SOG 1978 Nr. 32

 

 

§§ 16 ff. Wirteprüfungsverordnung. Prüfungsangst bildet in der Regel keinen Grund, um eine Prüfung als unmassgeblich anzusehen.

 

 

Nach § 16 Abs. 3 der Wirteprüfungsordnung gilt eine Wirteprüfung als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten weniger als 4 beträgt oder wenn in mehr als zwei Fächern die Note 4 nicht erreicht wird. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Notendurchschnitt von 4,04 erreicht, doch musste ihr in vier Fächern die ungenügende Note 3 gegeben werden. Das Ergebnis dieser Prüfung wird nicht beanstandet und es ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Wirteprüfung nicht bestanden hat. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, sie habe "Prüfungsfieber" gehabt und deshalb sei ihr gegenüber ein Entgegenkommen in dem Sinne zu machen, dass ihr zu gestatten sei, lediglich die Prüfung in den nicht bestandenen Fächern nochmals abzulegen und zwar ohne vorherigen Besuch eines Wirtekurses. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe kurze Zeit vorher einen Nervenzusammenbruch erlitten und habe ärztliche Hilfe benötigt. Mit Hilfe von Beruhigungstabletten habe sie die ersten zwei Prüfungstage durchgestanden und habe für den dritten Prüfungstag die Tabletten nicht mehr genommen, in der Meinung, dass es gut gehen werde. Das sei aber ein Irrtum gewesen. Wohl sei es zunächst noch gut gegangen, doch hätten die Nerven plötzlich versagt. Dies habe sich schliesslich auch darin gezeigt, dass sie auf der Heimfahrt einen Autounfall verursacht habe, weil sie die Nerven "verloren" habe. Nach der Praxis genügt eine Prüfungsangst normaler Art nicht, um eine Prüfung als unmassgeblich anzusehen (vgl. Plotke, Probleme des Schulrechts: Prüfungen und Promotionen, S. 327 und die dort aufgeführte Kasuistik).Vor allem kann Prüfungsangst bei Erwachsenen, die eine Berufsprüfung ablegen, nicht berücksichtigt werden, im Gegensatz etwa zu einem Jugendlichen im Entwicklungsalter bei einer Aufnahmeprüfung. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob Leute im Berufsalter oder im Entwicklungsalter eine Prüfung ablegen. Erwachsene sollten eine gewisse Erfahrung im Bewältigen einer Stresssituation haben. Offen ist aber die Frage, wie es sich verhält, wenn ein eigentlicher Krankheitszustand vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Arztzeugnis eingereicht. Es besteht auch kein Grund, ein solches Zeugnis nachzuholen. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin selbst ist nämlich der dritte Prüfungstag nur deshalb erfolglos gewesen, weil die Beschwerdeführerin die ihr vom Arzt verordneten Tabletten nicht eingenommen hat, obschon diese Tabletten an den beiden ersten Prüfungstagen genützt haben. Die Beschwerdeführerin hat es deshalb, wenn auf ihre Angaben abgestellt wird, ihrer eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, wenn sie am dritten Prüfungstag in schlechter Verfassung war. Im übrigen hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich von der mündlichen Prüfung aufgrund eines Arztzeugnisses entschuldigen zu lassen und diese bei einer nächsten Wirteprüfung nachzuholen, was ihr nach der Praxis der Wirteprüfungskommission ohne weiteres zugestanden worden wäre (vgl. S. 3 der Vernehmlassung).Kann somit die von der Beschwerdeführerin geltendgemachte Prüfungsangst nicht berücksichtigt werden, so haben die ordentlichen Folgen nach der Wirteprüfungsverordnung einzutreten. Sowohl die nach § 18 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Wiederholung der Prüfung wie auch der vorbereitende Kurs können nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin braucht eine gute Vorbereitung, wenn sie die Prüfung bestehen will, Die Beschwerde ist kostenfällig abzuweisen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 1978