SOG 1978 Nr. 37
Art. 6bis KUVG; Art. 170 ZGB. Krankenkassenbeiträge, die nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts für die Ehefrau zu leisten sind - wer ist der Kasse gegenüber Schuldner?
Die Krankenkasse H. machte bei Frau Z. rückständige Prämien geltend. Frau Z. erhob dagegen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde. Sie machte geltend, auf Grund der im Scheidungsverfahren Z.-B. getroffenen Regelung nach Art. 145 ZGB habe der Ehemann die betreffenden Beiträge bezahlen müssen. Die Kasse müsse sich an ihn halten. Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Aus den Ehescheidungsakten Z.-B. ergibt sich, dass der Gerichtspräsident als Massnahmerichter im Sinne von Art. 145 ZGB mit Verfügung vom 11. Mai 1973 den Ehegatten das Getrenntleben bewilligte und den Ehemann zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau für sie und die ihr zugesprochenen Kinder verpflichtete, und zwar mit Wirkung ab Juni 1973. Weder in dieser noch in einer der zahlreichen späteren Verfügungen ist davon die Rede, dass der Ehemann der Ehefrau auch die Krankenkassenprämie zu bezahlen habe. Krankenkassenprämien für die Ehefrau sind während der Dauer des gemeinsamen Haushaltes Haushaltschulden, für die der Ehemann primär und die Ehefrau subsidiär haftet (Art. 207 Abs. 2 ZGB).Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kann der Ehemann keine Haushaltschulden mehr begründen (Lemp, Art. 170 ZGB N 21). Ebenso entfällt die Vertretung der Gemeinschaft durch die Ehefrau im Sinne von Art. 163 ZGB (Lemp, Art. 163 N 6).Wenn die Ehefrau nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ihre Zugehörigkeit zur Krankenkasse nicht kündigt, wird sie primär Schuldnerin der Krankenkassenprämien und der weiteren mit der Mitgliedschaft verbundenen Leistungen. Der Ehemann bliebe höchstens noch dann primär Schuldner, wenn die Krankenkasse von der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes keine Kenntnis erhielte (vgl. Lemp, a.a.O., N 23). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie aus der Krankenkasse ausgetreten sei. Aus den Akten ist vielmehr zu schliessen, dass ihre Mitgliedschaft während der in Frage stehenden Zeit andauerte. Anderseits steht auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten fest, dass die Krankenkasse vom Scheidungsprozess und der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Kenntnis hatte. Die Krankenkassenprämien und die Kostenbeteiligungen, auf die sich die angefochtene Verfügung bezieht, werden für die Jahre 1974 und 1975 geschuldet. Der gemeinsame Haushalt war bereits seit Mai oder Juni 1973 aufgehoben. Schuldnerin ist somit die damalige Ehefrau und heutige Beschwerdeführerin. Selbst wenn der Gerichtspräsident stillschweigend vorausgesetzt hätte, dass der Ehemann die Krankenkassenbeiträge weiterhin bezahle, oder die Parteien dies vereinbart hätten, würde sich an der Schuld der Ehefrau gegenüber der Krankenkasse nichts ändern. Eine solche Regelung hätte nur interne Bedeutung zwischen den Ehegatten, könnte aber nicht die Rechte der Gläubigerin beschränken. Sollte die Beschwerdeführerin der Auffassung sein, im internen Verhältnis habe der geschiedene Ehemann für die Leistungen aufzukommen, ist es ihre Sache, ihn dafür zu belangen. Ob sie damit Erfolg hätte, erscheint allerdings fraglich, nachdem sich die Parteien in der Ehescheidungskonvention als gegenseitig vollständig abgefunden erklärt haben. Die verfügten Leistungen sind der Höhe nach nicht angefochten.
Versicherungsgericht, Urteil vom 19. September 1978