SOG 1978 Nr. 34
§ 39 Satz 2 VRG. Wann ist dem am (verwaltungsinternen) Beschwerdeverfahren beteiligten Gemeinwesen ausnahmsweise eine Parteientschädigung aufzuerlegen?
Nach § 37 Abs. 2 und § 39 Satz 2 VRG sollen die am (verwaltungsinternen) Beschwerdeverfahren beteiligten Gemeinwesen in der Regel weder mit Verfahrens- noch mit Parteikosten belastet werden den. Eine Ausnahme von dieser Regel ist - wie das Verwaltungsgericht schon in seinen Gegenbemerkungen an das Bundesgericht zur staatsrechtlichen Beschwerde der K.-AG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. September 1973 ausgeführt hat - dann zu machen, wenn ein Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat oder zwar bloss als Vorinstanz beteiligt war, aber einen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat; diese Auslegung entspreche der heutigen schweizerischen Praxis (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 1972 in AGVE 1972 S. 335/36; Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, RB 1961 Nr. 2) und deren Hauptgedanken seien nun mit neuer Formulierung ins damals neueste schweizerische Verwaltungsrechtspflegegesetz, demjenigen des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972, §§ 199 und 201, aufgenommen worden. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid in der Sache K.-AG vom 12. Februar 1974 festgestellt, dass nach VRG § 39 selbst der obsiegenden Partei eine Entschädigung bloss zuerkannt werden könne und nicht zugesprochen werden müsse; dies bedeute, dass der Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung und deren Bemessung weitgehend in das Ermessen der Behörde gestellt sei. In einem Urteil vom 1. März 1978 führte das Bundesgericht zu der hier interessierenden Frage aus, dass im Beschwerdeverfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden ein Anspruch auf Parteientschädigung nur soweit bestehe, als das kantonale Recht dies vorsehe; unmittelbar aus Art. 4 BV lasse sich kein solcher Anspruch herleiten (BGE 104 Ia 9 ff). Im gleichen Entscheid sagt das Bundesgericht aber auch auf S. 11, es sei an sich denkbar, dass es (das Bundesgericht) im Einzelfall den eine Parteientschädigung ablehnenden Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde selbst dann wegen Verletzung des Art. 4 BV aufheben könnte, wenn keine kantonale die Ausrichtung einer Parteientschädigung vorsehe, nämlich dann, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufe. Dieser Gedanke kann zur Präzisierung der Umschreibung von Ausnahmefällen im Sinne von § 39 Satz 2 VRG dienen. Man darf demnach davon ausgehen, dass die Regelung des § 39 Satz 2 VRG vor Art. 4 BV standhält, und dass deshalb in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Eine Parteientschädigung darf offenbar immer dann verweigert werden, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche die Zusprechung einer solchen Entschädigung aufdrängen und deren Verweigerung in stossender Weise das Rechtsempfinden verletzt. Das wäre vorliegend wohl kaum der Fall, wenn lediglich schwierige Rechtsfragen sich stellten, an welchen die erste entscheidende Verwaltungsbehörde gescheitert wäre und die für die davon nachteilig betroffene Partei den Bezug eines Anwalts als wünschenswert oder gar als notwendig erscheinen liessen. Wohl aber wäre das Rechtsempfinden dann in stossender Weise verletzt, wenn die Verwaltungsbehörde (hier die Baukommission der Einwohnergemeinde R.) ihren Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hätte. Dies wäre - im Sinne einer Präzisierung der vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in seinen Gegenbemerkungen zur staatsrechtlichen Beschwerde der K.-AG vom 25. Januar 1974 vertretenden Auffassung - offenbar dann der Fall, wenn die Baukommission R. ihren Fehlentscheid willkürlich oder grob fahrlässig bzw. leichtfertig gefällt hatte (vgl. dazu die Darstellung der Zürcher Regelung und der Zürcher Praxis bei Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, S. 120 f, insb. N 4).Falls das Baudepartement unter dieser Voraussetzung der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen hätte, läge wohl eine stossende Verletzung des Rechtsempfindens vor, die als Überschreitung oder als Missbrauch des Ermessens im Sinne von § 52 Abs. 1 lit. a GO anzusehen wäre. ... (Es folgen Ausführungen zur Frage, wie der besagte Entscheid der Baukommission zu qualifizieren sei).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Dezember 1978