SOG 1978 Nr. 38

 

 

Art. 29 Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung. Bei gleichzeitiger Ahndung verschiedener Missachtungen von Vorschriften ist das Gesamtverschulden zu würdigen.

 

 

Die Versicherte O. V. wurde mit gleicher Kassenverfügung einerseits wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 15 Tage und anderseits wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Beschwerdeverfahren beschäftigte sich das kantonale Versicherungsgericht u. a. mit der Frage, ob in dieser Weise zwei Einstellungen kumuliert werden dürfen, und führte dazu folgendes aus: Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitslosigkeit einerseits durch ihre vorzeitige Kündigung der Arbeitsstelle und andererseits durch die Ablehnung einer ihr zumutbaren Arbeit selbst verschuldet. Sie muss deshalb entsprechend ihrem Verschulden für eine bestimmte Zeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden. Die Kumulation von einzelnen Strafen (12 und 15 Tage) wie sie die beschwerdebeklagte Arbeitslosen-Versicherungskasse vorgenommen hat, ist nicht zulässig. Bei gleichzeitiger Ahndung von verschiedenen Missachtungen von Vorschriften oder Weisungen durch den Versicherten, ist die Sanktion in Würdigung des gesamten Verschuldens zu verfügen. Das Verschulden für die beiden Sachverhalte ist als mittelschwer zu bezeichnen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 18 Tagen erscheint hier als angemessen. Die Beschwerde der Versicherten ist im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1978