SOG 1978 Nr. 39

 

 

§ 5 Abs. 3 Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer. Wer sich von der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn von monatlich 200 Franken auszahlen lässt, kann keine Kinderzulagen beanspruchen.

 

 

Nach § 5 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulage für Arbeitnehmer vom 13. Dezember 1959/29. September 1963, haben Arbeitnehmer, die im Dienste eines dem Gesetz unterstellten Arbeitgebers stehen, Anspruch auf Kinderzulagen. Nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen der Arbeitszeit entsprechenden Teil der Kinderzulage. Der Anspruch auf Kinderzulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers. H. R. hat als Arbeitnehmer und Inhaber der Firma R. AG, Schreinerei, im Jahre 1976 während 6 Monaten ein Monatssalär von Fr. 200.- und im Jahre 1977 während 12 Monaten ein solches von Fr. 25.- bezogen. Der Revisor der Ausgleichskasse, der an Ort und Stelle eine Revision der Bücher vorgenommen hat. bestätigt diese Gehaltsbezüge durch den verantwortlichen Leiter der R. AG und vormaligen Inhaber der Einzelfirma H. R. Der Beschwerdeführer erklärt dem auch in seiner Beschwerde, dass er praktisch keinen Lohn aus dem Betrieb beziehe. Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt nach § 5 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Unter Lohnanspruch im Sinne dieser Bestimmung ist eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit zu verstehen. Wer sich von der ihm beherrschten Aktiengesellschaft nur einen Pro-forma-Lohn oder ein Trinkgeld von monatlich Fr. 200.- (im 2. Halbjahr 1976) oder Fr. 25.- (im Jahre 1977) auszahlen lässt, kann keine Kinderzulage beanspruchen. Dass es sich bei der Arbeit des H. R. nur um Teilzeitbeschäftigung handle, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus den von der Ausgleichskasse eingelegten Akten, insbesondere aus den von R. unterzeichneten Lohnbescheinigungen für die Jahre 1976 und 1977, ergibt sich klar, dass H. R. nicht als Teilzeitbeschäftigter bezeichnet wurde. Bei Teilzeitarbeit bestünde ein anteilmässiger Anspruch auf Kinderzulagen.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 29. Dezember 1978