SOG 1978 Nr. 35
§ 77 VRG; § 103 Abs. 1 ZPO. Fällt ein Beschwerdeverfahren über eine Baubewilligung dahin, weil das Baugesuch zurückgezogen wird, hat in der Regel der Baugesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Firma X reichte ein Baugesuch für die Erstellung von Parkplätzen ein. Gegen das Baugesuch gingen Einsprachen ein, welche die Baukommission abwies. Die Einsprecher erhoben beim Gemeinderat Beschwerde. Dieser hiess die Beschwerde gut und lehnte das Baugesuch ab. Auf Beschwerde der Baugesuchstellerin hin entschied das kantonale Baudepartement, dass die Beschwerde gutgeheissen werde und dass die Baubewilligung für die Parkplätze zu erteilen sei. Gegen diesen Entscheid erhoben einer der ursprünglichen Einsprecher und die Einwohnergemeinde beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Vor dem Verwaltungsgericht fand eine Verhandlung mit Augenschein statt. Später teilte der Vertreter der Firma X dem Gericht mit, dass die Baugesuchstellerin eine andere Lösung des Parkierungsproblems suche und auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichte. - Das Verwaltungsgericht schrieb die Beschwerdesache als erledigt ab und auferlegte die Gerichts- und Parteikosten der Firma X. Es begründete den Entscheid wie folgt: Die Baugesuchstellerin hat mit ihrem Schreiben vom 21. September 1978 auf die Baubewilligung für die Parkplätze verzichtet und das heisst: sie hat ihr Baugesuch zurückgezogen. Damit ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als erledigt abzuschreiben. Was die Kosten anbelangt, so sind nach § 77 VRG im Verwaltungsgerichtsverfahren sowohl die Gerichts- wie die Parteikosten nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung den Parteien aufzuerlegen. Der Rückzug des Baugesuches ist inbezug auf die Kosten einem Klagerückzug gleichzusetzen, was nach bewährter Lehre und Praxis bedeutet, dass den Kläger (bzw. den Gesuchsteller) die volle Kosten- und Entschädigungspflicht trifft, wobei es unerheblich ist, ob der Kläger in einer untern Instanz obsiegt hat (vgl, Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, S. 164).Von diesem Grundsatz wäre nur dann abzuweichen, wenn der Gesuchsteller darzutun vermöchte, dass der Rückzug des Gesuches wegen eines Umstandes erfolgte, den die Gegenpartei zu vertreten hat (vgl. Donald Stückelberger, Die Prozesskosten nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, Diss. Basel 1978, S. 29).Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch zurückgezogen, weil sie ihre Bauabsichten geändert hat und zwar aus Gründen, welche weder die Baubehörden noch die private Gegenpartei irgendwie zu vertreten haben. - Die Sachlage ist nicht anders, wenn man den vorliegenden Sachverhalt nicht einem Klagerückzug gleichsetzen, sondern in ihm ein Gegenstandsloswerden des Verfahrens erblicken will. Beim Gegenstandsloswerden entscheidet der Richter über die Tragung der Kosten nach freiem Ermessen (§ 102 Abs. 1 ZPO). Praxis und Lehre haben indessen gewisse Grundsätze erarbeitet, die bei der Ermessensbetätigung zu beachten sind. So sind beim Gegenstandsloswerden die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat (Walder, a.a.O., S. 107).Indem die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurückgezogen hat, weil sie nun ganz andere Bauabsichten hat, hat eindeutig sie selbst das Gegenstandsloswerden verursacht. Auch bei dieser Konstruktion ist somit die Gesuchstellerin kostenpflichtig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1978