die Norm, die von der Gemeinde am 11. Januar 1974 beschlossen wurde, von der Genehmigung durch den Regierungsrat, die erst am 25. Februar 1977 erfolgt ist, nicht verbindlich war (vgl. S. 115 des Berichtes des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf eines Gemeindegesetzes vom 13. Mai 1947 in KRV 1948 nach S. 146, Anhang 11 und Kantonsratsverhandlungen 1948 S. 174).Wenn die regierungsrätliche Genehmigung konstitutive Wirkung hat, geht es, wenn der Abwassertarif schon für die Zeit vor der regierungsrätlichen Genehmigung Geltung haben soll, um die Frage der Rückwirkung. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn - wie aus GE 1953 Nr. 13 S. 27 und GE 1976 Nr. 27 S. 117 ersichtlich ist - nimmt den Standpunkt ein, wegen der konstitutiven Wirkung der regierungsrätlichen Genehmigung sei eine rückwirkende Inkraftsetzung eines genehmigungsbedürftigen Gemeindereglementes ausgeschlossen. Imboden/Rhinow führen in Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung I S. 104 aus, die neue Praxis gehe zwar vom Prinzip der Nichtrückwirkung eines Erlasses aus, doch könne ausnahmsweise davon abgewichen werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt seien. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach Imboden/Rhinow u. a., dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet sei oder sich doch aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes als klar gewollt ergeben müsse. Das wäre offenbar der Fall, wenn im vorliegenden Fall im Gemeindeversammlungsbeschluss ausdrücklich ein Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt wäre oder wenn aus dem Sinnzusammenhang des ganzen Gemeindebeschlusses sich das rückwirkende Inkrafttreten als klar gewollt ergeben würde. Nun sagt aber der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 11. Januar 1974 weder ausdrücklich, wann seine Bestimmungen in Kraft treten sollten, noch ergeben sich aus dem Sinnzusammenhang irgendwelche Hinweise darauf, welche ein rückwirkendes Inkrafttreten als klar gewollt erscheinen liessen. Der Gemeindeversammlungsbeschluss schweigt sich dazu völlig aus. Der Gemeindegesetzgeber hat deshalb sicher nicht an eine Rückwirkung gedacht. Die erste Voraussetzung, welche ausnahmsweise eine Rückwirkung zulassen würde, ist somit nicht erfüllt. Es erübrigt sich demnach, das Vorliegen allfälliger weiterer Gründe, die eine rückwirkende Inkraftsetzung erlauben würden, zu prüfen. Daraus folgt, dass der Gemeindeversammlungsbeschluss über die Abwässer und Abwassergebühren vom 11. Januar 1974 erst auf den 25. Februar 1977 in Kraft getreten ist und dass die Gemeinde H. deshalb für eine vor dem 25. Februar 1977 liegende Zeit keine Abwassergebühren festlegen und erheben darf.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 1978